Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

EuGH: Eintragung des Zeichens „BUD“ als Gemeinschaftsmarke Urteil vom 29.03.2011 – C-96/09 P

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens „BUD“ als Gemeinschaftsmarke teilweise auf und verweist zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück.

Eine in einem Mitgliedstaat geschützte geografische Angabe kann der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen, wenn sie tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil dieses Mitgliedstaats benutzt wird.

Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)) sieht vor, dass ein im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke entgegenstehen kann.

EuGH, Urteil vom 29.03.2011 – C-96/09 PAnheuser-Busch Inc. / Bud?jovický Budvar

Sachverhalt

Zwischen 1996 und 2000 meldete die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das Bildzeichen und das Wortzeichen BUD als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Arten von Waren, darunter auch „Biere“, an. Die tschechische Brauerei Bud?jovický Budvar erhob gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarken wegen sämtlicher in den Anmeldungen benannten Waren Widersprüche.

Das tschechische Unternehmen machte für seine Widersprüche die zum einen in Frankreich, Italien und Portugal gemäß dem Lissabonner Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1). Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 (United Nations Treaty Series, Bd. 828, Nr. 13172, S. 205).) und zum anderen in Österreich gemäß zwischen Österreich und der früheren Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossenen bilateralen Verträgen (Der am 11. Juni 1976 zwischen Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossene Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse sowie das bilaterale Übereinkommen zur Durchführung dieses Vertrags) geschützte Ursprungsbezeichnung „Bud“ geltend.

Das HABM wies die Widersprüche von Bud?jovický Budvar insgesamt u.a. mit der Begründung zurück, dass die von dem tschechischen Unternehmen vorgelegten Nachweise in Bezug auf die Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Österreich, Frankreich, Italien und Portugal unzureichend seien.

Bud?jovický Budvar erhob Klage beim Gericht erster Instanz, das die Entscheidungen des HABM über die Zurückweisung der Widersprüche der tschechischen Brauerei aufgehoben hat (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008, Bud?jovický Budvar/HABM – Anheuser-Busch (BUD); verbundene Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06, s. auch CP 95/08). Das Gericht hat festgestellt, das HABM habe in Bezug auf den Schutz der älteren Rechte und die Benutzung der in Rede stehenden Bezeichnung Rechtsfehler begangen.

Anheuser-Busch hat gegen das Urteil des Gerichts vor dem Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt.

Entscheidung

Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Urteil des Gerichts mit einem dreifachen Rechtsfehler behaftet ist.

Zunächst hat das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass es für den Nachweis, dass das Zeichen „Bud“ mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat, genüge, dass das Zeichen in mehreren Staaten geschützt sei. Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass das fragliche Zeichen auch dann, wenn die geografische Ausdehnung seines Schutzes mehr als örtlich ist, der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen kann, wenn es tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil des Gebiets benutzt wird, in dem es geschützt ist. Die Benutzung im geschäftlichen Verkehr ist dabei für jedes Gebiet, in dem das Zeichen geschützt ist, getrennt vorzunehmen.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht auch einen Rechtsfehler begangen hat, indem es der Auffassung gewesen ist, dass die Verordnung nicht verlange, dass das Zeichen „Bud“ in dem Gebiet seines Schutzes benutzt werden müsse und dass die Benutzung in einem anderen Gebiet als dem, in dem es geschützt sei, auch bei völlig fehlender Benutzung in dem Schutzgebiet ausreichen könne, um die Eintragung einer jüngeren Marke zu verhindern. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die ausschließlichen Rechte an einem Zeichen nur in dessen Schutzgebiet, insgesamt oder nur in einem Teil dieses Gebiets, mit einer Gemeinschaftsmarke in Konflikt treten können.

