Schlagwort-Archive: Werbung

OLG Düsseldorf: Rechtsberatung in einem Café

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2007 – I-20 U 54/07
§ 4 Nr. 11 UWG, § 43b BRAO

1. Eine anwaltliche Erstberatung in einem öffentlichen Café ist unzulässig, weil der Rechtsanwalt dort seine Fürsorgepflichten gegenüber den Rechtsuchenden mit Blick auf seine Verschwiegenheitspflicht verletzt.

2. Der werbende Hinweis auf eine Pauschale von 20 Euro als Gegenleistung für eine anwaltliche Beratung, die in eine „klare
Empfehlung“ einmünden soll, „ob und was zu tun ist“, ist irreführend. Aufgrund einer derartigen Werbung erwartet ein Rechtsuchender eine unabhängig vom Gegenstand und Umfang seiner Sache vollständige und ordnungsgemäße Beratung. Die hier versprochene „klare Empfehlung“ kann aber in den seltensten Fällen abschließend sein, sondern wird i.d.R. darin bestehen, den Mandanten zur weiteren Beratung an einen anderen RA zu vermitteln.

(Leitsatz entnommen der BRAK-Mitteilung 6/2007)
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OLG Hamburg: „War das Ernst? Oder August?“

OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2007 – 7 U 23/05 – „War das Ernst? Oder August?“
§§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2, Art. 5 GG

Die Nutzung eines prominenten Namens im Rahmen einer Produktwerbung kann auch dann das Persönlichkeitsrecht des Namenträgers verletzen und einen fiktiven Lizenzanspruch auslösen, wenn die Werbeanzeige ein satirisches Wortspiel enthält.

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OLG Köln: Arzneimittelrabatte

OLG Köln, Urteil vom 08.12.2006 – 6 U 115/06 (LG Köln)
AMG § 78; AMPsVo § 3 ; HWG § 7 Abs. 1 Nr. 2 a n.F. und 2 b a.F.; UWG § 4 Nr. 11

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 13.4.2006 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 777/05 – dahin geändert, dass es im Verbotsausspruch anstelle von„ ermäßigte Preise“ einschränkend heißen muss „um Barrabatte ermäßigte Preise“.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 7/9 und die Beklagte zu 2/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt 20.000 Euro.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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EuGH: DocMorris

EuGH, Urteil vom 11.12.2003 – C-322/01 – DocMorris

Artikel 28 EG und 30 EG – Richtlinien 92/ 28/ EWG und 2000/ 31/ EG – Nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf von Humanarzneimitteln über das Internet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheken beschränken – Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung für die Lieferung – Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln

1. a) Ein § 43 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 7. September 1998 entsprechendes nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 28 EG dar.

b) Artikel 30 EG kann geltend gemacht werden, um ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, zu rechtfertigen, soweit dieses Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft. Dagegen kann Artikel 30 EG nicht geltend gemacht werden, um ein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verschreibungspflichtig sind, zu rechtfertigen.

c) Die erste Frage, Buchstaben a und b, ist nicht anders zu beurteilen, wenn es sich um den Import von in einem Mitgliedstaat zugelassenen Arzneimitteln handelt, die eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheke zuvor von Großhändlern im Einfuhrmitgliedstaat bezogen hat.

2. Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2001/ 83/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel steht einem § 8 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 1994 entsprechenden nationalen Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nur in Apotheken verkauft werden dürfen, entgegen, soweit dieses Verbot Arzneimittel betrifft, die nicht verschreibungspflichtig sind.

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OLG Frankfurt am Main: Arzneidatenbank

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.10.2004 – 6 U 187/03 – Keine unzulässige Werbung bei Arzneidatenbank

Eine elektronische Datenbank mit über 7.000 namentlich gelisteten, z.T. verschreibungspflichtigen, Arzneimitteln, die ohne Zugangsbeschränkung nach Namen und Wirkstoffen durchsucht werden kann, stellt keine heilmittelrechtlich unzulässige Publikumswerbung dar, solange nicht einzelne Arzneimittel werbetypisch herausgehoben sind.

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OLG Frankfurt am Main: Praxis ist kein „reisemedizinisches Zentrum“

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.07.2006 – 6 U 55/06 – Praxis ist kein „reisemedizinisches Zentrum“
UWG § 5 3-08 O 108/05 – 22. 02. 2006 – UWG § 5

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.2.2006 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

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BGH: Kunden werben Kunden

BGH, Urteil vom 06.07.2006 – I ZR 145/03 – Kunden werben Kunden (OLG Stuttgart)
UWG §§ 3, 4 Nr. 1

Nach Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung folgt die Wettbewerbswidrigkeit des Einsatzes von Laien zur Werbung von Kunden aufgrund des gewandelten Verbraucherleitbilds nicht schon aus der Gewährung nicht unerheblicher Werbeprämien, sondern setzt das Vorliegen sonstiger die Unlauterkeit begründender Umstände voraus. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die besondere Werbeverbote bestehen (hier: Verbot von Zuwendungen bei Heilmitteln).

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BGH: Arztwerbung im Internet

BGH, Urteil vom 09.10.2003 – I ZR 167/01 – Arztwerbung im Internet (OLG Köln)
UWG § 1; NordrheinZÄBerufsO § 20

a) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem Internetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, daß diese niemandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind.

b) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsgebiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält nur die Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besondere Erfahrungen. Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen anderer Ärzte ist damit nicht verbunden.

c) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, daß er bestimmte Tätigkeiten durchführt, ist nicht deshalb unrichtig, weil diese Tätigkeiten auch von nahezu jedem anderen Arzt in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübt werden oder zumindest ausgeübt werden können.

d) Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem – auch emotional geprägten – Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen können, eine „Sympathiewerbung“ zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird.

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BGH: Arzneimittelwerbung im Internet

BGH, Urteil vom 30.03.2006 – I ZR 24/03Arzneimittelwerbung im Internet (KG Berlin)
AMG § 2, § 21; HWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11; TDG § 4; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3

a) Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden.

b) Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht.

c) Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30. 4. 2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt.

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