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BPatG: Kuschelengel nicht als Marke für Schlüsselanhänger, Lederwaren und Spielzeug schutzfähig

Die Bezeichnung „Kuschelengel“ kann nicht als Marke für Schlüsselanhänger, Lederwaren und Spielzeug eingetragen werden. Bei der angemeldeten Marke „Kuschelengel“ handelt es sich im Hinblick auf die genannten Waren um einen ohne weiteres verständlichen Sachhinweis handelt, mit dem auf deren Art bzw. Bestimmungszweck hingewiesen werden kann.

Die Bezeichnung „Kuschelengel“ hebt für einen relevanten Verbraucherkreis eine wichtige Eigenschaft der mit der Anmeldung erfassten Produkte hervor. Aus diesem Grund steht der angemeldeten Marke ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendbarkeit für alle Mitbewerber und damit der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

BPatG, Beschluss vom 22.04.2009 – 28 W (pat) 129/08Kuschelengel
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 21/2009

In der 21. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Schutzfähigkeit wurde verneint:

BPatG, Beschluss vom 22.04.2009 – 28 W (pat) 129/08 – Wortmarke Kuschelengel für Waren der Klassen 14, 18 und 28 u.a. Schmuckwaren. Volltext

BPatG, Beschluss vom 01.04.2009 – 28 W (pat) 152/08 – Wortmarke LUCKY CHARMS für Waren der Klassen 14, 18 und 25. Volltext

BPatG, Beschluss vom 01.04.2009 – 29 W (pat) 12/07 – Wortmarke Print Media Monitor u.a. für Werbung insbesondere für Druck- und Druckereitechnik über Kundenzeitschriften. Volltext

Schutzfähigkeit wurde bejaht:

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