Schließlich hat das Gericht nach Auffassung des Gerichtshofs auch einen Rechtsfehler mit der Feststellung begangen, dass es genüge, die Benutzung des fraglichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr vor der Veröffentlichung der Markenanmeldung und nicht spätestens vor dem Tag der Anmeldung nachzuweisen. Im Hinblick insbesondere auf den langen Zeitraum, der zwischen der Anmeldung der Marke und deren Veröffentlichung vergehen kann, ist nämlich die Anwendung des Kriteriums des Anmeldetages besser geeignet, um zu gewährleisten, dass es sich bei der geltend gemachten Benutzung des fraglichen Zeichens um eine tatsächliche Benutzung handelt und nicht um eine Praktik, mit der nur der Zweck verfolgt wird, die Eintragung einer neuen Marke zu verhindern. Außerdem wird eine nur oder zum großen Teil in dem Zeitraum zwischen der Anmeldung und deren Veröffentlichung erfolgte Benutzung des fraglichen Zeichens im Allgemeinen nicht ausreichen, um darzutun, dass dieses Zeichen Gegenstand einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr gewesen ist, die eine ausreichende Bedeutung des Zeichens belegt.

Der Gerichtshof hebt unter Zurückweisung der übrigen von Anheuser-Busch geltend gemachten Rechtsmittelgründe das Urteil des Gerichts teilweise auf, soweit es mit den drei festgestellten Rechtsfehlern behaftet ist. Da der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung durch den Gerichtshof reif ist, verweist dieser die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück.

HINWEIS: Die Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Gemeinschaftsmarken werden beim HABM angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gericht angefochten werden.

Siehe auch PRESSEMITTEILUNG Nr. 25/11, Luxemburg, den 29. März 2011

BPatG: Markenanmeldung „Trademarker“ für Dienstleistungen eines Rechtsanwalts und Druckereierzeugnisse nicht schutzfähig Beschluss vom 01.02.2011 – 24 W (pat) 33/10

Das als Marke angemeldete Zeichen „Trademarker“ leitet sich ersichtlich von dem englischsprachigen Begriff „trademark“ ab, der die Bedeutung „Warenzeichen, (Handels-)Marke“ hat und in dieser Bedeutung nicht nur in Fachkreisen (Wirtschaft, Handel, Industrie, rechtsberatende Berufe), sondern auch in breiten allgemeinen Publikumskreisen richtig verstanden wird. Einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung „Trademarker“ als Marke steht damit das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

BPatG, Beschluss vom 01.02.2011 – 24 W (pat) 33/10 – Trademarker
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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OLG Köln: Himalaya-Salz – Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes Urteil vom 01.10.2010 – 6 U 71/10

Außerhalb des Bereichs der bindend definierten geografischen Herkunftsangabe kommt es für die Irreführung über die geografische Herkunft eines Produktes allein auf die durch Produktbezeichnung und -aufmachung (bzw. Werbung) erweckte Erwartung des Verkehrs an. Eine geografische Herkunftsangabe kann danach auch dann irreführend sein, wenn die Region, aus der das Produkt stammt, nach objektiven Begriffen zu dem angegebenen Gebiet gehört.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 01.10.2010 – 6 U 71/10Himalaya-Salz
UWG §§ 3, 5

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BPatG: DJ-Führerschein nicht als Wortmarke für Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys schutzfähig Beschluss vom 17.02.2011 – 27 W (pat) 48/10

Die angemeldete Bezeichnung „DJ-Führerschein“ ist für die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung bzw. der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys nicht als Marke schutzfähig. Der Sinngehalt der Wortkombination in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ist auf den ersten Blick und ohne irgendeine längere Überlegung dahin verständlich, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung bzw. der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys dienten. Damit fehlt der Wortkombination DJ-Führerschein jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2011 – 27 W (pat) 48/10DJ-Führerschein
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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OLG München: sonntag.de – Keine Namensverletzung bei Domainnamen der gleichzeitig einen Gattungsbegriff darstellt Urteil vom 24.02.2011 – 24 U 649/10

Wenn sich hinter der Domain-Bezeichnung (hier: sonntag.de) nicht nur ein bürgerlicher Name, sondern gleichzeitig auch ein Gattungsbegriff verbirgt, scheidet eine Zuordnungsverwirrung von vorneherein aus, so dass auch keine unberechtigte Namensanmaßung gemäß § 12 BGB vorliegt.

