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LG Düsseldorf: „Uludag“ – Teillöschung einer Marke wegen Nichtbenutzung

Grundsätzlich trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtbenutzung. Gemäß § 242 BGB kommt ihm aber eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugute, da es sich bei der Nichtbenutzung um eine negative Tatsache handelt, die in der Sphäre des Beklagten liegt, so dass diesem die Benutzungsinformationen ohne weiteres zugänglich sind, während sie für den Kläger nicht bzw. nur mit unzumutbarem Aufwand beschaffbar sind. Der Beklagte ist nach diesen Grundsätzen demnach verpflichtet, zu der Nutzung der Marke substantiiert vorzutragen.

Ein pauschales Vorbringen aus dem nicht ersichtlich ist, wann, wie, wo und in welchem Umfang entsprechende Produkte unter der Marke vertrieben worden sind, genügt nicht.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2010 – 2a O 179/04Uludag
§§ 49 Abs. 1, Abs. 3, 55 Abs. 2 Nr. 1, 26 MarkenG

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BGH: Keine „vorbeugende“ Unterlassungsklage gegen künftige Bildveröffentlichungen

BGH, Urteil vom 13.11.2007 – VI ZR 269/06
BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2; KunstUrhG §§ 22, 23

Leitsätze

Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer „vorbeugenden“ Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder „kerngleiche“ Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden.

Vielmehr erfordert die Prüfung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ohne Einwilligung des Abgebildeten in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann.

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