Schlagwort-Archive: 2009

AG Frankfurt: „Ed Hardy“ – Örtliche Unzuständigkeit bei Internetstreitigkeit

Das AG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung (Kosten einer Abmahnung „Ed Hardy“, 32 C 2323/08 – 72) gegen die herrschende Meinung gestellt, wonach bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung überall dort begründet sei, von wo aus das Internetangebot theoretisch aufrufbar sei.

Bei Ausnutzung eines formal gegebenen Gerichtsstands aus sachfremden Gründen ist die Wahl des Gerichtsstandes, § 35 ZPO, rechtsmissbräuchlich.

Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Fall gegeben, wenn weder die Parteien ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts haben, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine besondere Sachnähe in Frankfurt gegeben wäre. Die einzige Verbindung zum angerufenen Gericht liege in der Tatsache begründet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dort niedergelassen sei.

Zudem sei gerichtsbekannt, dass sämtliche vergleichbaren Angelegenheiten vor dem Amtsgericht Frankfurt geltend gemacht werden. Der Kläger erscheine regelmäßig nicht zu den Verhandlungen. Es sei offensichtlich, dass die Wahl des angerufenen Gerichtes alleine dazu dient, die Kosten seines Prozessbevollmächtigten gering zu halten. Die Wahl des Gerichtsstands erfolgte nicht aufgrund einer größeren Sachnähe, sondern aus sachfremden Erwägungen. Nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmungen dürfen solche Erwägungen nicht zulasten des Beklagten gehen, das heißt zu einer Abweichung vom Privileg des Beklagten, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden, führen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2009 – 32 C 2323/08 – 72 – Ed Hardy (nicht rechtskräftig)
§ 32 ZPO; §§ 1, 3 UWG

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BPatG: Marke „Copernikus“ für Telekommunikation schutzfähig

Das Bundespatentgericht (BPatG, 27 W (pat) 93/09) hat in einer kurz begründeten Entscheidung die Schutzfähigkeit der Marke Copernikus für „Telekommunikation; Ausstrahlung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenrundfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen wie z. B. das Internet, Ton- und Bildübertragungen durch Satelliten“ bejaht.

Damit liegt eine weitere Entscheidung zur Frage vor, ob berühmte Namen als Marke geschützt werden können. Entscheidend war hier, dass die genannten Dienstleistungen nicht auf geistige Inhalte gerichtet sind, sondern der – technischen – Infrastruktur zur Vermittlung solcher Inhalte dienen. Insoweit ist ein Bezug zu der Person des Nikolaus Kopernikus, der das Publikum zu einer Inhaltsangabe hinund damit von einer Herstellerangabe wegführen könnte, nicht gegeben, so dass für diese Dienstleistungen die angemeldete Marke als hinreichend unterscheidungskräftig anzusehen ist.

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 93/09Copernikus
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 38/2009

In der 38. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Markenanmeldung – Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 26.08.2009 – 25 W (pat) 119/09 – Wortmarke Raffinesse für die Waren „Klasse 29 Fleisch, Wurst, Geflügel, Wild, Fisch, Meeresfrüchte, alle vorgenannten Waren auch als Zubereitungen und Extrakte; Fertig-, Teilund Halbfertiggerichte sowie Feinkostsalate, …“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 26.08.2009 – 25 W (pat) 107/09Schlank und Fit für die Waren „Klasse 5: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; pharmazeutische Produkte; …“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 25.08.2009 – 25 W (pat) 120/09 – Wortmarke Kids Kiosk für „Speiseeis, Wassereis, gefrorene Süßwaren, Zutaten zur Herstellung der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 30 enthalten“ Volltext

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AG Frankfurt: Kosten einer Abmahnung sind nicht ersatzfähig, wenn eine Fälschung (hier: ED HARDY T-Shirt) nicht bewiesen ist

