Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

BGH: OSTSEE-POST

a) Das Interesse von Wettbewerbern an der Benutzung eines beschreibenden Begriffs ist nicht bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens, sondern bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG und beim Schutz bekannter Kennzeichen im Rahmen des Merkmals „ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise“ zu berücksichtigen.

b) Die Marke „POST“ ist für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens als glatt beschreibender Begriff bei einem Durchsetzungsgrad von über 80% nicht überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig.

c) Zwischen der Wortmarke „POST“ und einer Wort-/Bildmarke „OP OSTSEE-POST“ besteht keine Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG.

d) Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG wegen kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr und Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 2 UWG im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr mit einem Kennzeichen eines Mitbewerbers sind regelmäßig unterschiedliche Streitgegenstände.

BGH, Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 78/06OSTSEE-POST (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 3, § 23 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 2

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LG Hamburg: Domain-Grabbing und Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens für Motorräder (area45cycles)

1. Ein Schadenersatzanspruch des Markeninhabers aus § 14 VI MarkenG kann erst mit Markeneintragung entstehen. Der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ist nach § 6 II MarkenG zwar für die Frage der Priorität, nicht aber für die Schutzentstehung relevant.

2. Die Bezeichnung „area45cycles“ verfügt für ein Unternehmen, welches so genannte „Custom-Bikes“, also individuell zusammengebaute Motorräder, einschließlich Einzel- und Ersatzteile sowie Zubehör vertreibt, über hinreichende Kennzeichnungskraft.

3. Zur Benutzung des Unternehmenskennzeichens in abgewandelter Form.

4. Ein marken- bzw. unternehmenskennzeichenrechtlicher Domain-Löschungsanspruch besteht nur, wenn schon das Halten des Domain-Namens für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung – auch dann, wenn sie im Bereich anderer als der vom Markenschutz betroffenen Branchen erfolgt – zumindest eine nach § 14 II Nr. 3 oder § 15 III MarkenG unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Zeichens darstellt.

5. Die auf Löschung und Dekonnektierung der auch für in Deutschland abgerufene Internetangebote genutzten Domains gerichtete Klage kann jedoch unter dem Aspekt des „Domain-Grabbings“ nach § 4 Nr. 10 UWG begründet sein.

6. Von Domain-Grabbing ist auszugehen, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.

7. Ein deutlicher Hinweis auf ein unlauteres Domain-Grabbing ist darin zu sehen, dass unmittelbar nach Erhalt einer auf die .com-Domain bezogenen Abmahnung der Abgemahnte weitere Domains mit dem kennzeichenrechtlich für den Abmahnenden geschützten Begriff für sich registrieren ließ. Hierdurch wird eine Schädigungsabsicht belegt, zumal irgendein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme der weiteren Domains nicht behauptet wurde.

LG Hamburg, Urteil vom 12.08.2008 – 312 O 64/08area45cycles
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG, 14 Abs. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

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BPatG: Casting Partner als Marke für Auswahlverfahren freihaltebedürftig

Die Marke „Casting Partner“ ist teilweise freihaltebedürftig. Dies betrifft nicht die Waren- und Dienstleistungspräsentation, bei der keinerlei Auswahl erfolgt, die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, die eine technische Dienstleistung ist, sowie aus dem gleichen Grund Filmvorführungen.

Im Übrigen war die Marke „Casting Partner“ für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu löschen.
„Casting Partner“ beschreibt eine Unterstützung bei der Auswahl von Künstlern. Dies kann sich auf die Unterstützung des Auswählenden oder des Bewerbers beziehen. Wettbewerbern muss es daher möglich bleiben, frei von Zeichenrechten Dritter mit der Bezeichnung „Casting Partner“ darauf hinzuweisen, dass sie derartige Unterstützung in Form von Organisation des Auswahlverfahrens anbieten.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2009 – 27 W (pat) 72/09Casting Partner
Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Kuschelengel nicht als Marke für Schlüsselanhänger, Lederwaren und Spielzeug schutzfähig

Die Bezeichnung „Kuschelengel“ kann nicht als Marke für Schlüsselanhänger, Lederwaren und Spielzeug eingetragen werden. Bei der angemeldeten Marke „Kuschelengel“ handelt es sich im Hinblick auf die genannten Waren um einen ohne weiteres verständlichen Sachhinweis handelt, mit dem auf deren Art bzw. Bestimmungszweck hingewiesen werden kann.

Die Bezeichnung „Kuschelengel“ hebt für einen relevanten Verbraucherkreis eine wichtige Eigenschaft der mit der Anmeldung erfassten Produkte hervor. Aus diesem Grund steht der angemeldeten Marke ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendbarkeit für alle Mitbewerber und damit der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

BPatG, Beschluss vom 22.04.2009 – 28 W (pat) 129/08Kuschelengel
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 21/2009

In der 21. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Schutzfähigkeit wurde verneint:

BPatG, Beschluss vom 22.04.2009 – 28 W (pat) 129/08 – Wortmarke Kuschelengel für Waren der Klassen 14, 18 und 28 u.a. Schmuckwaren. Volltext

BPatG, Beschluss vom 01.04.2009 – 28 W (pat) 152/08 – Wortmarke LUCKY CHARMS für Waren der Klassen 14, 18 und 25. Volltext

BPatG, Beschluss vom 01.04.2009 – 29 W (pat) 12/07 – Wortmarke Print Media Monitor u.a. für Werbung insbesondere für Druck- und Druckereitechnik über Kundenzeitschriften. Volltext

Schutzfähigkeit wurde bejaht:

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LG Duisburg: Irreführende Werbung mit der Bezeichnung „Fachanwaltszentrum“

Leitsätze:

1. Die Werbung mit der Bezeichnung „Fachanwaltszentrum – Styrum, Kooperation selbständiger Rechtsanwälte“ durch drei Rechtsanwälte / Fachanwälte (unter Abdeckung lediglich zweier Fachanwaltsgebiete), die gemeinsam eine Zweigstelle betreiben, ist unzulässig.

