Archiv der Kategorie: Löschungsverfahren

BGH: TOOOR! – Verständnis einer Marke als Herkunftshinweis Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 115/08

Kann ein Markenwort aufgrund verschiedener Anbringungsformen an der Ware oder Verpackung als Herkunftshinweis verstanden werden, darf die Eintragung des Zeichens nicht wegen der Möglichkeit abgelehnt werden, für eine bestimmte Anbringung eine Positionsmarke eintragen zu lassen. Vielmehr muss im Eintragungsverfahren festgestellt werden, ob das Publikum unabhängig von der konkreten Präsentation auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung der fraglichen Waren dem Zeichen (hier: dem Zeichen TOOOR! auf Etiketten von Bekleidungsstücken) jeweils nur einen beschreibenden Bezug zu den Waren und keinen Herkunftshinweis entnimmt.

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 115/08TOOOR!
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

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BPatG: Innenweltreisen – Löschung einer Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 06.07.2010 – 27 W (pat) 43/10

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat auf den Löschungsantrag hin zu Recht die angegriffene Marke “Innenweltreisen” gelöscht. Der Schutzfähigkeit der Marke steht das Hindernis mangelnder Unterscheidungskraft im Zeitpunkt der Anmeldung und heute entgegen. „Innenweltreisen“ ist ein gebräuchlicher Begriff ist, den die angesprochenen Verkehrskreise wie „Hypnose“ o. ä. nicht als Herkunftshinweis verstehen.

BPatG, Beschluss vom 06.07.2010 – 27 W (pat) 43/10Innenweltreisen
§ 8 Abs.2 Nrn.1 und2 MarkenG

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BPatG: Marke „Grüner Apfel“ – Keine Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 106/09

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts ist die Bildmarke „Grüner Apfel“ nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 MarkenG). Es stehen keine Schutzhindernisse entgegen, da die Bildmarke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist. Es ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung, dass der Verkehr mit der Bildmarke einen unmittelbaren und konkreten Sachbezug zu den beanspruchten Dienstleistungen „Medizinische Dienstleistung, insbesondere Dienstleistung eines Zahnarztes, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ herstellt, da die Abbildung eines grünen Apfels insoweit keine geläufige Sachangabe ist und ein (allgemein) beschreibender bzw. sachbezogener Begriffsgehalt nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten zu entnehmen ist.

BPatG, Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 106/09Grüner Apfel (siehe auch BPatG, Beschluss vom 09.09.2010 – 30 W (pat) 96/09)
§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 8 MarkenG

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BGH: LIMES LOGISTIK – Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 40/09

Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S. von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG kann vorliegen, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt in einem Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung einen wertvollen Besitzstand des Löschungsantragstellers zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bejaht hat und das Bundespatentgericht das Vorbringen als unsubstantiiert seiner Entscheidung zugrunde legt, ohne einen richterlichen Hinweis zu erteilen.

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 40/09LIMES LOGISTIK
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3

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BPatG: Löschung der Marke „SLUSH“ für Kaltgetränke Beschluss vom 18.05.2010 – 24 W (pat) 93/08

Der englische Begriff „SLUSH“ ist als Bezeichnung einer bestimmten Art von Kaltgetränken, die stark zerkleinertes Eis enthalten, freihaltebedürftig. Dem Schutzausschluss nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wie er sich insbesondere aus Fachveröffentlichungen ergibt, steht nicht im Wege, dass der englische Begriff „SLUSH“ noch keinen breiten Eingang in den deutsche Sprachschatz gefunden hat und möglicherweise auch gegenwärtig nur von den Fachkreisen verstanden wird. Das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses wird hierdurch nicht in Frage gestellt, da auch der Handel zu den in markenrechtlicher Hinsicht relevanten Verkehrskreisen gehört.

BPatG, Beschluss vom 18.05.2010 – 24 W (pat) 93/08SLUSH
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Löschung der Marke „Froschkönig“ – Markenschutz für Märchenfiguren

Darf das Wort „Froschkönig“ eine Marke mit Schutz für Schmuck und Uhren sein? Das Bundespatentgericht sagt nein und begründet dies mit dem Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind Angaben oder Zeichen, wie die Bezeichnung der allgemein bekannten Märchenfigur „Froschkönig“ von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Dadurch soll dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung getragen und der Verbleib eines ausreichenden Gestaltungsspielraums sichergestellt werden.

