BPatG: Keine Schutzfähigkeit der Markenanmeldung „buff“ als Farbangabe „sandfarben“ für Bekleidung Beschluss vom 07.04.2010 – 28 W (pat) 36/09

Die angemeldete Marke „buff“, angemeldet für Waren der Klassen 2, 16 und 25 besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das lexikalisch nachweisbare englische Wort „buff“ wird im Deutschen u. a. mit der Farbangabe „leder-, sand- oder hautfarben“ übersetzt. Nach Ansicht des Bundespatentgerichts ist der Begriff damit als zum Wortschatz der gängigsten Welthandelssprache Englisch gehörender Ausdruck für die vorliegenden Produktbereiche freihaltebedürftig.

BPatG, Beschluss vom 07.04.2010 – 28 W (pat) 36/09 – „buff
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 002 086.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. April 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Bezeichnung

BUFF

als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 2, 16 und 25

„Farben, Lacke, insbesondere in Sprühdosen und in Schreib- und Zeichengeräten, einschließlich Bitumenlack, Anstrichfarben, Farbstoffe, Firnisse, Grundierfarben, Verdünnungsmittel, Pigmente, Wasserfarben;

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in andern Klassen enthalten sind, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, nämlich Artikel für Mal-, Schreib- und Zeichenbedarf, insbesondere Schreib-, Mal- und Zeichengeräte einschließlich Blei- und Farbstifte, Kreide, Farbschreiber, Faserschreiber, Pinsel, Marker, Markierstifte, Farbpatronen (soweit in Klasse 16 enthalten) sowie Schreib-, Mal- und Zeichenmaterial einschließlich Blöcke, Hefte, Farbkästen, Kreidehalter, Siegellack, Staffeleien, Tinten, Tuschen, Farbtuben;

Bekleidungsstücke, nämlich Jacken, Overalls, Sweater, T-Shirts und Kopfbedeckungen, insbesondere Hüte und Mützen“.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung für alle Waren mit Ausnahme von „Verdünnungsmitteln“ wegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen, da sie ausschließlich inhaltsbeschreibende Merkmale aufweise und somit einem Freihaltungsbedürfnis unterliege. Dieangemeldete Marke bestehe aus dem englischen Wort „buff“ für „lederfarben“ bzw. „gelbbraun, sandfarben“. Zwar besitze die fremdsprachige Bezeichnung, insbesondere in der Graffitiszene, weitere Bedeutungen, doch liege für den Fachverkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren allein die Farbangabe nahe, zumal eine Verwendung in diesem Sinne bei Papier und im Modebereich bereits belegt sei.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist darauf hin, dass bei fremdsprachigen Wörtern nicht auf das Sprachverständnis der ausländischen Verkehrskreise abgestellt werden dürfe. Die angemeldete Marke sei mehrdeutig und könne vom Markenschutz nur ausgeschlossen werden, wenn dem Begriff „buff“ in einer wesentlichen Bedeutung die Funktion einer beschreibenden Angabe zukomme, was vorliegend nicht der Fall sei, denn als Farbangabe sie der fremdsprachige Begriff im Inland ungebräuchlich und könne kein Freihaltungsbedürfnis begründen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Nachdem kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden war, hat der Senat vor Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren mit Schreiben vom 18. Februar 2010 auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen und eine abschließende Frist zur Stellungnahme gesetzt, die zwischenzeitlich ohne weitere Äußerung des Anmelders abgelaufen ist.

II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das zentrale Anliegen des Markenrechts ist es, einen freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten, wie dies bereits im 1. Erwägungsgrund der Europäischen Markenrichtlinie (MarkenRichtl.) ausdrücklich hervorgehoben wird. Aus diesem Grund sind die absoluten Schutzhindernisse darauf ausgerichtet, die schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit, insbesondere die Interessen der Mitbewerber am Erhalt eines ausreichenden Gestaltungsfreiraums, und die berechtigten Individualinteressen der Anmelder an der Erlangung von Monopolrechten miteinander in Einklang zu bringen. Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, müssen die absoluten Schutzhindernisse in der markenrechtlichen Prüfung stets unter Berücksichtigung des ihnen jeweils konkret zugrunde liegenden Allgemeininteresses ausgelegt werden, um so negative Auswirkungen von Markeneintragungen auf den freien Wettbewerb zu vermeiden (EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 26 – SAT.2). Vor diesem Hintergrund kommt es für die Schutzfähigkeitsprüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darauf an, ob die angemeldete Bezeichnung zur Merkmalsbeschreibung im Sinne der genannten Vorschrift geeignet ist. Hiervon ist nach den zutreffenden Feststellungen der Markenstelle auch nach Ansicht des Senats auszugehen.

Denn die angemeldete Marke besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ob einem Zeichen ein beschreibender Charakter zukommt, ist deshalb nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreisen im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 – Matratzen Concord/Hukla). Der Anmelder stellt vorliegend zwar nicht in Abrede, dass das lexikalisch nachweisbare englische Wort „buff“ im Deutschen u. a. mit der Farbangabe „leder-, sand- oder hautfarben“ übersetzt wird. Er ist jedoch der Auffassung, diese Bedeutung dürfe nicht den weiteren Wiedergabemöglichkeiten vorgezogen werden, die in keinem Zusammenhang mit einer Farbangabe stünden. Dem steht entgegen, dass eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit einer Marke abstrakt gesehen zwar durchausgegeben sein mag. Sie kann die Eintragungsfähigkeit vorliegend jedoch nicht begründen, da die markenrechtliche Prüfung sich stets an den konkret beanspruchten Waren zu orientieren hat, für die im Umfang der Zurückweisung ein enger beschreibender Sachzusammenhang mit der Farbangabe „sandfarben“ sofort und ohne weiteres auf der Hand liegt. Farbangaben bestimmen nicht nur von Natur aus Eigenschaften von Waren der Klasse 2, sondern eignen sich bei Waren der Klasse 16 wie auch als saisonal wechselnde Modefarben bei Bekleidungsstücken als Angabe über deren Beschaffenheit. Ein Wortzeichen ist bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. etwa EuGH, GRUR 2004, 146, Rn. 32 – Doublemint). Nur so kann dem Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendbarkeit von sachbezogenen Angaben Rechnung getragen werden, wobei es kein entscheidungserhebliches Kriterium darstellt, ob es sich bei dem Ausdruck für die beschreibende Angabe um eine wesentliche oder eher nachrangige Bedeutung des fremdsprachigen Wortes handelt.

Entgegen der Auffassung des Anmelders hat die Markenstelle für ihre Beurteilung der Schutzfähigkeit zutreffend die Auffassung der inländischen Verkehrskreise herangezogen, zu denen neben den deutschen Verbrauchern auch der im Inland ansässige Handel mit den einschlägigen Waren gehört. Gerade die Relevanz sämtlicher am Vertrieb der Waren beteiligter Gewerbetreibender hat der EuGH (vgl. GRUR 2006, 411, 412, Rd. 24 – Matratzen Concord; GRUR 2004, 682, 683, Rd. 25 Bostongurka) immer wieder betont. Als zum Wortschatz der gängigsten Welthandelssprache Englisch gehörender Ausdruck umfasst das Sprachverständnis des Handels auf den vorliegenden Produktbereichen in jedem Fall auch das Wort „buff“ als übliche Wiedergabe der deutschen Farbangabe „sandfarben“.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus auch die inländischen Verbraucher mit der fremdsprachigen Angabe vertraut sind und wie sie sie verstehen.

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