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BPatG: Markenschutz einer Wort-/Bildmarke „Getränke Star“ Beschluss vom 25.02.2010 – 29 W (pat) 12/10

Der Eintragung eines Wort-/Bildzeichens „Getränke Star“ als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen. Zum einen ist bereits der Gesamtbegriff „Getränke Star“ unterscheidungskräftig, weil er unpassend und eigentümlich wirkt.

Zum anderen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 -NEW MAN; GRUR 2001, 1153 – anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 – BioID). Das ist vorliegend der Fall.

BPatG, Beschluss vom 25.02.2010 – 29 W (pat) 12/10Getränke Star
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG

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