EuGH: Companyline

EuGH, Urteil vom 19.09.2002 – C-104/00
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Wort „Companyline“ – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft“

Die Marke „Companyline“ ist gem. Art. 7 I lit. b Verordnung (EG) Nr. 40/94 (GMV) nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, da sie keine Unterscheidungskraft besitzt.

Die Verordnung Nr. 40/94 enthält keine Vorschrift, die eine Verpflichtung des Amtes begründen würde, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Ämter in einem gleichartigen Fall. Rn. 39

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die DKV Deutsche Krankenversicherung AG trägt die Kosten.

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

19. September 2002(1)

In der Rechtssache C-104/00 P

DKV Deutsche Krankenversicherung AG, vertreten durch Rechtsanwalt S. von Petersdorff-Campen, Zustellungsanschrift in Luxemburg

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99 (DKV Deutsche Krankenversicherung AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle] [COMPANYLINE], Slg. 2000, II-1) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch A. von Mühlendahl und D. Schennen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter S. von Bahr, M. Wathelet, C. W. A. Timmermans und A. Rosas,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 21. März 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 2002,

folgendes

Urteil

1.
Die DKV Deutsche Krankenversicherung AG (im Folgenden: DKV) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99 (DKV Deutsche Krankenversicherung AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle] [COMPANYLINE], Slg. 2000, II-1, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. November 1998 in der Sache R 72/1998-1 abgewiesen hat; die Beschwerdekammer hatte mit ihrer Entscheidung die Beschwerde zurückgewiesen, die die DKV gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung des Wortes „Companyline“ als Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen des Versicherungs- und Finanzwesens erhoben hatte.

Rechtlicher Rahmen

2.
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:

„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

…“

3.
In Artikel 12 – Beschränkung der Wirkungen der Gemeinschaftsmarke – der Verordnung Nr. 40/94 heißt es:

„Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,

im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.“

Sachverhalt

4.
Die DKV meldete mit Schreiben vom 23. Juli 1996 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) das Wort „Companyline“ als Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen des Versicherungs- und Finanzwesens (Klasse 36) an.

5.
Mit Bescheid vom 17. April 1998 wies der Prüfer des Amtes die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass das angemeldete Wortzeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 habe. Die von der DKV gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde von der Ersten Beschwerdekammer des Amtes mit Entscheidung vom 18. November 1998 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aus den Gründen, auf die sich der Prüfer gestützt hatte, zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil

6.
Mit Klageschrift, die am 21. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die DKV eine Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

7.
In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst in Randnummer 26 ausgeführt, dass das von der Eintragung ausgeschlossene Zeichen ausschließlich aus den beiden in englischsprachigen Ländern üblichen Begriffen „company“ und „line“ bestehe. Der Begriff „company“ lasse erkennen, dass es um ein für Gesellschaften oder Firmen bestimmtes Produkt oder eine für sie bestimmte Dienstleistung gehe. Das Wort „line“ habe mehrere Bedeutungen. Im Bereich der Versicherungs- und Finanzdienstleistungen bezeichne es insbesondere eine Versicherungsbranche, eine Produktsparte oder -gruppe. Es handele sich somit um zwei Oberbegriffe, die lediglich eine Sparte von Produkten oder Dienstleistungen bezeichneten, die für Unternehmen bestimmt seien. Ihre Verbindung ohne jede grafische oder inhaltliche Änderung weise keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Zeichen „Companyline“ habe deshalb keine Unterscheidungskraft.

8.
Das Gericht hat zweitens das Vorbringen der DKV geprüft, das Amt habe die im Markenrecht der Gemeinschaft bestehende Harmonisierungsverpflichtung dadurch verkannt, dass es die Unterscheidungskraft des Zeichens allein für das englische Sprachgebiet beurteilt habe. Hierzu hat das Gericht in Randnummer 28 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 40/94 nach dessen Absatz 2 bereits dann eingriffen, wenn sie nur in einem Teil der Gemeinschaft gegeben seien.