OLG München, Urteil vom 24.02.2011 – 24 U 649/10Domain „sonntag.de“
§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 1004, 12 BGB

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Markenlinks: Wir sind Helden, Skoda-Logo, Logos von Geburt an getrennt, Angry Birds, Google Chrome Logo, Janosch, The Brander, 25 Jahre Pixar

“Ich glaube, es hackt”: Wie “Wir sind Helden” der Bild und Jung von Matt Saures gibt

Neues Skoda-Logo: Petr Kraus, federführender Designer des neuen Emblems, erklärt im Interview, was sich die Unternehmensführung dabei gedacht hat und was Flügel und Pfeil damit zu tun haben. „Der Ring steht für globale Ambitionen

Logos von Geburt an getrennt (via markenblog)

GDC: Angry Birds und der Siegeszug der App-Spiele

Google Chrome erhält neues Logo

80. GEBURTSTAG: Warum Janosch die Tigerente für „Mist“ hält

Apple Now Owns FaceTime.com (But Still Doesn’t Own iPad.com)

Neues Online-Magazin: The Brander

25 Jahre Pixar: Licht aus, Lampen an!

OLG Nürnberg: Schneeflöckchen – Markenrechtsverletzung durch Schneeflöckchen-Tee Urteil vom 15.03.2011 – 3 U 1644/10

1. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG besteht jedenfalls nicht, wenn das Zeichen (hier: „Schneeflöckchen“) die drucktechnische Aufmachung der Verpackung eines Artikels wiedergibt.

2. § 140 Abs. 3 MarkenG ist für die Notwendigkeit der Abmahnkosten des Patentanwalts analog anwendbar.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.03.2011 – 3 U 1644/10Wortmarke Schneeflöckchen
§§ 140 Abs. 3, 23 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „Gypsy Mania“ nicht als Marke für Bekleidung und Musik schutzfähig Beschluss vom 02.03.2011 – 29 W (pat) 209/10

Die angemeldete Marke „Gypsy Mania“ vermittelt dem angesprochenen breiten Publikum nur einen Sachhinweis auf Art, Thema oder Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich dass sie im Zusammenhang mit einer großen Begeisterung für die Kultur, die (Tanz-)Musik oder den traditionellen Kleidungsstil der Sinti und Roma stehen. Damit eignet sich die angemeldete Wortfolge für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. Der Eintragung von „Gypsy Mania“ als Marke steht daher gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

BPatG, Beschluss vom 02.03.2011 – 29 W (pat) 209/10Wortmarke Gypsy Mania
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Wort-/Bildmarke „TAZZA D`ORO“ verwechslungsfähig mit der älteren Wortmarke „PIAZZA D`ORO“ Beschluss vom 17.02.2011 – 25 W (pat) 199/09

Ausgehend von Warenidentität bzw. hoher Warenähnlichkeit und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „PIAZZA D´ORO“ hält die angegriffene Marke „TAZZA D´ORO“ den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein.

Bereits in schriftbildlicher Hinsicht weist der Wortbestandteil der angegriffenen Marke erhebliche Übereinstimmungen zu der Widerspruchsmarke auf. „TAZZA D´ORO“ und „PIAZZA D´ORO“ sind bis auf den ersten bzw. die ersten beiden Buchstaben identisch und nahezu gleich lang.

Bei aus Wort- und Bildelementen bestehenden Marken ist grundsätzlich von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, weil dieser die einfachste Möglichkeit bietet, diese zu benennen (vgl. BGH GRUR 2001, 1158 – Dorf MÜNSTERLAND). Das gilt regelmäßig auch für die Fälle, in denen das Wort größenmäßig hinter dem Bild zurücktritt.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2011 – 25 W (pat) 199/09PIAZZA D`ORO gegen TAZZA D`ORO
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: ARSCHLECKEN24 – Kein Markenschutz für Zeichen, die gegen die guten Sitten verstossen Beschluss vom 09.02.2011 – 26 W (pat) 31/10

Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens „ARSCHLECKEN24“ als Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen. Das Zeichen verstößt gegen die guten Sitten.

BPatG, Beschluss vom 09.02.2011 – 26 W (pat) 31/10Wortmarke ARSCHLECKEN24, siehe auch Beschluss vom 09.02.2011 – 26 W (pat) 36/10 – für die Wort-/Bildmarke ARSCHLECKEN24
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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