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BPatG 30 W (pat) 72/05: Keine Verwechslungsgefahr der Marke Bestboy mit Prima-Boy und WebBoy

Zur Verwechslungsgefahr von Marken mit dem Bestandteil „Boy“.

Zwischen den Marken Bestboy und Prima-Boy fehlt es an der Ähnlichkeit zwischen den für die Widerspruchsmarke konkret eingetragenen Waren „tragbare Rundfunkempfänger“ und den nach beschränkt erhobenem Widerspruch und erfolgter Teillöschung noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 auf Seiten der angegriffenen Marke.

Zwischen den Marken Bestboy und WebBoy besteht keine Verwechslungsgefahr, da die Marken in der Gesamtheit deutlich verschieden sind. In Konsonantenfolge und Buchstabenzahl weichen die Wortanfänge „Best“ gegenüber „Web“ deutlich voneinander ab, was auch bei einem flüchtigen Verhalten weder überhört noch übersehen werden kann.

BPatG, Beschluss vom 23.10.2008 – 30 W (pat) 72/05Bestboy ./. 1. Prima-Boy 2. WebBoy
§ 9 Abs. 1 MarkenG

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