9.
Drittens hat das Gericht in den Randnummern 30 und 31 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass über den Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 nicht entschieden zu werden brauche, da das Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig sei, wenn nur eines der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse – hier das in Absatz 1 Buchstabe b genannte – vorliege.

10.
Viertens hat das Gericht in Randnummer 33 des angefochtenen Urteils den Klagegrund eines Ermessensmissbrauchs des Amtes mit der Begründung zurückgewiesen, es liege kein objektiver, klarer Hinweis dafür vor, dass die angefochtene Entscheidung ausschließlich oder zumindest maßgebend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden sei.

Das Rechtsmittel

11.
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die DKV implizit die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des Prüferbescheids; sie begehrt außerdem die Verurteilung des Amtes zur Tragung der Kosten.

12.
Das Amt beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der DKV die Kosten aufzuerlegen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

13.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die DKV einen Verstoß des Gerichts gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. Im Rahmen des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrunds rügt sie, das Gericht habe nicht definiert, nach welchen Kriterien das in dieser Vorschrift niedergelegte Eintragungshindernis „keine Unterscheidungskraft“ zu bestimmen und gegen das Vorliegen „minimaler Unterscheidungskraft“ abzugrenzen sei.

14.
Das Gericht habe die Eintragungsfähigkeit von Marken äußerst streng beurteilt. Richtigerweise seien aber an den Ausschlussgrund „keine Unterscheidungskraft“ nur minimale Anforderungen zu stellen, was sich sowohl aus der Systematik von Artikel 7 Absatz 1 als auch aus dem Harmonisierungsauftrag des Amtes ergebe.

15.
Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrunds beanstandet die DKV weiter, das Gericht habe verkannt, dass für die Bewertung der Unterscheidungskraft eines zusammengesetzten Zeichens allein dessen Gesamtwirkung maßgebend sei. Die Unterscheidungskraft eines Zeichens könne folglich nicht deshalb verneint werden, weil einzelne Zeichenbestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft aufwiesen.

16.
Tatsächlich habe das Zeichen „Companyline“ ausreichende Unterscheidungskraft. Die Kombination des Suffix „line“ mit der Sachangabe „company“ beruhe auf der Verkürzung unmittelbar und eindeutig beschreibender Angaben, deren Aussagegehalt durch die Verkürzung verschleiert werde. In den Mitgliedstaaten und sogar nach der Praxis des Amtes selbst würden solche Zeichen normalerweise als unterscheidungskräftige Marken eingetragen. Das Gericht habe jedoch nicht berücksichtigt, dass das Zeichen eine Vielzahl assoziativ evozierter Bedeutungen haben könne.

17.
Das Amt hält diesem Rechtsmittelgrund in erster Linie entgegen, dass die DKV in seinem Rahmen vor allem mit Tatsachenfeststellungen argumentiere, die der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht zu überprüfen habe. Der Rechtsmittelgrund sei deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

18.
Hilfsweise hebt das Amt zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrunds hervor, dass das Gericht – wie im Übrigen zuvor in zwei Instanzen das Amt selbst – zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der angemeldeten Marke jede Unterscheidungskraft fehle. Damit stelle sich aber nicht mehr die Frage, welcher Grad an Unterscheidungskraft nötig sei, um die Schwelle zur „minimalen Unterscheidungskraft“ zu überschreiten.

19.
Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes trägt das Amt vor, dass das Gericht keinen Rechtsverstoß begangen habe. Es gehe hier um eine aus zwei beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Wortmarke, ohne dass die Zusammenfügung der beiden Begriffe ein phantasievolles, über den beschreibenden Begriffsinhalt hinausgehendes Element enthalte. Die beschreibende Bedeutung sei eindeutig und dränge sich ohne analysierendes Nachdenken unmittelbar auf.

