Archiv der Kategorie: Absolute Schutzfähigkeit

BPatG: „TIP DER WOCHE“ – Markenschutz als Wort-/Bildmarke bei fehlender Unterscheidungskraft der Wortelemente Beschluss vom 23.09.2010 – 29 W (pat) 174/10

Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann,wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 – BioID). Das ist der Fall, wenn der nicht unterscheidungskräftige Sinngehalt der Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens durch das auffallende Hervortreten der grafischen Elemente so weit überlagert wird, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann.

BPatG, Beschluss vom 23.09.2010 – 29 W (pat) 174/10TIP DER WOCHE
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Marke „SPAR“ schutzfähig aufgrund Verkehrsdurchsetzung Beschluss vom 10.08.2010 – 33 W (pat) 31/06

Die Marke „SPAR“ ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für die Dienstleistung „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln“ eintragungsfähig.

Auch ein deutlicher Rückgang der Benutzung seit etwa fünf Jahren führt nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen das Bestehen einer Verkehrsdurchsetzung auch noch zum aktuellen Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung. Dabei ist berücksichtigen, dass sich erfolgreiche Marken, die sich einmal in das Gedächtnis des Verbrauchers eingeprägt haben, von ihm kaum „vergessen“ werden. Nach der Lebenserfahrung werden ehemals bedeutende Marken selbst Jahrzehnte nach ihrer völligen Einstellung noch von Verbrauchern erinnert (z. B. Pan Am, Borgward, NSU, Zündapp, Raider, Beispiele von Marken mit ca. fünfjähriger Nichtbenutzung: Swissair, Rover). Verschiedentlich werden solche Marken unter Anknüpfung an die noch vorhandene Markenkenntnis auch „wiederbelebt“ (z. B. Creme 21, Tri Top, Wiederaufnahme der Form(-marke) des VW-Käfer im New Beetle). Die Bekanntheit solcher Marken verblasst durch das allmähliche Nachwachsen neuer Verbrauchergenerationen, weniger durch „Vergessen“ der Verbraucher, bei denen sich eine Marke einmal nachhaltig einprägen konnte.

BPatG, Beschluss vom 10.08.2010 – 33 W (pat) 31/06SPAR
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 3 MarkenG

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BPatG: Kein Markenschutz der Bezeichnung “Kaffeerösterei Freiburg” Beschluss vom 19.10.2010 – 25 W (pat) 200/09

Die Bezeichnung „Kaffeerösterei Freiburg“ wird in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird, an dem die betroffenen Waren hergestellt und/oder vertrieben werden und ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen. Der Verkehr wird dementsprechend auch die Wortfolge „Kaffeerösterei Freiburg“ nicht als Hinweis auf eine bestimmte individuelle betriebliche Herkunft für diese Waren auffassen, sondern darin einen glatt beschreibenden Hinweis darauf erkennen, dass diese aus irgendeiner „Kaffeerösterei“ in dem Ort „Freiburg“ stammen.

BPatG, Beschluss vom 19.10.2010 – 25 W (pat) 200/09Kaffeerösterei Freiburg
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Markenschutz einer Wort-/Bildmarke „Getränke Star“ Beschluss vom 25.02.2010 – 29 W (pat) 12/10

Der Eintragung eines Wort-/Bildzeichens „Getränke Star“ als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen. Zum einen ist bereits der Gesamtbegriff „Getränke Star“ unterscheidungskräftig, weil er unpassend und eigentümlich wirkt.

Zum anderen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 -NEW MAN; GRUR 2001, 1153 – anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 – BioID). Das ist vorliegend der Fall.

BPatG, Beschluss vom 25.02.2010 – 29 W (pat) 12/10Getränke Star
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG

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BPatG: THE KIDS WANT TECHNO Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 38/10

Der für die Waren und Dienstleistungen „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ angemeldeten Marke “THE KIDS WANT TECHNO” fehlt die für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft. Der Slogan ist aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes sprachüblich gebildet und grammatikalisch korrekt. Sie wird daher von den hier angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres als schlagwortartiger Hinweis im Sinn von „Die Kinder wollen Techno“ verstanden.

