Die Marke „Casting Partner“ ist teilweise freihaltebedürftig. Dies betrifft nicht die Waren- und Dienstleistungspräsentation, bei der keinerlei Auswahl erfolgt, die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, die eine technische Dienstleistung ist, sowie aus dem gleichen Grund Filmvorführungen.
Im Übrigen war die Marke „Casting Partner“ für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu löschen.
„Casting Partner“ beschreibt eine Unterstützung bei der Auswahl von Künstlern. Dies kann sich auf die Unterstützung des Auswählenden oder des Bewerbers beziehen. Wettbewerbern muss es daher möglich bleiben, frei von Zeichenrechten Dritter mit der Bezeichnung „Casting Partner“ darauf hinzuweisen, dass sie derartige Unterstützung in Form von Organisation des Auswahlverfahrens anbieten.
BPatG, Beschluss vom 28.04.2009 – 27 W (pat) 72/09 – Casting Partner
Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG