OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.07.2006 – 6 U 55/06 – Praxis ist kein „reisemedizinisches Zentrum“
UWG § 5 3-08 O 108/05 – 22. 02. 2006 – UWG § 5
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.2.2006 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Berufung war gemäß § 522 II ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 5.7.2006 Bezug genommen; das Vorbringen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 27.7.2006 rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.
Das dem Kläger zu 1) erteilte Zertifikat der … e.V. vermag die mit dem Klageantrag zu 1. a) angegriffene Werbung nicht zu rechtfertigen, da die Zertifizierung gerade nicht für den Bereich der Tropenmedizin, sondern lediglich für den Bereich der Reisemedizin erfolgt ist.
Auch die mit dem Klageantrag zu 1. b) beanstandete Praxisbezeichnung ist nach wie vor als irreführend anzusehen. Dazu, dass ihre Praxis auf dem Gebiet der Reisemedizin im … Raum jedenfalls hinsichtlich ihrer Größe eine führende Stellung einnehme, haben die Beklagten auch mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.7.2006 nicht genug vorgetragen. Die bloße Behauptung, die Versorgung von ca. 50 Patienten im Monat mit 150 Impfungen könne keine andere Praxis in O1 und Umgebung aufweisen, reicht hierfür nicht aus. Zum einen beschränkt sich die reisemedizinische Versorgung nach Auffassung des angesprochenen Verkehrs nicht auf die Vornahme von Impfungen. Zum andern hat derjenige, der mit einer Alleinstellung wirbt, im Prozess darzulegen, auf welche tatsächlichen Erkenntnisse sich seine Werbebehauptung stützt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Rdz. 3.25 zu § 5 m.w.N.) Die Beklagten haben jedoch nicht substantiiert vorgetragen, wie sie in Erfahrung gebracht haben wollen, dass keine andere Praxis im … Raum eine so hohe Zahl von Impfungen erreiche wie diejenige der Beklagten. Das auf die Einholung eines demoskopischen Gutachtens gerichtete Beweisangebot vermag einen solchen Sachvortrag nicht zu ersetzen. Im übrigen hätte weiterer Vortrag der Beklagten zu diesem Punkt in der Berufung auch nicht zugelassen werden können, weil die Voraussetzungen des § 531 II ZPO nicht erfüllt wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
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