Dabei stellte das Gericht fest, dass auf dem vorliegend einschlägigen Schmuck- und Uhrensektor motivorientiertes Design wie die Märchenfigur des Froschkönigs eine besonders wichtige Rolle spielt. Die Beliebtheit von Märchenmotiven im Schmuckbereich begründet aber gleichzeitig das schutzwürdige Interesse von Wettbewerbern an der freien Verwendbarkeit des Markenwortes „Froschkönig“. Denn auch wenn das Motiv „Froschkönig“ unterschiedlich verwendet werden kann, allen Varianten ist letztlich gemeinsam, dass sie bei ihrer Bewerbung oder Beschreibung mit dem Begriff „Froschkönig“ benannt werden müssen.

Der Senat führt hierzu aus:

Dies verdeutlicht, dass ein markenrechtlicher Schutz dieses Begriffs in der Praxis letzten Endes auf einen weitgehenden Schutz des Motivs an sich hinauslaufen würde, wie ihn das Markenrecht nicht vorsieht. Ein solcher als Motivschutz wirkender Markenschutz, mit seiner grundsätzlich zeitlich unbefristeten Monopolwirkung, wäre mit dem Allgemeininteresse am Erhalt eines funktionsfähigen Wettbewerbs, insbesondere am Verbleib eines hinreichenden Gestaltungsspielraums für die Wettbewerber, nicht in Einklang zu bringen. Das „passende“, d. h. vom Gesetzgeber für Produktdesign speziell vorgesehene Schutzrecht ist nicht die Marke, sondern das Geschmacksmuster sowie ggf. der Urheberschutz.
… Selbst wenn die Markeninhaberin – möglicherweise – das fragliche Motiv als erstes Unternehmen in größerem Umfang in den Schmuckbereich eingeführt hat, vermag die markenrechtliche Schutzfähigkeitsprüfung nicht zu beeinflussen, da der Markenschutz im Unterschied zum Patenschutz keinen „Erfinderschutz“ kennt.

Das Bundespatentgericht wies daher die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die Löschung der Marke „Froschkönig“ zurück.

Anmerkung:
Die Begründung der „Froschkönig“-Entscheidung erscheint mir etwas zu sehr von dem gewünschten Ergebnis her aufgezogen. Denn warum sollte grade der Begriff „Froschkönig“ für den Schmuckbereich freihaltebedürftig sein? Dennoch finde ich die Entscheidung richtig. Eine Märchenfigur kann grundsätzlich als Marke schutzfähig sein, aber eben nicht, wenn die Figur ein eindeutig besetztes Motiv in dem betroffenen Produktbereich benennt.

Aus der Entscheidung lässt sich zudem herauslesen, dass der Löschungsantrag gegen die Marke „Froschkönig“ möglicherweise eine Retourkutsche auf eine Abmahnung der Markeninhaberin, bzw. ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.07.2008 war, in dem das Gericht noch zugunsten der Marke „Froschkönig“ entschieden hatte.

Vor einer Abmahnung aus einer „Märchenmarke“ sollte man zukünftig unter Umständen etwas vorsichtiger agieren.

BPatG, Beschluss vom 16.06.2010 – 28 W (pat) 123/09Froschkönig
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BGH: Malteserkreuz III

a) Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind – soweit der Beibringungsgrundsatz gilt – die Verspätungsvorschriften der Zivilprozessordnung für das Verfahren erster Instanz einschlägig.

b) Eine Anwendung des § 282 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kommt nur in Betracht, wenn den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben worden ist, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder durch zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen nach § 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten.

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – I ZB 18/08Malteserkreuz III
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1, § 82 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 129, 282 Abs. 2, § 296 Abs. 2

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LG Düsseldorf: „Uludag“ – Teillöschung einer Marke wegen Nichtbenutzung

Grundsätzlich trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtbenutzung. Gemäß § 242 BGB kommt ihm aber eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugute, da es sich bei der Nichtbenutzung um eine negative Tatsache handelt, die in der Sphäre des Beklagten liegt, so dass diesem die Benutzungsinformationen ohne weiteres zugänglich sind, während sie für den Kläger nicht bzw. nur mit unzumutbarem Aufwand beschaffbar sind. Der Beklagte ist nach diesen Grundsätzen demnach verpflichtet, zu der Nutzung der Marke substantiiert vorzutragen.

