Grundsätzlich trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtbenutzung. Gemäß § 242 BGB kommt ihm aber eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugute, da es sich bei der Nichtbenutzung um eine negative Tatsache handelt, die in der Sphäre des Beklagten liegt, so dass diesem die Benutzungsinformationen ohne weiteres zugänglich sind, während sie für den Kläger nicht bzw. nur mit unzumutbarem Aufwand beschaffbar sind. Der Beklagte ist nach diesen Grundsätzen demnach verpflichtet, zu der Nutzung der Marke substantiiert vorzutragen.
Ein pauschales Vorbringen aus dem nicht ersichtlich ist, wann, wie, wo und in welchem Umfang entsprechende Produkte unter der Marke vertrieben worden sind, genügt nicht.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2010 – 2a O 179/04 – Uludag
§§ 49 Abs. 1, Abs. 3, 55 Abs. 2 Nr. 1, 26 MarkenG