Schlagwort-Archive: 2007

OLG Düsseldorf: Rechtsberatung in einem Café

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2007 – I-20 U 54/07
§ 4 Nr. 11 UWG, § 43b BRAO

1. Eine anwaltliche Erstberatung in einem öffentlichen Café ist unzulässig, weil der Rechtsanwalt dort seine Fürsorgepflichten gegenüber den Rechtsuchenden mit Blick auf seine Verschwiegenheitspflicht verletzt.

2. Der werbende Hinweis auf eine Pauschale von 20 Euro als Gegenleistung für eine anwaltliche Beratung, die in eine „klare
Empfehlung“ einmünden soll, „ob und was zu tun ist“, ist irreführend. Aufgrund einer derartigen Werbung erwartet ein Rechtsuchender eine unabhängig vom Gegenstand und Umfang seiner Sache vollständige und ordnungsgemäße Beratung. Die hier versprochene „klare Empfehlung“ kann aber in den seltensten Fällen abschließend sein, sondern wird i.d.R. darin bestehen, den Mandanten zur weiteren Beratung an einen anderen RA zu vermitteln.

(Leitsatz entnommen der BRAK-Mitteilung 6/2007)
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OLG Stuttgart: „Bausachverständiger“

OLG Stuttgart Urteil vom 27.9.2007 – 2 U 13/07
UWG § 5

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 02. Februar 2007 (Az.: 20 O 34/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im Wettbewerb handelnd die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger“ zu verwenden und in einem sich darunter befindlichen Klammerzusatz auf die Sachgebiete „Maurer-, Beton und Stahlbeton“ hinzuweisen, sofern es sich nicht um den Bestelltenor handelt.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,– Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02. September 2006 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 vom Hundert des beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für beide Rechtszüge: 15.000,– Euro.

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EuGH: „Céline“

EuGH, Urteil vom 11.09.2007 – C-17/06 – Céline
„Marken – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG – Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen – Benutzung des Zeichens als Gesellschaftsbezeichnung, Handelsname oder Firmenzeichen – Recht des Dritten, seinen Namen zu benutzen“

Leitsätze des Urteils

1. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Recht des Inhabers einer Marke, sich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen – Benutzung der Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie – Begriff
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a)

2. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Recht des Inhabers einer Marke, sich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen – Umfang
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a)

3. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Beschränkung der Wirkungen der Marke
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a)

1. Die Benutzung einer Gesellschaftsbezeichnung, eines Handelsnamens oder eines Firmenzeichens, die mit einer älteren Marke identisch sind, durch einen dazu nicht berechtigten Dritten stellt eine „Benutzung für Waren oder Dienstleistungen“ dar, wenn sie zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen erfolgt.

Das ist der Fall, wenn ein Dritter das Zeichen, das seine Gesellschaftsbezeichnung, seinen Handelsnamen oder sein Firmenzeichen bildet, auf den Waren anbringt, die er vertreibt, oder wenn der Dritte das Zeichen, auch ohne es anzubringen, in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen des Dritten bildet, und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird. Der genannte Begriff umfasst hingegen nicht die Benutzung nur zur näheren Bestimmung einer Gesellschaft oder zur Bezeichnung eines Geschäfts, weil eine solche Benutzung für sich genommen nicht den Zweck hat, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Benutzung eines Zeichens eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie ist.
(vgl. Randnrn. 20-24 und Tenor)

2. Die Benutzung eines Zeichens, das mit einer Marke identisch ist, die für Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, durch einen dazu nicht berechtigten Dritten kann gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken nur verboten werden, wenn sie die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Das ist der Fall, wenn das Zeichen von dem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Verbraucher es als Bezeichnung des Ursprungs der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auffassen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Benutzung eines solchen Zeichens die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.
(vgl. Randnrn. 26-28 und Tenor)

3. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, seinen Namen und seine Anschrift im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, wobei es berücksichtigen muss, inwieweit zum einen die Verwendung des eigenen Namens durch den Dritten von den beteiligten Verkehrskreisen oder zumindest einem erheblichen Teil dieser Kreise als Hinweis auf eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen des Dritten und dem Markeninhaber oder einer zur Benutzung der Marke befugten Person aufgefasst wird, und zum anderen, inwieweit der Dritte sich dessen hätte bewusst sein müssen. Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob es sich um eine Marke handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist und in dem Maßnahmen zu ihrem Schutz beantragt werden, eine gewisse Bekanntheit genießt, die der Dritte beim Vertrieb seiner Waren oder Dienstleistungen ausnutzen könnte.
(vgl. Randnrn. 30, 34-35 und Tenor)

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EuGH: Knoblauchpräparat

EuGH, Urteil vom 15.11.2007 – C-319/05
„Vertragsverletzungsklage – Art. 28 EG und 30 EG – Richtlinie 2001/ 83/ EG – Knoblauchpräparat in Form von Kapseln – Präparat, das in bestimmten Mitgliedstaaten rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben wird – Präparat, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel eingestuft wird – Begriff des ‚Arzneimittels‘ – Hindernis – Rechtfertigung – Öffentliche Gesundheit – Verhältnismäßigkeit“

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG verstoßen, dass sie ein Knoblauchpräparat in der Form von Kapseln, das nicht der Definition des Arzneimittels im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/ 83/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel entspricht, als Arzneimittel eingestuft hat.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

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BGH: Fronthaube

BGH, Beschluss vom 24.05.2007 – I ZB 37/04 – Fronthaube (Bundespatentgericht)
MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 3

a) Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i. S. von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware verleiht.

b) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Schutz eines Zeichens, das aus der Form der Ware besteht, als Marke nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer ästhetischen Wirkung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen kann.

