EuGH, Urteil vom 19.09.2002 – C-104/00 –
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Wort „Companyline“ – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft“
Die Marke „Companyline“ ist gem. Art. 7 I lit. b Verordnung (EG) Nr. 40/94 (GMV) nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, da sie keine Unterscheidungskraft besitzt.
Die Verordnung Nr. 40/94 enthält keine Vorschrift, die eine Verpflichtung des Amtes begründen würde, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Ämter in einem gleichartigen Fall. Rn. 39