Ein pauschales Vorbringen aus dem nicht ersichtlich ist, wann, wie, wo und in welchem Umfang entsprechende Produkte unter der Marke vertrieben worden sind, genügt nicht.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2010 – 2a O 179/04Uludag
§§ 49 Abs. 1, Abs. 3, 55 Abs. 2 Nr. 1, 26 MarkenG

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BPatG: „GELBE SEITEN“ Keine Löschung der Marke „Gelbe Seiten“

Leitsatz:

1. Zur Darlegungs- und Beweislast im Verfahren über die Löschung einer kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke.

2. Zu den Anforderungen an den Nachweis eines beschreibenden Gehalts eines in einer Marke enthaltenen Begriffs (hier: Gelbe Seiten).

3. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verkehrsbefragungen, welche für eine gleichlautende früheren Marke durchgeführt wurden, als Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer später angemeldeten Marke.

4. Zu den die subjektiven Voraussetzungen für eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG betreffenden tatsächlichen Voraussetzungen.

5. Eine Löschung der Marke „Gelbe Seiten“ kommt nicht in Betracht, weil der Marke zum Eintragungszeitpunkt (hier 1998) weder die erforderliche Unterscheidungskraft fehlte noch sie freihaltungsbedürftig war; darüber hinaus hatte die Anmelderin auch nachgewiesen, dass sie im Verkehr durchgesetzt war; schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Anmelderin. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, ob die Anmelderin zu einem früheren Zeitpunkt eine Monopolstellung innehatte, was allerdings auf dem betroffenen Waren- und Dienstleistungssektor (Branchenverzeichnisse) auch nicht der Fall war.

BPatG, Beschluss vom 09.03.2010 – 27 W (pat) 211/09GELBE SEITEN
§ 8 Abs. 2, 3 MarkenG

BPatG: „Pan Am“ – Anmeldung einer nicht mehr benutzten Marke ist nicht bösgläubig Beschluss vom 19.06.2008 – 27 W (pat) 79/06

Eine Markenanmeldung ist nicht bösgläubig, wenn die Markeninhaberin sich im Insolvenzverfahren befindet und die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung seit mehr als fünf Jahren nicht mehr benutzt wurde.

In dieser lesenswerten Entscheidung des Bundespatentgericht vom 19. Juni 2008 (27 W (pat) 79/06) hat der 27. Senat die Zurückweisung des Löschungsantrags gegen die Wortmarke „Pan Am“, eingetragen u.a. für „Taschen; Bekleidungsstücke; Turn- und Sportartikel“ bestätigt.

Aus den Gründen:
Es fehle bereits am schutzwürdigen Besitzstand der Bezeichnung „Pan Am“. Weder die Antragstellerin habe einen solchen gehabt, noch die amerikanische Fluglinie PanAm American World Airways Inc., denn diese Fluglinie habe sich im Juli 2003 schon im Insolvenzverfahren befunden, den Flugbetrieb bereits 1991 eingestellt und die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitgegenständlichen angegriffenen Marke seit mehr als fünf Jahren nicht mehr benutzt gehabt.

Die Markenanmeldung sei auch nicht sittenwidrig, da die im Verfahren vorgelegte Korrespondenz belege, dass der Markeninhaber versucht habe, vor der Anmeldung mit der amerikanischen Fluglinie einen Lizenzvertrag abzuschließen. Ein Kontakt zu Vertretern der amerikanischen Fluglinie sei aber – wohl aufgrund deren Insolvenz . nicht möglich gewesen . Gegen die sittenwidrige Störungsabsicht des Markeninhabers spreche auch, dass dieser die Marke benutze. Eine frühere eventuell fortbestehende Bekanntheit der Marke „Pan Am“ sei kein Löschungsgrund. Bösgläubigkeit wegen zweckentfremdeter Nutzung der Marke zu unterstellen, widerspreche den Grundsätzen des Markenrechts. Dass ein Unternehmer seine Produkte mit einer Markenkennzeichnung versehe, von der er erwarte, dass sein Zielpublikum sie attraktiv finden möge, sei vielmehr sinnvolles unternehmerisches Handeln.

BPatG, Beschluss vom 19.06.2008 – 27 W (pat) 79/06 – „Pan Am
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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