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BPatG 30 W (pat) 73/08: doc-jur nicht als Marke für juristische Software schutzfähig

Die Bezeichnung „doc-jur“ für juristischen Software und Lernprogrammen ist eine für den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe und daher nicht als Marke schutzfähig.

Die Wortmarke „doc-jur“ stellt eine Zusammensetzung aus zwei gängigen Abkürzungen dar: „doc“ als die umgangssprachliche Kurzform des englischen Wortes „doctor“, bzw. die allgemein geläufigte Kurzform für das englische Wort „document“ und „jur“ als die Abkürzung für „juristisch“ bzw. des lateinischen Wortes „juris“.

BPatG, Beschluss vom 05.03.2009 – 30 W (pat) 73/08
§ 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 20/2009

In der 20. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Schutzfähigkeit wurde verneint:

BPatG, Beschluss vom 28.04.2009 – 27 W (pat) 72/09 – Wortmarke Casting Partner u.a. für die Dienstleistungen „Werbung und Geschäftsführung, vorzugsweise hinsichtlich der Verbreitung von Dienstleistungen im Unterhaltungsbereich; Beratung von Künstlern und Mannequins; …“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 01.04.2009 – 29 W (pat) 10/07 – Wortmarke Quickalbum für die Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: u.a. für Klasse 16: „Druckereierzeugnisse; Fotoalben, Alben; Fotos, Bilder; digitale Fotos und Bilder; grafische Darstellungen, grafische Reproduktionen; Klasse 41: Digitaler Bilderdienst;…“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 25.03.2009 – 29 W (pat) 43/07CFT 20 für Waren der „Klasse 09: Auf Datenträgern gespeicherte Computerprogramme für die Durchführung und Auswertung psychologischer Tests; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, nämlich Anleitungen zur Durchführung und Auswertung psychologischer Tests, …“ Volltext; siehe auch – 29 W (pat) 41/07CFT Volltext

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