OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2009 – 3 W 120/09 – Pudel
§§ 935, 940 ZPO; §§ 14, 14 Abs. 5 MarkenG
Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen
BPatG: Käse in Blütenform III
Leitsätze:
1. Eine bösgläubige Anmeldung setzt zwingend voraus, dass die fragliche Marke mit dem Zeichen, für das ein schutzwürdiger Besitzstand geltend gemacht wird, gleich oder jedenfalls zum Verwechseln ähnlich ist. Anderenfalls kann eine Sperrwirkung von vornherein nicht eintreten. Übereinstimmungen in funktions-bedingten und damit schutzunfähigen Gestaltungselementen von Formmarken können eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit nicht begründen.
2. Die Verwendung von Phantasiebegriffen, mit der funktionsbedingte Produktformen der Anschein einer willkürlichen und charakteristischen Gestaltung vermittelt werden soll, bleibt ohne Einfluss auf die Beurteilung ihrer Schutzfähigkeit.
BPatG, Beschluss vom 28.10.2009 – 28 W (pat) 213/07 – Käse in Blütenform III
§§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
BPatG: Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme
Leitsatz:
1. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO sind im markenrechtlichen Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren über § 82 MarkenG nur in den Fällen anwendbar, in denen die vorangegangenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes und/oder des Bundespatentgerichts ohne die Rücknahme des Widerspruchs zu einer Änderung der materiellen Rechtslage geführt hätten.
2. Daher ist der Antrag der Widersprechenden auf Erklärung der Wirkungslosigkeit dieser Beschlüsse, nachdem sie ihren Widerspruch aus ihrer älteren Marke nach Erlass des Beschlusses des Bundespatentgerichts, mit dem die Beschwerde der Widersprechenden gegen die ihrem Widerspruch den Erfolg versagenden Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen worden ist, zurückgenommen hat, wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurückzuweisen.
BPatG, Beschluss vom 02.11.2009 – 27 W (pat) 55/09 – Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme
§§ 82 MarkenG, 269 ZPO
OLG Frankfurt: „Princess-Schliff“ – Zur Frage der markenmäßigen Benutzung eines Begriffs, der auch zur Beschreibung dienen kann
Leit- oder Orientierungssatz
1. Das Verletzungsgericht ist an die Eintragung einer Marke auch dann gebunden, wenn gegen die Marke wegen Ablaufs der Frist des § 50 II 2 MarkenG kein Löschungsantrag mehr gestellt werden kann
2. Zur Frage der markenmäßigen Benutzung eines Begriffs, der auch zur Beschreibung dienen kann („Princess-Schliff“)
3. Die Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche ist nicht bereits dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Markeninhaber sich gegen Verletzungen seines Schutzrechts umfassend zur Wehr setzt und dabei überhöhte Gegenstandswerte ansetzt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2009 – 6 U 106/09 – „Princess-Schliff“
§ 14 MarkenG, § 22 MarkenG, § 26 MarkenG, § 49 MarkenG, § 50 MarkenG
Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 48/2009
In der 48. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:
Schutzfähigkeit bejaht:
BPatG, Beschluss vom 09.10.2009 – 25 W (pat) 51/09 – Marke Mango de Kiwi u.a. für folgende Waren der Klassen 5, 30 und 32: „Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; …“; siehe auch BPatG, Beschluss vom 09.10.2009 – 25 W (pat) 43/09 – Marke Pitaya de Limone
Schutzfähigkeit verneint:
BPatG, Beschluss vom 12.11.2009 – 25 W (pat) 79/09 – Toast & Snack für die Waren „Getreidepräparate, Teigwaren, Backwaren, jeweils auch mit Füllungen von Milchprodukten, Fleisch, zubereitetem Obst, Gemüse, Kräutern und/oder Gewürzen“
BPatG, Beschluss vom 29.10.2009 – 25 W (pat) 72/09 – WEIHNACHTS-ZAUBER für die Waren „Klasse 30 Schokoladewaren“
BPatG: Kein Markenschutz für die Bezeichnung „Lotuspflege“ für die „Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen“
Der angemeldeten Marke „Lotuspflege“ fehlt angesichts ihres rein beschreibenden Charakters für die Dienstleistungen der Klasse 37: „Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen“ jegliche Unterscheidungskraft.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine im Verkehr bisher nicht gebräuchliche Wortneuschöpfung handele. Für das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht auf die Neuheit einer Bezeichnung, sondern allein auf deren Eignung zur Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen an. Insoweit bedarf es insbesondere keines lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang die angemeldete Marke im Verkehr als beschreibende Angabe bereits bekannt ist oder verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Nr. 38 – BIOMILD).
BPatG, Beschluss vom 22.07.2009 – 26 W (pat) 5/08 – Lotuspflege
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
BPatG: Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren gegen Markeneintragung
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Festlegung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nicht der Wert der Widerspruchsmarke, sondern das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke an deren Erhalt maßgeblich.
Der wirtschaftliche Wert einer bis zu endgültigen Eintragung ins Markenregister nicht benutzten Marke im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung erschöpft sich regelmäßig in den Kosten für die Entwicklung neu auf dem betreffenden Warengebiet einzuführender Marken. Hierfür haben die Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren im Normalfall einen Gegenstandswert von 20.000 EUR festgesetzt (vgl. BPatG MarkenR 2007, 35; GRUR 2007, 176).
BPatG, Beschluss vom 28.10.2009 – 28 W (pat) 52/09 – Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren Gegenstandswert 20.000 EUR
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 47/2009
In der 47. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:
Schutzfähigkeit als Marke bejaht:
BPatG, Beschluss vom 14.10.2009 – 29 W (pat) 134/05 – Marke My World für „Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte, Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen (Klasse 35); Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen (Klasse 41).“
BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 24 W (pat) 10/08 – Halcyon u.a. für die Waren „Aufkleber; Bilder; Bücher; Druckereierzeugnisse; Farbdrucke; Fotografien; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen; Kalender; Kataloge; Magazine (Zeitschriften); Plakate; Postkarten; Prospekte“
Schutzfähigkeit als Marke verneint:
BPatG, Beschluss vom 28.10.2009 – 28 W (pat) 265/07 – Wort-/Bildmarke „Dr. Raß’s Health Care“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32 „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette. Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis. Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“.
BPatG: Marke „Dr. Raß’s Health Care“ als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nicht für Lebensmittel schutzfähig
Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einer aktuellen Entscheidung die Zurückweisung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) bestätigt, nach der die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Dr. Raß’s Health Care“ für Lebensmittel nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG ausgeschlossen ist.
Das Benutzungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG schließt Marken von der Eintragung ins Markenregister aus, wenn die Benutzung des Zeichens ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann. Nach § 12 Nr. 5 LFGB ist es untersagt, in der Werbung für Lebensmitteln bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung von Angehörigen der Heilberufe zu verwenden. Die Darstellung der Marke mit dem Namenszug „Dr. Raß’s“ sowie der Wortfolge „Health Care“ stellt zumindest mittelbar diesen unzulässigen gesundheitlichen Bezug her, der suggeriert, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
BPatG, Beschluss vom 28.10.2009 – 28 W (pat) 265/07 – Dr. Raß’s Health Care
§ 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG
EuG: „CANNABIS“ nicht als Marke für „Biere, Weine und Spirituosen“ schutzfähig
Das Wortzeichen CANNABIS ist als solches für den Verbraucher lediglich ein unmittelbarer Hinweis auf eine der möglichen Zutaten der Produkte, für die die Marke eingetragen wurde. Der Durchschnittsverbraucher wird daher sofort und ohne weiteres Nachdenken einen Zusammenhang zwischen dem fraglichen Zeichen und den Merkmalen der Produkte herstellen, für die die Marke eingetragen wurde. Dadurch wird dieses Zeichen zu einem beschreibenden Zeichen.
An dieser Feststellung vermag auch das Vorbringen des Klägers nichts zu ändern, dass in den Bieren und alkoholischen Getränken, für die die in Rede stehende Marke eingetragen ist, keine unzulässigen Zutaten enthalten seien. In Wirklichkeit entwickelt der Kläger damit eine in sich widersinnige Argumentation. Entweder nämlich, wie die Streithelferin bemerkt, enthalten die fraglichen Getränke Hanf oder dürfen Hanf enthalten, womit die Marke CANNABIS beschreibend ist, oder diese Getränke dürfen keinen Hanf enthalten und enthalten tatsächlich keinen solchen, womit die Marke CANNABIS, wenn sie zu einer tatsächlichen Irreführung des Verbrauchers oder einer hinreichend schwerwiegenden Gefahr einer solchen führte, irreführend wäre.
EuG, Urteil vom 19.11.2009 – T?234/06 – CANNABIS
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke CANNABIS – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“