Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungs-identität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. So kann ein Zeichen auch nicht als Bildmarke geschützt werden, wenn es für sich genommen nur in Bildern ausdrückt, was Worte beschreiben würden bzw. „wenn dem Zeichenwort ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann“.
Eigentlich ein bisschen wie Höhlenmalerei: ist ein beschreibender Inhalt lediglich in Bildern symbolisiert, aber für jedermann verständlich dargestellt, so wird es dadurch nicht unterscheidungskräftig und daher bei der Markenanmeldung durch das Markenamt mit hoher Wahrscheinlichkeit als schutzunfähig zurückgewiesen.
BPatG, Beschluss vom 18.07.2007 – 29 W (pat) 24/07 – „ich liebe Deutschland“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG