BGH, Beschluss vom 03.04.2008 – I ZB 61/07 – SIERRA ANTIGUO (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Stimmt ein Bestandteil einer älteren aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke (hier: SIERRA ANTIGUO), die von keinem Bestandteil dominiert oder geprägt wird, mit einem Bestandteil einer zusammengesetzten jüngeren Marke (hier: 1800 ANTIGUO) überein, so kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht davon ausgegangen werden, der übernommene Bestandteil (ANTIGUO) habe in der jüngeren Marke, auch ohne diese zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung.