Schlagwort-Archive: EuGH

EuGH: Davidoff ./. Gofkid

EuGH, Urteil vom 9. Januar 2003, C-292/00 – Davidoff/Gofkid

Die Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten die Befugnis geben, einen besonderen Schutz einer bekannten eingetragenen Marke vorzusehen, wenn die jüngere Marke oder das jüngere Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden soll oder benutzt wird, die mit den Waren oder Dienstleistungen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind.

Weiterlesen

EuGH: THOMSON LIFE

EuGH, Urteil vom 06. Oktober 2005, C-120/04 – THOMSON LIFE

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

Weiterlesen

EuGH: Mehr für Ihr Geld

EuGH, Urteil vom 30.06.2004 – T-281/02 – Mehr für Ihr Geld

(…) ist festzustellen, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen aufgrund ihres Inhalts zuallererst als Werbeslogan und nicht als Marke wahrgenommen wird und dass sie daher keine Unterscheidungskraft besitzt.

Weiterlesen

EuGH: Have a Break

EuGH, Urteil vom 07.07.2005 – C-353/03 – Have a Break

Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken kann infolge der Benutzung dieser Marke als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erworben werden.

Weiterlesen

EuGH: VITAFRUT ./. VITAFRUIT

EuGH, Urteil vom 11.05.2006 – C-416/04 P – Vitafruit
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, 15 Absatz 3 und 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 – Verwechslungsgefahr – Anmeldung der Wortmarke VITAFRUIT als Gemeinschaftsmarke – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke VITAFRUT – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Nachweis der Zustimmung des Inhabers der älteren Marke zur Benutzung – Ähnlichkeit der Waren“

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. The Sunrider Corp. trägt die Kosten des Verfahrens.

Weiterlesen

EuGH: Picasso ./. Picaro

EuGH, Urteil vom 12.01.2006 – C-361/04 P – Claude Ruiz-Picasso u. a. ./. HABM
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verwechslungsgefahr – Wortmarke PICARO – Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke PICASSO“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

Wenn in tatsächlicher Hinsicht erwiesen ist, dass der Durchschnittsverbraucher ein bestimmtes Produkt wegen seiner objektiven Merkmale erst nach einer besonders aufmerksamen Prüfung erwirbt, so ist rechtlich zu berücksichtigen, dass dieser Umstand die Verwechslungsgefahr zwischen Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 für solche Produkte in dem entscheidenden Zeitpunkt, in dem die Wahl zwischen den Produkten und den Marken getroffen wird, verringern kann.

Dass das maßgebliche Publikum solche Waren und ihre Marken auch in Situationen wahrnehmen kann, die mit einem Kauf nichts zu tun haben, und bei solchen Gelegenheiten möglicherweise nur einen geringeren Grad an Aufmerksamkeit aufbringt, steht der Berücksichtigung des besonders hohen Aufmerksamkeitsgrades des Durchschnittsverbrauchers zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Wahl zwischen den verschiedenen Waren der in Frage stehenden Art vorbereitet und trifft, nicht entgegen.

Zum einen nämlich liegt es auf der Hand, dass bei Waren oder Marken gleich welcher Art immer Situationen auftreten werden, in denen das Publikum, das mit ihnen konfrontiert wird, ihnen nur geringe Aufmerksamkeit entgegenbringen wird. Zu verlangen, dass auf den geringsten Aufmerksamkeitsgrad abgestellt wird, den das Publikum bei der Konfrontation mit einer Ware oder einer Marke an den Tag legt, liefe jedoch darauf hinaus, dem Kriterium, wonach der Aufmerksamkeitsgrad je nach Art der Waren unterschiedlich hoch sein kann, jede Relevanz für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzusprechen.

Zum anderen kann, wie das HABM zutreffend ausführt, der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zuständigen Stelle vernünftigerweise nicht abverlangt werden, dass sie für jede Warenart einen Durchschnittswert der jeweiligen Aufmerksamkeit ermittelt, die der Verbraucher in verschiedenen Situationen aufbringt.

(vgl. Randnrn. 40-43)

Weiterlesen

EuGH: ELIZABETH EMANUEL

EuGH, Urteil vom 30.03.2006 – C-259/04 – ELIZABETH EMANUEL
Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen oder es über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft einer Ware irrezuführen – Marke, die vom Inhaber mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren übertragen wird, mit denen die Marke verbunden wird – Richtlinie 89/104/EWG

1. Die Eintragung einer Marke, die aus dem Namen des Designers und ersten Herstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, darf nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken das Publikum täusche. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mit der zuvor in anderer grafischer Form eingetragenen Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist.

2. Eine Marke, die aus dem Namen des Designers und Erstherstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, darf nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung für verfallen erklärt werden, dass sie im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 das Publikum irreführe. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mit dieser Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist.

Weiterlesen

EuGH: Arsenal Football Club

EuGH, Urteil vom 12.11.2002, C-206/01Arsenal Football Club
Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a – Umfang des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers

Der Markeninhaber kann in einem nicht unter Artikel 6 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken fallenden konkreten Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie dagegen vorgehen, dass ein Dritter im geschäftlichen Verkehr ein mit einer rechtsgültig eingetragenen Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das betreffende Zeichen im Rahmen dieser Benutzung als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst wird.

Weiterlesen

EuGH: Chiemsee

EuGH, Urteil vom 04.05.1999 – C-108/97 und C-109/97 – Chiemsee (1)
Richtlinie 89/104/EWG — Marken — Geographische Herkunftsangaben

1. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

— ist nicht nur die Eintragung solcher geographischer Bezeichnungen als Marken verboten, die Orte bezeichnen, die von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden, sondern auch solcher geographischer Bezeichnungen, die zukünftig von den betroffenen Unternehmen als Herkunftsangabe für die betreffende Warengruppe verwendet werden können;

— muß die zuständige Behörde in den Fällen, in denen die betreffende geographische Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell nicht mit der betroffenen Warengruppe in Verbindung gebracht wird, prüfen, ob vernünftigerweise zu erwarten ist, daß mit einer solchen Bezeichnung nach Auffassung dieser Kreise die geographische Herkunft dieser Warengruppe bezeichnet werden kann;

— ist bei dieser Prüfung insbesondere von Belang, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende geographische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffende Warengruppe haben;

— beruht die Verbindung zwischen der betreffenden Ware und dem geographischen Ort nicht notwendigerweise auf der Herstellung der Ware an diesem Ort.

2. Nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG

— besagt die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft der Marke, daß die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden;

— ist eine Differenzierung der Unterscheidungskraft nach dem festgestellten Interesse daran, die geographische Bezeichnung für die Benutzung durch andere Unternehmen freizuhalten, nicht zulässig;

— hat die zuständige Behörde bei der Feststellung, ob eine Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, in einer Gesamtschau die Gesichtspunkte zu prüfen, die zeigen können, daß die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden;

— muß die zuständige Behörde, wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, daraus folgern, daß die Voraussetzung für die Eintragung der Marke erfüllt ist;

— verbietet das Gemeinschaftsrecht nicht, daß die zuständige Behörde, wenn sie bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke, deren Eintragung beantragt wird, auf besondere Schwierigkeiten stößt, diese Frage nach Maßgabe ihres nationalen Rechts durch eine Verbraucherbefragung klären läßt.

Weiterlesen