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BPatG: 1800 ANTIGUO / SIERRA ANTIGUO

BPatG, Beschluss vom 28.03.2007 – 26 W (pat) 51/04
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Leitsatz:

1. Einem kennzeichnungsschwachen Zeichenbestandteil kommt innerhalb einer älteren mehrgliedrigen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, auch wenn er blickfangartig herausgestellt ist.

2. „1800 ANTIGUO“ ist nicht verwechselbar mit „SIERRA ANTIGUO“.

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