Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BPatG: „Guter Start“ – Fehlende Unterscheidungskraft einer schlagwortartigen Wortkombinationen Beschluss vom 18.11.2010 – 25 W (pat) 18/10

Aufgrund des eindeutigen Aussagegehalts der Wortkombination „Guter Start“ und des daraus sich ergebenden Zusammenhangs zwischen den beanspruchten Nahrungs- und Genussmitteln (u.a. Tee) und der ihnen zugeschriebenen anregenden, eine positive Stimmungs- und Gefühlslage hervorrufenden Wirkung bedarf es für den der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Endverbraucher auch keiner analysierenden Betrachtungsweise oder vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zwischen der angemeldeten Wortkombination und den beanspruchten Waren zu erkennen und zu erfassen. Der Verkehr wird in solchen reklamehaften Anpreisungen oder schlagwortartigen Werbeaussagen zu Eigenschaften und Beschaffenheit von Produkten keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren sehen (vgl. dazu auch BGH MarkenR 2010, 25, 26 Tz. 13 – hey!).

BPatG, Beschluss vom 18.11.2010 – 25 W (pat) 18/10„Guter Start“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Die Alliierten“ als Marke eintragungsfähig Beschluss vom 27.10.2010 – 28 W (pat) 532/10

Die angemeldete Marke „Die Alliierten“ besitzt für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41, 43 und 45 die erforderliche Eignung, um die Produkte bezüglich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Betrieb von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es besteht kein erkennbar sachlicher Bezug zwischen den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und dem historisch-militärischen Begriffsgehalt, den der Begriff „Die Alliierten“ vermittelt.

BPatG, Beschluss vom 27.10.2010 – 28 W (pat) 532/10 – Die Alliierten
MarkenG § 8 II Nr. 1

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BGH: Hefteinband Beschluss vom 01.072010 – I ZB 68/09

Besteht ein Bildzeichen nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren, für die der Markenschutz beansprucht wird, wird es der Verkehr im Allgemeinen nicht als Herkunftsmittel auffassen, auch wenn sich auf dem Markt noch keine mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung findet.

BGH, Beschluss vom 01.072010 – I ZB 68/09Hefteinband
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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BPatG: „Schwarze Eulen“ – Beschreibende Angaben bei einer Wortmarke Beschluss vom 29.11.2010 – 25 W (pat) 195/09

Die Bezeichnung „Schwarze Eulen“ besteht ausschließlich aus Angaben, welche geeignet sind, Merkmale der vorliegend noch beanspruchten Waren „Bonbons; Fruchtgummi; Geleefrüchte (Süßwaren); Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke; Konfekt; Lakritze (Süßwaren); Schokolade; Weingummi; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren“ zu beschreiben, und zwar in Bezug auf ihre Form und ihre Farbe.

Tierformen sind bei Süßwaren wie den hier Beanspruchten ein übliches, weit verbreitetes Gestaltungsmittel. Mithin wird der Verkehr, hier insbesondere die Endverbraucher dieser Produkte, die Bezeichnung „Eulen“ in erster Linie als Hinweis auf die Form der angebotenen Süßwaren verstehen, die sich in die üblichen Gestaltungsformen für Süßwaren einreiht. Dies liegt für den Verkehr auch deswegen nahe, weil die Form von Eulen bereits als Knabberartikel und z. B. in Zusammenhang mit der bekannten „Harry-Potter-Reihe“ als Gestaltungsform für Kinderspielzeug verwendet wird.

Nach alledem wird der Verkehr ohne vertiefte, analysierende Betrachtungsweise bei der Wortfolge „Schwarze Eulen“ ohne weiteres auf die Form und Farbe dieser (Süß) Waren schließen und damit in diesem Begriff lediglich eine Merkmale dieser Waren unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige Sachangabe, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkenne. Der angemeldeten Marke steht daher das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

BPatG, Beschluss vom 29.11.2010 – 25 W (pat) 195/09„Schwarze Eulen“
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Wortmarke „MAR Y SOL“ für die Dienstleistung „Bewirtung von Gästen“ schutzfähig Beschluss vom 12.10.2010 – 24 W (pat) 2/10

Die Wortkombination „MAR Y SOL“ ist dem Spanischen entnommen und bedeutet im Deutschen „Meer und Sonne“. Es handelt sich um Grundwörter des spanischen Wortschatzes, die auch derjenige kennt, der des Spanischen an sich nicht mächtig ist, aber – wie viele – einmal seinen Urlaub in Spanien verbracht hat.