20.
Was den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrunds angeht, so genügt hierzu die Feststellung, dass der Rechtsstreit vor dem Gericht die Zurückweisung des angemeldeten Zeichens „Companyline“ wegen fehlender Unterscheidungskraft zum Gegenstand hatte. Das Gericht durfte sich deshalb zu Recht auf die Prüfung dieser Frage beschränken und brauchte nicht über die etwaige Abgrenzung zwischen dem Begriff der fehlenden Unterscheidungskraft und dem der minimalen Unterscheidungskraft zu entscheiden.

21.
Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrunds ist zunächst festzustellen, dass das Gericht keinerlei Rechtsfehler bei der Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 begangen hat, indem es überprüft hat, ob die Verbindung von zwei Oberbegriffen ein zusätzliches Merkmal aufweise, das dem Zeichen in seiner Gesamtheit Unterscheidungskraft verleihen könnte.

22.
Sodann muss darauf hingewiesen werden, dass die vom Gericht vorgenommene konkrete Anwendung dieses Kriteriums auf den Einzelfall, die von der DKV angegriffen wird, die Würdigung von Tatsachen enthält. Wie der Generalanwalt in den Nummern 58 ff. seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ist jedoch allein das Gericht dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, vorbehaltlich einer Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterläge (u. a. Urteil vom 21. Juni 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 78, und Beschluss vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-323/00 P, DSG/Kommission, Slg. 2002, I-3919, Randnr. 34).

23.
Aus den Feststellungen des Gerichts ergibt sich nichts, was für eine Entstellung des ihm unterbreiteten Sachvortrags spräche. So hat es insbesondere in Randnummer 26 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Verbindung der beiden in englischsprachigen Ländern üblichen Begriffe „company“ und „line“ ohne jede grafische oder inhaltliche Änderung keinerlei zusätzliches Merkmal aufweise, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen der DKV von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Diese Darlegungen enthalten nichts, was auf eine Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags schließen ließe.

24.
Auch die Rüge, das Gericht habe nicht geprüft, welche Wirkung ein zusammengesetztes Zeichen als Ganzes hervorrufe (zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 siehe Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 40), ist unbegründet. Denn wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, hat das Gericht einen erheblichen Teil seiner Erwägungen der Prüfung gewidmet, ob das Zeichen, da es zu den aus Wörtern zusammengesetzten Zeichen gehört, als Ganzes Unterscheidungskraft besitzt.

25.
Der erste Rechtsmittelgrund ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

26.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die DKV, dass das Gericht die Prüfung des Zeichens „Companyline“ gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 abgelehnt habe.

27.
Das Freihaltebedürfnis gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c müsse konkret und nicht nur abstrakt bestehen. Diese Bestimmung sei eng, restriktiv und schutzfreundlich auszulegen. Schon aus der Entscheidungspraxis des Amtes ergebe sich, dass Marken, deren Sinngehalt zu den angemeldeten Dienstleistungen und Waren lediglich in einem gewissen, nicht näher präzisierbaren oder verschlüsselten Bezug stünden und auf sie oder ihre Eigenschaften nur anspielten oder solche Eigenschaften allenfalls suggerierten, nicht als beschreibend anzusehen seien. Das Amt habe daher im vorliegenden Fall zu Unrecht angenommen, dass das Zeichen „Companyline“ beschreibend sei.

28.
Dazu ist festzustellen, dass der Prüfer die Zurückweisung des Zeichens „Companyline“ als Gemeinschaftsmarke in seinem Bescheid vom 17. April 1998 nur auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr.40/94 stützte. Deshalb durfte das Gericht im angefochtenen Urteil seine Prüfung des Streitgegenstands auf diese Bestimmung unter Hinweis darauf beschränken, dass über den Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c nicht entschieden zu werden brauchte, da die Anmeldung schon dann zurückzuweisen ist, wenn nur eines der in Artikel 7 Absatz 1 aufgezählten Eintragungshindernisse vorliegt (Randnrn. 30 und 31 des angefochtenen Urteils).

29.
Diese Begründung ist offenkundig frei von Rechtsfehlern. Nach dem Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ist nämlich völlig klar, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt.

