Schlagwort-Archive: BPatG

BPatG: ROCHER-Kugel

BPatG, Beschluss vom 09.05.2007 – 32 W (pat) 156/04ROCHER-Kugel
MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 1-3; § 8 Abs. 3; § 50 Abs. 1 und 2; § 54

1. Die Form einer Ware ist nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Schutz ausgeschlossen, wenn ihre Gestaltung zwar auf einer technischen Lehre beruht, die mit der Form angestrebte Wirkung aber nichttechnischer, z.B. haptischer Natur ist.

2. Soll eine Marke im Wege der Verkehrsdurchsetzung in das Register eingetragen werden, so bedarf es keiner besonderen Feststellung einer Benutzung der fraglichen Marke als Marke, wenn durch eine demoskopische Erhebung belegt ist, dass der Verkehr das Zeichen in ausreichendem Maße mit einem bestimmten Unternehmen verbindet.

3. Geben bei einer demoskopischen Erhebung auffällig viele Befragte an, dass sie nicht zum angesprochenen Verkehrskreis zählen (hier: 52,4% bei Pralinen), so ist eine Kontrollfrage erforderlich, um den maßgeblichen Verkehrskreis zutreffend abzugrenzen.

4. Fehler bei der Durchführung einer demoskopischen Befragung gehen (auch) im Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse zu Lasten des Markeninhabers. Dieser hat daher nachzuweisen, dass die Marke gleichwohl zu Recht in das Register eingetragen (worden) ist.

5. Eine Warenform, die sich nur geringfügig von einer der Grundformen der Ware abhebt, kann nur bei (nahezu) einhelliger Verkehrsdurchsetzung eingetragen werden bzw. im Register verbleiben. Bei einem Zuordnungsgrad von 62% bzw. 67% ist eine solche (nahezu) einhellige Verkehrsdurchsetzung noch nicht erreicht.

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BPatG: 1800 ANTIGUO / SIERRA ANTIGUO

BPatG, Beschluss vom 28.03.2007 – 26 W (pat) 51/04
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Leitsatz:

1. Einem kennzeichnungsschwachen Zeichenbestandteil kommt innerhalb einer älteren mehrgliedrigen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, auch wenn er blickfangartig herausgestellt ist.

2. „1800 ANTIGUO“ ist nicht verwechselbar mit „SIERRA ANTIGUO“.

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BPatG: Variabler Strichcode

BPatG, Beschluss vom 28.03.2007 – 29 W (pat) 184/04 – Variabler Strichcode
§ 3 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 1 MarkenG

1. Mit dem als Kombinationsmarke angemeldeten Zeichen eines „Strichcodes auf Buchrücken“ für „Bücher; Dienstleistungen eines Verlages; Druckarbeiten“ wird das Regelwerk der Striche des EAN-13-Barcodes, die Europäische Artikelnummer, als solche beansprucht.

2. Es handelt sich dabei um eine sog. variable Marke, die sich aus einem zugrundeliegenden Regelwerk und System ableitet in Verbindung mit einer bestimmten Position auf der beanspruchten Ware, und im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG grafisch nicht darstellbar ist.

3. Der Gegenstand der Anmeldung bezieht sich auf eine Vielzahl unbestimmter Erscheinungsformen und ist daher selbst unbestimmt (EuGH C-321/03 vom 25. Januar 2007 -Rn. 31 ff. – Dyson).

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BPatG: Topline

BPatG, Beschluss vom 15.03.2007 – 27 W (pat) 98/06
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leitsatz:

Zur Frage der Voreintragung identischer oder vergleichbarer Marken.

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BPatG: BAGNO

BPatG, Beschluss vom 09.03.2007 – 24 W (pat) 110/05
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

1. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht auch der Eintragung einer fremdsprachigen warenbeschreibenden Angabe entgegen, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise im Stande sind, die beschreibende Bedeutung der Angabe zu erkennen. Als beteiligte Verkehrskreise in diesem Sinne sind nicht stets die Verbraucher in ihrer Gesamtheit maßgeblich; vielmehr kann auch das Verständnis der insbesondere am Handel beteiligten Fachkreise allein ausschlaggebend sein (im Anschluss an EuGH vom 9. März 2006 – C-421/04GRUR 2006, 411 „Matratzen Concord/Hukla“).

2. Das italienische Wort „BAGNO“ ist in seiner Bedeutung „Bad“ zumindest den am Handelsverkehr mit Italien beteiligten Fachkreisen bekannt und stellt insoweit eine Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, welche im Verkehr zur Beschreibung von Waren dienen kann, die speziell für Bäder bestimmt oder geeignet sind.

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BPatG: FUSSBALL WM 2006 II

BPatG, Beschluss vom 17.01.2007 – 32 W (pat) 237/04 – FUSSBALL WM 2006 II
MarkenG §§ 52 Abs. 2, 54, 90 Abs. 1 und 2; ZPO § 307

1. Im markenrechtlichen Löschungsverfahren kommt ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 S. 1 ZPO nicht in Betracht.

2. Zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof, wenn von mehreren Beteiligten Rechtsbeschwerde mit unterschiedlichem Erfolg eingelegt wurde.

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BPatG: BRAUN Pantone Nr. 4625U

BPatG, Beschluss vom 14.02.2007 – 26 W (pat) 15/00 – BRAUN Pantone Nr. 4625U
§ 8 Abs. 3 MarkenG

Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 MarkenG kann dadurch überwunden werden, dass sich die angemeldete Marke im Verkehr durchgesetzt hat (§ 8 MarkenG). Dies kann bei einem in einem
demoskopischen Gutachten erreichten Zuordnungsgrad von 71,9% der Fall sein.

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BPatG: Darlegungs- und Beweislast in markenrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren

BPatG, Beschluss vom 13.02.2007 – 27 W (pat) 25/06
§§ 60, 61 RVG

1. Macht ein Kostengläubiger im markenrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren eine bestimmte Vergütung – hier: Berechnung nach dem RVG statt nach der BRAGO bei einem vor dem 1. Juli 2004 eingelegten Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke – geltend, so trifft ihn hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geforderte Kostenerstattung.

2. Die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung eines Anmelders im Anmeldeverfahren kann nicht gleichzeitig auch als Beauftragung zur Vertretung in einem evtl. anschließenden Widerspruchsverfahren verstanden werden, weil Anmelde- und Widerspruchsverfahren nach dem MarkenG im Gegensatz zum früheren WZG und zum Verfahren nach der GMV nicht dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG betreffen.

3. Da es aber zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht im Anmeldeverfahren gehört, den Anmelder über die Möglichkeit aufzuklären, dass gegen seine einzutragende Marke Widerspruch aufgrund älterer Rechte eingelegt werden kann, sind Absprachen zwischen dem Anmelder und seinen Verfahrensbevollmächtigten bereits im Anmeldeverfahren darüber erforderlich, wie im Falle eines Widerspruchs verfahren werden soll; beauftragt er seine Bevollmächtigten dabei auch – wie üblich – für das evtl. anschließende Widerspruchsverfahren, wird der Auftrag bereits im Zeitpunkt des Eingangs eines Widerspruchs beim Deutschen Patent- und Markenamt zu einem unbedingten Auftrag i. S. d. §§ 60, 61 RVG.

4. Macht ein Anmelder in Abweichung von den üblichen Fallgestaltungen bei der Kostenfestsetzung geltend, dass er seine ihn im Anmeldeverfahren vertretenden Bevollmächtigten nicht auch zugleich für ein evtl. Widerspruchsverfahren beauftragt oder sich eine solche Beauftragung in Abhängigkeit von der Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs ausdrücklich vorbehalten hat, genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast nur, wenn er die bereits bei der Beauftragung für das Anmeldeverfahren konkret getroffenen Absprachen für den Fall eines Widerspruchs schlüssig darlegt und im Falle des Bestreitens durch den Kostenschuldner auch beweist.

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BPatG: Dienstleistungsverzeichnis für Einzelhandelsdienstleistungen

BPatG, Beschluss vom 13.02.2007 – 33 W (pat) 331/01
Art. 2 MRRL, § 32 MarkenG, § 20 MarkenV

Gegen die Konkretisierung von Einzelhandelsdienstleistungen durch die bloße Angabe der Klassen der gehandelten Waren bestehen Bedenken.

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