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BGH: AKZENTA – rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 162/04

BGH, Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 162/04AKZENTA (OLG Köln)
§ 26 Abs. 3 MarkenG

MarkenG § 26 Abs. 1
Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden.

MarkenG § 26 Abs. 2
Der für eine Drittbenutzung i.S. des § 26 Abs. 2 MarkenG erforderliche Fremdbenutzungswille setzt allein voraus, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen.

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BGH: Aspirin II

BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 147/04 – Aspirin II (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2, § 24; BGB § 242

a) Unterrichtet der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels, so wird dadurch ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, das den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt.

b) Beanstandet der Markeninhaber das beabsichtigte Umverpacken in der angezeigten Form in einem angemessenen Zeitraum nach der Vorabunterrichtung nicht oder nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt, kann er treuwidrig handeln (§ 242 BGB), wenn er später Ansprüche aus seiner Marke gegen den Parallelimporteur auf einen bislang nicht gerügten tatsächlichen oder rechtlichen Aspekt stützt.

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BPatG: SCHWABENPOST

BPatG, Beschluss vom 19.12.2007 – 29 W (pat) 13/06SCHWABENPOST
Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 89/104/EWG – § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG – Prüfungsrichtlinien des DPMA vom 27.10.1995 des DPMA vom 13.06.2005

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) werden zur Auslegung von Art. 3 der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (RL 89/104/EWG) – ABl. Nr. L 40/1 vom 11. Februar 1989 – folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

1. Fordert Art. 3 RL 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 eine Gleichbehandlung von Anmeldern, die untereinander im Wettbewerb stehen, bei der Eintragung von Marken zur Sicherung der Gleichheit der Wettbewerbschancen?

2. Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, konkreten Hinweisen auf eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung nachzugehen und dabei Vorentscheidungen der Behörde in gleich gelagerten Fällen in die Prüfung einzubeziehen?

3. Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, das Verbot einer wettbewerbsverzerrenden Diskriminierung bei der Auslegung und Anwendung von Art. 3 RL 89/104 EWG vom 21. Dezember 1988 zu berücksichtigen, wenn es eine solche Diskriminierung festgestellt hat?

4. Wenn Fragen 1 bis 3 mit nein beantwortet werden, muss dann eine nationale gesetzliche Möglichkeit bestehen, dass zur Vermeidung der Verzerrrung des Wettbewerbs die nationale Behörde von Amts wegen die Verpflichtung hat, ein Nichtigkeitsverfahren früher zu Unrecht eingetragener Marken einzuleiten?

BPatG: Volks-Handy, Volks-Camcorder, Volks-Kredit

BPatG, Beschluss vom 19.12.2007 – 29 W (pat) 128/05
Artikel 3 Abs. 1 lit. b) und c) Richtlinie 89/104 EWG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, Richtlinie Markenanmeldungen des DPMA vom 27. Oktober 1995, Richtlinie Markenanmeldungen des DPMA vom 13. Juni 2006

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) werden zur Auslegung von Art. 3 der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (RL 89/104/EWG) – ABl. Nr. L 40/1 vom 11. Februar 1989 – folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

1. Fordert Artikel 3 RL 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Sicherung der Gleichheit der Wettbewerbschancen eine Gleichbehandlung von identischen oder vergleichbaren Anmeldungen?

2. Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, konkreten Hinweisen auf eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung nachzugehen und dabei Vorentscheidungen der Behörde in gleich gelagerten Fällen in die Prüfung einzubeziehen?

3. Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, das Verbot einer wettbewerbsverzerrenden Diskriminierung bei der Auslegung und Anwendung von Artikel 3 RL 89/104 EWG vom 21. Dezember 1988 zu berücksichtigen, wenn es eine solche Diskriminierung festgestellt hat?

4. Wenn die Fragen 1 bis 3 mit nein beantwortet werden, muss dann eine nationale gesetzliche Möglichkeit bestehen, dass zur Vermeidung der Verzerrung des Wettbewerbs die nationale Behörde von Amts wegen die Verpflichtung hat, ein Nichtigkeitsverfahren gegen früher zu Unrecht eingetragene Marken einzuleiten?

BGH: idw Informationsdienst Wissenschaft

BGH, Beschluss vom 13.12.2007 – I ZB 39/05idw Informationsdienst Wissenschaft (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 48

Besteht eine zusammengesetzte Marke aus einer Buchstabenfolge (hier: idw), die eine Abkürzung der weiteren Wortbestandteile (hier: Informationsdienst Wissenschaft) darstellt, kann die Verknüpfung zwischen der Buchstabenfolge und den Wortbestandteilen einer Neigung des Verkehrs, die Marke bei Benennungen auf die Buchstabenfolge zu verkürzen, insbesondere dann entgegenstehen, wenn die Buchstabenfolge dem Verkehr als Abkürzung nicht allgemein bekannt ist und auch keine Schwierigkeiten bestehen, sich die längeren Wortbestandteile einzuprägen.

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