BPatG, Beschluss vom 28.03.2007 – 26 W (pat) 51/04 –
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Leitsatz:
1. Einem kennzeichnungsschwachen Zeichenbestandteil kommt innerhalb einer älteren mehrgliedrigen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, auch wenn er blickfangartig herausgestellt ist.
2. „1800 ANTIGUO“ ist nicht verwechselbar mit „SIERRA ANTIGUO“.