Schlagwort-Archive: OLG Hamburg

OLG Hamburg: Der beste Preis der Stadt

OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2007 – 5 U 204/05

1. Nimmt ein Unternehmen für ein bestimmtes Produkt die Spitzenstellungsbehauptung „Der beste Preis der Stadt“ für sich in Anspruch, erwartet der Verkehr, dass sich der Werbende zuvor zumindest über die Preisgestaltung des fraglichen Produkts bei seinen Hauptkonkurrenten sowie denjenigen Anbietern in dem relevanten Einzugsgebiet informiert hat, die in der Vergangenheit in der Regel die günstigsten Preise angeboten haben.

2. Zwar trägt grundsätzlich der angreifende Konkurrent die volle Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit einer Spitzenstellungsbehauptung. Bei einer Berühmung dieser Art obliegen aber zunächst dem werbenden Unternehmen zumindest gewisse Darlegungsobliegenheiten dergestalt, irgendwelche Angaben dazu zu machen, auf Grund welcher konkreten Umstände/Marktkenntnisse es sich hierzu subjektiv für berechtigt hält. Geschieht dies nicht, ist es dem Angreifer in der Regel weder möglich noch zumutbar, eine derart umfassende Behauptung konkret zu widerlegen.

3. Angesichts des schnellen Wechsels sowie der Vielfalt nach Preis, Leistung sowie Preis-Leistungs-Verhältnis unterschiedlicher Produktangebote bei dem Angebot von Handys mit Netzkartenverträgen bedürfen die für die Zulässigkeit einer Spitzenstellungsberühmung relevanten Kriterien eines „deutlichen Vorsprungs“ und einer „gewissen Stetigkeit“ in diesem Bereich einer sorgfältigen Darlegung.

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OLG Hamburg: „War das Ernst? Oder August?“

OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2007 – 7 U 23/05 – „War das Ernst? Oder August?“
§§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2, Art. 5 GG

Die Nutzung eines prominenten Namens im Rahmen einer Produktwerbung kann auch dann das Persönlichkeitsrecht des Namenträgers verletzen und einen fiktiven Lizenzanspruch auslösen, wenn die Werbeanzeige ein satirisches Wortspiel enthält.

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OLG Hamburg: G-Mail

Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2007 – 5 U 87/06G-Mail
MarkenG §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6

1. Zwischen den Zeichenfolgen „G-Mail“ und „GMail“ kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (E-Mail- Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung „G-Mail“ Bestandteil einer farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke mit einem weiteren Slogan (“ … und die Post geht richtig ab“) ist und die Bezeichnung „GMail“ teilweise in einer herkunftshinweisenden Farbgebung verwendet wird.

2. Die Angabe nach dem @-Zeichen in einer E-Mail-Adresse kennzeichnet häufig (aber nicht stets) den E-Mail-Provider und hat in diesem Fall auch markenrechtlich herkunftshinweisende Funktion.

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OLG Hamburg: Ahoj-Brause

Hanseatisches OLG , Urteil vom 20.01.2005 – 5 U 38/04Ahoj-Brause
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3

Bei dem Wort/Bildzeichen „Ahoj-Brause“ handelt es sich um eine bekannte Marke. Es ist davon auszugehen, dass T-Shirts mit Traditionsmarken nur wegen des aufgedruckten Motivs erworben werden. Der Verletzergewinn ist daher vollen Umfangs auf die Kennzeichenverletzung zurückzuführen.

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OLG Hamburg: Spielzeugautorennbahn

Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 06.07.2006 – 3 U 51/06 – Spielzeugautorennbahn
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; § 4 Nr. 8

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, hat durch die Richter Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler nach der am 22. Juni 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 1. Februar 2006 abgeändert.

Die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2005 wird erneut erlassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

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OLG Hamburg: „telekom-bundesliga.eu“ Verletzung von Namensrechten der Deutschen Telekom

Leitsatz

1. Die unautorisierte Verwendung der Bezeichnung „telekom-bundesliga.eu“ zur Kennzeichnung eines Internetportals oder als Internetdomain verletzt die Namensrechte der Deutschen Telekom AG. Bestehen am Namensbestandteils „Telekom“ keine eigenen Rechte, so können für die Registrierung bzw. Benutzung der Gesamtbezeichnung auch keine schützenswerte Belange streiten, die im Rahmen einer Interessenabwägung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssten.

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2007 – 3 U 50/07telekom-bundesliga.eu
BGB § 12

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OLG Hamburg: Test ./. Heimwerker Test

OLG Hamburg, Urteil vom 02.08.2007 – 3 U 158/04 – Verwechslungsgefahr zwischen dem Zeichen Test der Stiftung Warentest und Heimwerker Test

Die Klägerin kann von den Beklagten verlangen, dass diese es künftig unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Heimwerker Test“ als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Werkzeuge, Bau- und Gartengeräte zu benutzen.

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, dass diese es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in allen Schreibweisen und Darstellungsformen die Bezeichnung „Heimwerker Test“ als Titel einer Fachzeitschrift mit Testberichten über Werkzeuge, Bau- und Gartengeräte zu benutzen.

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OLG Hamburg: Forwarding URL – „gmail.com“

1. Ist der Partei die Benutzung einer URL (hier: „gmail.com“) als markenrechtsverletzend verboten, so liegt in der Verwendung einer URL „m.gmail.com“, die der Weiterleitung („redirecting“ bzw. „forwarding“) des eingehenden Mail-Verkehrs an eine andere Domain-Adresse dient, ein Titelverstoß. Denn die angesprochenen Verkehrskreise erkennen unverändert die kennzeichnende Zielrichtung der Bezeichnung. Die Voranstellung des Buchstabens „m“ kennzeichnet ersichtlich nur eine Sub-Level-Domain zu der URL „gmail.com“ und kann deshalb einer Verwechslungsgefahr nicht entgegen wirken.

Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2007 – 5 W 102/07„gmail.com“
ZPO § 890 ZPO; MarkenG §§ 14 Abs. 2, Abs. 5

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