Indessen werden durch das Begriffspaar „MAR Y SOL“ bzw. „Meer und Sonne“ ersichtlich keine Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistung „Bewirtung von Gästen“ oder der verabreichten Speisen und Getränke selbst beschrieben. Es wird lediglich ein unterschwelliger Hinweis darauf gegeben, dass das unter dieser Marke unterbreitete Bewirtungsangebot an der spanischen Küche orientiert ist, vielleicht auch, dass die Räumlichkeiten ein spanisch-mediterranes Ambiente ausstrahlen. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird dadurch jedoch nicht einmal ansatzweise berührt (vgl. BPatG GRUR 2004, 333 – ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN; BPatG 26 W (pat) 226/00 – Go spain; 25 W (pat) 102/01 – Caribbean Village; 29 W (pat) 164/99 – Le Midi).

BPatG, Beschluss vom 12.10.2010 – 24 W (pat) 2/10 – „Mar y Sol“
§ 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG

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Alles nur geklaut? Abmahnung von Mario Barth wegen T-Shirt „Nichts reimt sich auf Uschi“

Ein Mandant der Kanzlei Breuer hat eine Abmahnung der JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten, die im Auftrag von Mario Barth gegen den Verkauf von T-Shirts mit dem Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“ vorgeht.

Die Abmahnung wird damit begründet, dass die Verwendung des Zeichens „Nichts reimt sich auf Uschi“ eine unlautere Nachahmung und Herkunftstäuschung bezüglich der Produkte von Mario Barth gemäß § 4 Nr. 9 UWG darstelle. Das Zeichen „Nichts reimt sich auf Uschi“ sei durch umfassende Verwendung von Mario Barth bekannt und besitze daher eine wettbewerbsrechtliche Eigenart. Bei T-Shirts mit dem Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“ handele es sich um Original-Fanartikel von Mario Barth, die gegen Nachahmungen geschützt seien.

Der Abmahnung ist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, nach der sich der Mandant verpflichten soll, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Nichts reimt sich auf Uschi“ für den Vertrieb von T-Shirts zu benutzen und die Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von sportlichen 100.000 EUR (insgesamt 1.780,20 EUR) zu bezahlen.

Ist Mario Barth also der kreative Kopf hinter dem Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“? Wer da angesichts von Schenkelklopfern wie „Nicht quatschen, Machen“ leichte Zweifel hat, liegt nicht wirklich falsch. Die tatsächlichen Ursprünge des Spruchs liegen bei den Kreativen des Frühstyxradios von Radio ffn, einer Comedy-Sendung, in der Serien wie die Arschkrampen und Kalkofes Mattscheibe angefangen haben. So wurde der Spruch bereits 1991 als Trailer für Sendungen verwendet und 1992 fand eine Tour von Dietmar Wischmeyer und Oliver Kalkofe mit dem Titel „Nichts reimt sich auf Uschi“ statt, wie ein Gespräch mit den Machern vom Frühstyxradio bestätigt. Und – Überraschung! – es gab auch T-Shirts mit dem Spruch.

Wer hat’s erfunden?

Die Nachahmung des Spruchs „Nichts reimt sich auf Uschi“ durch Mario Barth mag gegenüber den wahren Kreativen vielleicht noch ein Kompliment sein. Der Versuch von Mario Barth, den Spruch nun ausschließlich für sich zu vereinnahmen, hat einen schalen Beigeschmack.

Ob hier mit wettbewerbsrechtlicher Eigenart und angeblicher Bekanntheit argumentiert werden kann, ist fraglich. Für die Zukunft wird jedenfalls versucht, den Spruch über das in solchen Fälle wesentlich effektivere Markenrecht für bestimmte Waren zu monopolisieren:

Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes ist der Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“ am 3. Dezember 2010 als Wortmarke Nr. 3020100708204 mit Schutz in den Klassen 25 (Bekleidung), 14, 21, 24, 27 angemeldet worden. Anmelder der Marke: Mario Barth.