Das Amtsgericht Frankfurt hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Dauerbrenner einer Abmahnung wegen angeblich gefälschter ED HARDY T-Shirts bei eBay befasst. Das Gericht hat dabei zugunsten des Beklagten entschieden, dass eine Abmahnung dann nicht berechtigt ist und eine Klage auf Ersatz der Anwaltskosten keinen Erfolg hat, wenn nicht bewiesen werden kann, dass es sich bei dem angebotenen Artikel um eine Fälschung handelt. Die Beweislast dafür, dass es sich bei dem angebotenen Artikel um ein Original ED HARDY T-Shirt oder ein Plagiat handelt, sah das Gericht bei der Klägerin. Die Klägerin versuchte den Nachweis, dass keine Originalware angeboten wurde, anhand des bei eBay veröffentlichen Fotos zu führen. Die Angaben, die Anbringung der Strasssteine sowie der Schnitt weiche von einem Original ab, wertete das Gericht als bloße Darlegungen „ins Blaue hinein“, die nicht anhand eines Fotos erkennbar seien und wies die Klage ab.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2009 – 30 C 374/08-71 – Darlegungs- und Beweislast für Ed Hardy-Fälschung
§§ 683 S. 1, 677, 670, 267 Abs. 1 BGB

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BGH: Knoblauchwürste – Nachahmungsschutz bei Produktverpackung

Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes spricht eine unterschiedliche Herstellerangabe in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne. Dagegen räumt eine Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht notwendig aus; dies setzt indessen voraus, dass der Verkehr die Handelsmarke als solche erkennt.

BGH, Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 144/06Knoblauchwürste (OLG Köln)
UWG § 4 Nr. 9 lit. a

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LG Hamburg: Firma gegen Domain – möbel.de gegen wwwmoebel.de

Aus einem beschreibenden Firmennamen kann nicht gegen eine ähnlich-lautende Domain vorgegangen werden. Auf diesen Punkt lässt sich ein aktuelle Urteil des LG Hamburg (327 O 117/09, wwwmoebel.de) bringen. Die Klägerin, die unter Möbel.de … fimiert und Inhaberin der Domains moebel.de sowie möbel.de ist, machte gegen den Inhaber der Domain wwwmoebel.de Unterlassungsansprüche geltend.

Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass in der Verwendung der Domain wwwmoebel.de schon kein Herkunftshinweis liegt und es damit an einer kennzeichenmäßigen Nutzung fehlt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in dem Bestandteil „moebel“ lediglich einen Hinweis auf die unter der Seite zu findenden Inhalte sehen. Ein stark beschreibender Firmenbestandteil wie „möbel.de“ hat zudem nur eine geringe Kennzeichnungskraft. Es genügen daher geringe Abweichungen wie „wwwmoebel.de“ um einen hinreichenden Abstand zwischen den Zeichen zu schaffen.

Schließlich konnte die Klägerin keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen, wo ihr kennzeichenrechtlicher Schutz wegen der von ihr verwendeten rein beschreibenden Domain nicht zusteht. Sie muss es vielmehr hinnehmen, wenn ihre Wettbewerber ähnliche – ebenfalls beschreibende – Domains verwenden.

LG Hamburg, Urteil vom 16.07.2009 – 327 O 117/09wwwmoebel.de
§§ 15, 5 MarkenG

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BPatG: Kostenauferlegung im Widerspruchsverfahren bei Waren-Unähnlichkeit

Das Verhalten eines Widersprechenden stellt dann einen Verstoss gegen die prozessualen Sorgfaltspflichten dar und gibt Anlass zur Kostenauferlegung (abweichend vom Grundsatz des § 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG), wenn ersichtlich keine Marken- oder auch Warenähnlichkeit vorliegt, wobei in letzterem Fall nur krasse Unähnlichkeit die Kostenfolge auslöst (vgl. BPatGE 23, 224 (227)).

Eine solche Konstellation liegt zwischen einem „elektronischen Gerät zur Befeuchtung von Zigarren in Humidoren“ und „Mineralwasser“ vor. Weder bei den gemeinsamen Herstellungsstätten noch bei der Beschaffenheit noch bei ihrem Verwendungszweck noch bei ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart noch bei ihrer Nutzung oder bei ihrer wirtschaftlichen Bedeutung liegen irgendwelche Berührungspunkte vor, die die beteiligten Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen könnten, die beiderseitigen Waren stammten, selbst wenn sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind, aus einem einzigen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

BPatG, Beschluss vom 18.06.2009 – 30 W (pat) 108/05SPA ./. CigarSPA
§ 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG

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EuG: Kein Markenschutz für Slogan „TAME IT“ von Wella