BPatG, Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 38/10THE KIDS WANT TECHNO
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: “Change-Yoga” als Marke schutzfähig Beschluss vom 21.09.2010 – 27 W (pat) 287/09

Einer Registrierung der angemeldeten Marke „Change-Yoga“ stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

Dass Change-Yoga eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat keinen Anlass, Change-Yoga eine beschreibende Bedeutung beizumessen. Die Aussage „Umkehrhaltung“ mag für sich beschreibend sein, kommt aber in Change-Yoga nicht deutlich genug zum Ausdruck.

BPatG, Beschluss vom 21.09.2010 – 27 W (pat) 287/09Change-Yoga
§ 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG

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BPatG: “Gwendoline” – Comic-Zeichnung einer geknebelten und gefesselten Frau als Verstoß gegen die guten Sitten nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 96/10

Das Bundespatentgericht hat die Zurückweisung der angemeldeten Marke einer Comic-Zeichnung mit der Abbildung einer geknebelten und gefesselten Frau („Gwendoline“) aufgrund des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG bestätigt. Die Marke, angemeldet u.a. für Schmuckwaren, Druckereierzeugnisse und Bekleidung, verstösst demnach gegen die guten Sitten. Trotz einer Liberalisierung der Anschauungen, was anstössig wirkt, betrifft dies nicht Darstellungen, die Gewalt in irgendeiner Weise zeigen. Marken mit einem Personen als Opfer zeigenden oder sonst diskriminierendem Inhalt können daher keinen staatlichen Schutz erfahren (vgl. BPatG Mitt. 1985, 215; BGH GRUR 1995, 592, 594).

BPatG, Beschluss vom 28.09.2010 – 27 W (pat) 96/10 – „Gwendoline
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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BPatG: „WER KENNT WEN“ als Marke für Internetplattform schutzfähig Beschluss vom 14.07.2010 – 26 W (pat) 110/09

Die Wortfolge „WER KENNT WEN“ erweist sich außerhalb des Bereichs der Anbahnung und Vermittlung von Kontakten als indirekte Frage des alltäglichen Lebens als originelle und prägnante Bezeichnung, durch die dem angesprochenen Verkehr eine sachbeschreibende Bedeutung nicht nahegelegt wird. Der Verbraucher wird hierin vielmehr einen Hinweis auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sehen.

BPatG, Beschluss vom 14.07.2010 – 26 W (pat) 110/09 WER KENNT WEN
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Kein Markenschutz für „Gruppenreisen“ als Wortzeichen Beschluss vom 25.02.2010 – 29 W (pat) 11/10

Der Markenanmeldung „Gruppenreisen“ fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen „Zeitschriften, Bücher und Seminare“ jegliche Unterscheidungskraft. Die mit den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verbraucher werden das Anmeldezeichen daher ohne jedes Nachdenken nur in dem Sinne verstehen, dass diese in engem Zusammenhang mit fu?r Gruppen organisierten Reisen erbracht werden. Bei diesem hohen Bekanntheitsgrad des Begriffs „Gruppenreisen“ wird das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen nur als schlichten Hinweis auf diese sachliche Eignung der gekennzeichneten Dienstleistungen verstehen. Da die Gesamtbezeichnung allgemein gebräuchlich ist, wird ihm auch nicht der Gedanke kommen, dass statt dessen auf die Herkunft dieser Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen hingewiesen werden soll. Damit ist das Wortzeichen aber nicht geeignet, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen.

BPatG, Beschluss vom 25.02.2010 – 29 W (pat) 11/10Gruppenreisen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Keine Schutzfähigkeit der Markenanmeldung „buff“ als Farbangabe „sandfarben“ für Bekleidung Beschluss vom 07.04.2010 – 28 W (pat) 36/09

Die angemeldete Marke „buff“, angemeldet für Waren der Klassen 2, 16 und 25 besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das lexikalisch nachweisbare englische Wort „buff“ wird im Deutschen u. a. mit der Farbangabe „leder-, sand- oder hautfarben“ übersetzt. Nach Ansicht des Bundespatentgerichts ist der Begriff damit als zum Wortschatz der gängigsten Welthandelssprache Englisch gehörender Ausdruck für die vorliegenden Produktbereiche freihaltebedürftig.

BPatG, Beschluss vom 07.04.2010 – 28 W (pat) 36/09 – „buff
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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