UPDATE 1: Das DPMA hat „Nichts reimt sich auf Uschi“ als Wortmarke am 26.01.2011 für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen:

Klasse 14:
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger (Fantasie- und Schmuckwaren), Anstecknadeln, Pins und Medaillen (alles Schmuckwaren)
Klasse 21:
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Gläser (Trinkgefäße), Becher und Tassen; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Sparbüchsen, nicht aus Metall
Klasse 24:
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bett- und Tischwäsche (nicht aus Papier); Hand- und Badetücher aus textilem Material; Textilstoffetiketten
Klasse 25:
Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren, Kopfbedeckungen
Klasse 27:
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)

UPDATE 2: Stellungnahme von Oliver Kalkofe im Frühstyxradio: „Wir vom Frühstyxradio sind immer gern bereit, jungen aufstrebenden Künstlern kulturell wie auch finanziell unter die Arme zu greifen. Bei Bedarf einfach kurz anrufen, wir haben noch kistenweise alte Witze, die wir bedürftigen Komikern gern für ihre Vermarktung zur Verfügung stellen.
Für die Barths Strategie habe ich vollstes Verständnis. Wenn man es schon geschafft hat, einen alten Kalauer erfolgreich zu klauen, dann muss man ihn auch schonungslos mit allen Mitteln des Gesetzes verteidigen. Beim Humor hört auch für mich der Spass auf!

UPDATE 3: Was bedeutet es, dass der Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“ jetzt als Marke eingetragen ist?

Grundsätzlich stärkt dies zunächst natürlich die Position des Markeninhabers. In einem Markenverletzungsverfahren prüfen Gerichte nicht erneut, ob ein Wort oder Spruch als Marke schutzfähig ist oder nicht. Um gegen die Markeneintragung vorzugehen muss in der Regel ein Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geführt werden, in dem dann erneut geprüft wird, ob dem eingetragenen Zeichen absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, wie etwa die fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Allerdings prüfen die Gerichte in einem Markenverletzungsverfahren, ob die behauptete Verletzung – hier also ein Spruch auf einem T-Shirt – überhaupt eine markenmässige Benutzung darstellt. Und hier wird zunehmend differenziert, da es einen Unterschied macht, ob etwa ein Puma als Motiv abgebildet ist, mit dem sofort die Marke des Sportartikelherstellers Puma in Verbindung gebracht wird oder nur ein Spruch, der wohl vor allem ein Statement des Trägers darstellt.

Diese Differenzierung hat der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Urteilen bekräftigt und ausgeführt: Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann jedoch nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken (hierzu BGH, Beschl. v. 24.4.2008 – I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 22 = WRP 2008, 1428 – MarleneDietrich-Bildnis I) geht der Verkehr bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis. (BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 82/08 – CCCP, siehe auch BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 92/08 – DDR-Logo)

UPDATE 4: Wer sich schon immer gefragt hat, was sich auf Uschi reimt: Micki Krause – Nichts reimt sich auf Uschi (das halbfertige Lied)

UPDATE 5: Bericht in
NZ Nürnberger Zeitung: „Nichts reimt sich auf Uschi“,
BZ: Mario Barth: Streit um alten Witz,
Radio ffn: Rechtsstreit um „Uschi“!,
Kulturnews: Mario Barth klaut und klagt, dass andere klauen,
T-Online: FLOP: Mario Barth bei Witzen humorlos,
Neue Presse: Wischmeyer-Kalauer – Justizposse um Uschi?,
Lawblog: Spruch mit Barth,
serien-load: Mario Barth: “Nichts reimt sich auf Uschi!”-T-Shirt Abmahnungswahn,
Neue Westfälische: Ärger um Uschi – Zoff in der Comedy-Szene über einen 20 Jahre alten schlüpfrigen Spruch
Promi-Pranger: Mario Barth: Fieser Rechtsstreit – Bei “seiner” Uschi hört der Spaß auf!
n-tv: „Nichts reimt sich auf Uschi“ Mario Barth lässt abmahnen
sat+kabel: TV-Comedian Mario Barth mit Abmahnungen – Uralt-Spruch von Kalkofe
AZ Abendzeitung: Mario Barth patentiert Spruch: „Nichts reimt sich auf Uschi“
Welt Online: Mario Barth kennt beim Uschi-Witz keinen Spaß
Handelsblatt: Markenrechts-Posse um Zote von Mario Barth
Horizont.net: „Nichts reimt sich auf Uschi“: Mario Barth packt die juristische Keule aus
Spiegel Online: Posse um Mario Barth: Reim nicht, oder ich mahn‘ dich
W&V: „Nichts reimt sich auf Uschi“: Markenstreit um Mario Barth
LBR-Blog: Abmahnung von Mario Barth – “Nichts reimt sich auf Uschi”
Telepolis: Schutz des Plagiats?
BILD: Radio ffn zofft sich mit Comedy-Star Mario Barth um Werbespruch „Nichts reimt sich auf Uschi“
Tagesspiegel: Neue Plagiatsvorwürfe Nach Guttenberg nun auch Mario Barth