Das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) hat der Wella AG den Schutz des Slogans „TAME IT“ als Marke für „ätherische Öle, Mittel zur Körper? und Schönheitspflege, Haarwässer“ verwehrt (T?471/07, „TAME IT“). Das Gericht stellte fest, dass der Ausdruck von der Zielgruppe der Waren nur als Werbebotschaft aufgefasst wird und damit die Unterscheidungskraft fehlt. Hierzu führte es aus:

Der englischsprachige Durchschnittsverbraucher fasst die Marke TAME IT bei Haarwässern, Haarpflegemitteln und ätherischen Ölen, die für Haare verwendet werden können, als eine Aufforderung oder eine Einladung auffasst, diese Produkte zu verwenden, um seine Haare geschmeidig zu machen, zu bändigen oder gefügig zu machen. Der semantische Gehalt der Marke TAME IT weist den maßgeblichen Verbraucher also auf eine positive Eigenschaft dieser Produkte hin, die deren Verkehrswert betrifft, denn die die Haare geschmeidiger machende oder bändigende Wirkung ist eine wichtige Eigenschaft, auf die der Verbraucher bei der Verwendung dieser Produkte Wert legt.

Der Verbraucher fasst daher die Marke TAME IT im Zusammenhang mit Haarwässern, Haarpflegemitteln und ätherischen Ölen, die für Haare verwendet werden können, ohne Weiteres als eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft auf, die ihn veranlassen soll, diese Produkte zu verwenden, und/oder die ihn darüber informieren soll, welche Wirkungen er bei der Verwendung dieser Waren erwarten kann, und nicht als einen Hinweis auf deren betriebliche Herkunft.

EuG, Urteil vom 15.09.2009 – T?471/07 – TAME IT
„Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung ? Antrag auf Gebietsschutz ? Wortmarke TAME IT – Absolutes Eintragungshindernis ? Fehlende Unterscheidungskraft ? Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

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BPatG: Oxford Club als Marke für Online-Dienste zu Finanzen, Geld und Wirtschaft schutzfähig

Die Marke „Oxford Club“ ist für „Online-Dienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet zu den Themengebieten Finanzen, Geld und Wirtschaft“ schutzfähig. Es ist nicht feststellbar, dass Oxford sich über den Namen einer Universitätsstadt hinaus zu einem Synonym für die umfassten Themengebiete Finanzen, Geld und Wirtschaft entwickelt hat. Daher besteht weder das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe noch fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.

BPatG, Beschluss vom 12.08.2009 – 29 W (pat) 69/07Oxford Club
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: TV SCHWABEN – Berücksichtigung von Voreintragungen durch das DPMA und Mitwirkungspflicht des Anmelders

Das Bundespatentgericht hat in einem aktuellen Beschluss (29 W (pat) 5/06 – TV Schwaben) eine Entscheidung des DPMA aufgehoben, weil sie nicht den Vorgaben des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 2009 betreffend die verbundenen Rechtssachen C-39/08 (Wort-/Bildmarken Volks-Handy, Volks-Camcorder und Volks-Kredit) und C-43/08 (Wortmarke SCHWABENPOST) entsprochen hat.

Diese sehen vor, dass bei der Prüfung einer Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt zwar keine Bindungswirkung an Vorentscheidungen besteht, jedoch sind die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen zu berücksichtigen und dabei besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Darüber hinaus sind die wesentlichen Gründe einer Entscheidung auch dem Anmelder mitzuteilen.

Anmerkung: Die Entscheidung eröffnet für Markenanmelder eine zusätzliche Chance, eine vom DPMA zurückgewiesene Markenanmeldung anzugreifen, sofern in der Begründung vergleichbare Vorentscheidungen unberücksichtigt geblieben sind. Für die Praxis wichtig ist der Hinweis des Gerichts, dass schon in einem frühen Stadium des Verfahrens vor der Markenstelle eine Mitwirkungspflicht des Anmelders besteht. Wird die Schutzfähigkeit eines Zeichens vom DPMA beanstandet, sollte daher in der Erwiderung schon entsprechend vorgetragen werden und auf einschlägige Vorentscheidungen hingewiesen werden.

BPatG, Beschluss vom 05.08.2009 – 29 W (pat) 5/06 – TV-Schwaben
8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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