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BPatG: Kein Markenschutz für die Bezeichnung „Lotuspflege“ für die „Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen“

Der angemeldeten Marke „Lotuspflege“ fehlt angesichts ihres rein beschreibenden Charakters für die Dienstleistungen der Klasse 37: „Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen“ jegliche Unterscheidungskraft.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine im Verkehr bisher nicht gebräuchliche Wortneuschöpfung handele. Für das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht auf die Neuheit einer Bezeichnung, sondern allein auf deren Eignung zur Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen an. Insoweit bedarf es insbesondere keines lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang die angemeldete Marke im Verkehr als beschreibende Angabe bereits bekannt ist oder verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Nr. 38 – BIOMILD).

BPatG, Beschluss vom 22.07.2009 – 26 W (pat) 5/08Lotuspflege
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 47/2009

In der 47. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit als Marke bejaht:

BPatG, Beschluss vom 14.10.2009 – 29 W (pat) 134/05 – Marke My World für „Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte, Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen (Klasse 35); Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen (Klasse 41).“

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 24 W (pat) 10/08Halcyon u.a. für die Waren „Aufkleber; Bilder; Bücher; Druckereierzeugnisse; Farbdrucke; Fotografien; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen; Kalender; Kataloge; Magazine (Zeitschriften); Plakate; Postkarten; Prospekte“

Schutzfähigkeit als Marke verneint:

BPatG, Beschluss vom 28.10.2009 – 28 W (pat) 265/07 – Wort-/Bildmarke „Dr. Raß’s Health Care“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32 „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette. Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis. Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“.

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