EuG: Gemeinschaftswortmarke „diegesellschafter.de“ Urteil vom 07.10.210 – T?47/09

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke diegesellschafter.de – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
EuG, Urteil vom 07.10.210 – T?47/09 – diegesellschafter.de

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BPatG: „Young Wild & Sexy“ nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 10.11.2010 – 27 W (pat) 84/10

Die Wortfolge „Young Wild & Sexy“ ist für Dienstleistungen der Klasse 41, u.a. Durchführung von Partys, nicht als Marke schutzfähig. „Young, wild & sexy“ erschöpft sich in einer rein beschreibenden Sachaussage, ohne überhaupt einen Unternehmenshinweis darzustellen, was schon gegen Originalität oder Prägnanz der Wortfolge spricht.

BPatG, Beschluss vom 10.11.2010 – 27 W (pat) 84/10Young Wild & Sexy
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 MarkenG

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BGH: „Buchstabe T mit Strich“ Beschluss vom 10.06.2010 – I ZB 39/09

a) Besteht das angemeldete Zeichen aus mehreren Bestandteilen, darf sich die Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht darauf beschränken, ob die Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zeichenbestandteile bestehen. Dem angemeldeten Zeichen ist die Eintragung vielmehr nur zu versagen, wenn es gerade auch in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen eines Schutzhindernisses erfüllt.

b) Der Umstand, dass Zusammensetzungen, die neben dem angemeldeten Zeichen weitere Bestandteile aufweisen, vom Verkehr jedoch als einheitliche und vom angemeldeten Zeichen verschiedene Zeichen verstanden werden, Eintragungshindernissen entgegenstehen, besagt als solcher nicht, dass diese auch bei dem angemeldeten Zeichen vorliegen.

BGH, Beschluss vom 10.06.2010 – I ZB 39/09Buchstabe T mit Strich
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

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BPatG: akustilon Beschluss vom 27.07.2010 – 24 W (pat) 80/08

1. Die Mitteilung und Unterrichtung nach § 53 Abs. 4 MarkenG stellt einen der Erinnerung bzw. Beschwerde zugänglichen Beschluss dar.

2. Gegenstand eines entsprechenden Rechtsmittelverfahrens ist allein die Frage, ob ein rechtswirksamer Widerspruch gegen die beantragte Löschung vorliegt.

3. Ist ein Verfallslöschungsantrag darauf gestützt, dass der Inhaber der Marke die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), wird aber der Löschung seitens oder für den eingetragenen Inhaber widersprochen, so ist dem Antragsteller vor einer Mitteilung und Unterrichtung gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG rechtliches Gehör zu gewähren; gegebenenfalls ist von Amts wegen zu ermitteln, ob ein rechtswirksamer Widerspruch vorliegt.

4. Die Zustellung der Mitteilung des Löschungsantrags an einen nicht mehr existenten eingetragenen Inhaber der Marke ist unheilbar unwirksam und setzt die Widerspruchsfrist des § 53 Abs. 3 MarkenG nicht in Lauf. Daher kommt eine Löschung nicht mehr in Betracht, wenn ein formell durch Umschreibungsantrag oder Umschreibung legitimierter Erwerber der Marke der Löschung im weiteren Verlauf des Verfahrens wirksam widerspricht.

BPatG, Beschluss vom 27.07.2010 – 24 W (pat) 80/08akustilon
§ 49 Abs. 2 Nr. 3, § 53 MarkenG