2. Die vorstehende Werbung der gemeinsam betriebenen Zweigstelle erweckt den Anschein der gemeinsamen Berufsausübung und ist wegen der Gefahr der Irreführung unzulässig.

LG Duisburg, Urteil vom 17.12.2008 – 25 O 17/08
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

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„Fachanwalt für Markenrecht“ und „Fachanwalt: Markenrecht“ abmahnfähig

Die Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ oder „Fachanwalt: Markenrecht“ ist als irreführende Werbung unzulässig. In zwei aktuellen Beschlüssen hat das Landgericht Hamburg entsprechende Werbung im Internet für einen „Fachanwalt für Markenrecht“ oder „Fachanwalt: Markenrecht“ als unlauter und Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht verboten (LG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2009 – 312 O 142/09PDF und Beschluss vom 13.03.2009 – 312 O 128/09PDF).

Fachanwalt für Markenrecht nicht im Katalog der Fachanwaltsbezeichnungen enthalten

Die nach der Fachanwaltsordnung (FAQ 1.1.2008, PDF) zugelassenen Fachanwaltsbezeichnungen sind in § 1 FAO abschliessend aufgezählt. Da ein Fachanwalt für Markenrecht dort nicht aufgeführt ist, darf sich ein Rechtsanwalt trotz vorhandener Spezialkenntnisse im Markenrecht nicht als Fachanwalt für Markenrecht bezeichnen.

Titel Fachanwalt für IT-Recht oder Gewerblichen Rechtsschutz berechtigt nicht dazu, sich als Fachanwalt für Markenrecht bezeichnen

Daran ändert auch ein vorhandener Fachanwaltstitel im IT-Recht oder Gewerblichen Rechtsschutz nichts, obwohl für die Verleihung beider Titel besondere Kenntnisse im Markenrecht nachgewiesen werden müssen.

Werbung als Fachanwalt für Markenrecht ist unzulässig: Streitwert 25.000 EUR

Das Gericht ordnete die Werbung als Fachanwalt für Markenrecht im Internet als Wettbewerbsverstoss bis zu einem mittleren Schweregrad mit einem Streitwert von 25.000 EUR ein und führte aus:

Gerade bei markenrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Fragen des Internets, z.B. auch Domainstreitigkeiten, liegt es ausgesprochen nahe, dass Erkundigungen über in Frage kommende Rechtsvertreter im Internet eingeholt werden. Wenn dann unter dem Stichwort Markenrecht Rechtsanwälte angezeigt werden, die als entsprechende Fachanwälte ausgewiesen sind, liegt es nicht fern, dass es zur Mandatserteilung kommt.

(LG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2009 – 312 O 128/09)

(via)

BGH: Wegfall der Erstbegehungsgefahr bei Löschung der Streitmarke – Underberg-Flasche

Bei einer durch eine Markenanmeldung oder -eintragung begründeten Erstbegehungsgefahr führt die Rücknahme der Markenanmeldung oder der Verzicht auf die Eintragung der Marke im Regelfall zum Fortfall der Erstbegehungsgefahr.

Eine Rechtsverteidigung begründet eine Erstbegehungsgefahr nicht schon dann, wenn allein der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern erst dann, wenn den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten.

BGH, Urteil vom 04.12.2008 – I ZR 94/06 – Papierumwickelte Portionsflaschen (Underberg-Flasche)

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PANDORAS BOXX nicht verwechslungsfähig mit der Marke PANDORA

In dem Widerspruchsverfahren PANDORA gegen PANDORAS BOXX hat die Marke PANDORA dem Markeninhaber kein Glück bei dem Versuch gebracht, gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke PANDORAS BOXX vorzugehen. (BPatG, Beschluss vom 22.10.2008 – 27 W (pat) 83/08 – PANDORA)

Angemeldet wurde die Wort-/Bildmarke

WBM PANDORAS BOXX

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 25 und 35, nämlich für „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“.

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BPatG 30 W (pat) 72/05: Keine Verwechslungsgefahr der Marke Bestboy mit Prima-Boy und WebBoy

Zur Verwechslungsgefahr von Marken mit dem Bestandteil „Boy“.

Zwischen den Marken Bestboy und Prima-Boy fehlt es an der Ähnlichkeit zwischen den für die Widerspruchsmarke konkret eingetragenen Waren „tragbare Rundfunkempfänger“ und den nach beschränkt erhobenem Widerspruch und erfolgter Teillöschung noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 auf Seiten der angegriffenen Marke.

Zwischen den Marken Bestboy und WebBoy besteht keine Verwechslungsgefahr, da die Marken in der Gesamtheit deutlich verschieden sind. In Konsonantenfolge und Buchstabenzahl weichen die Wortanfänge „Best“ gegenüber „Web“ deutlich voneinander ab, was auch bei einem flüchtigen Verhalten weder überhört noch übersehen werden kann.

BPatG, Beschluss vom 23.10.2008 – 30 W (pat) 72/05Bestboy ./. 1. Prima-Boy 2. WebBoy
§ 9 Abs. 1 MarkenG

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