30.
Der zweite Rechtsmittelgrund ist deshalb unbegründet und daher ebenfalls zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

31.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die DKV dem Gericht vor, es habe Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht berücksichtigt. Diese Bestimmung sei nämlich ein Korrektiv für die restriktive Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung.

32.
Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung ermögliche es, im Zweifelsfall die Eintragung eines Zeichens wie „Companyline“ nicht scheitern zu lassen. Da diese Vorschrift sicherstelle, dass das fragliche Zeichen den Verkehr nicht daran hindern werde, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen für Unternehmen unter Verwendung der Bestandteile „company“ und „line“ konkret zu beschreiben, entziehe sie den Bedenken, derentwegen die Anmeldung des Zeichens zurückgewiesen worden sei, die Grundlage.

33.
Hierzu ist festzustellen, dass, wie sich aus den Prozessakten ergibt, Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 vor dem Gericht nur in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung geltend gemacht worden ist, der nach Auffassung der DKV „im Licht des Artikels 12 Buchstabe b“ auszulegen ist.

34.
Da das Gericht zu dem Ergebnis gelangte, dass die Zurückweisung der Anmeldung zu Recht auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gestützt worden war und deshalb über den Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c nicht entschieden zu werden brauchte, war es folglich nicht verpflichtet, über das Verhältnis zwischen der letztgenannten Bestimmung und Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung zu entscheiden. Der Rechtsmittelgrund, das Gericht habe gerade dies versäumt, greift deshalb nicht durch.

35.
Wenn und soweit die DKV mit ihrem Rechtsmittel geltend machen wollte, dass Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 auch ein Korrektiv für die Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sei, so wäre dies ein neues, erstmals mit dem Rechtsmittel zum Gerichtshof vorgebrachtes Angriffsmittel, das aus diesem Grund als unzulässig anzusehen wäre (u. a. Beschluss vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-467 P, Personalvertretung der EZB u. a./EZB, Slg. 2001, I-6041, Randnr. 22).

36.
Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

37.
Mit dem ersten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrunds rügt die DKV, das Gericht habe Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 auf das Zeichen „Companyline“ angewandt, ohne die Eintragungspraxis der nationalen Markenämter aller Mitgliedstaaten in ähnlichen Fällen zu berücksichtigen. Sie habe im Verfahren vor dem Gericht umfassende Nachweise zu dieser Praxis, insbesondere zu der des britischen Markenamts, vorgelegt. Es sei damit der Beweis erbracht worden, dass es besonders im Bereich der Klasse 36 zahlreiche Marken mit dem Suffix „line“ gebe. Das Gericht habe diese Beweise zu Unrecht unbeachtet gelassen.

38.
Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrunds rügt die DKV, das Gericht hätte beachten müssen, dass das Publikum in einem beträchtlichen Teil der Gemeinschaft mit der englischen Sprache vertraut sei und dass die Verbreitung des Englischen von den nationalen Markenämtern in gleicher Weise wie im englischsprachigen Raum der Gemeinschaft berücksichtigt werde.

39.
Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrunds genügt die Feststellung, dass, wie auch der Generalanwalt in Nummer 91 seiner Schlussanträge zu Recht ausgeführt hat, die Verordnung Nr. 40/94 keine Vorschrift enthält, die eine Verpflichtung des Amtes begründen würde, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Ämter in einem gleichartigen Fall. Dem Gericht kann daher nicht vorgeworfen werden, insoweit einen Rechtsfehler begangen zu haben.

40.
Was den zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrunds angeht, so weist das Amt zu Recht darauf hin, dass ein Zeichen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig ist, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat eintragungsfähig ist. Da das Gericht festgestellt hat, dass das Zeichen im englischen Sprachraum keine Unterscheidungskraft hat, brauchte es ganz offensichtlich nicht der Frage nachzugehen, welchen Eindruck das Zeichen bei Personen, deren Muttersprache eine andere Gemeinschaftssprache ist, hervorrufen könnte.

41.
Demnach sind beide Teile des vierten Rechtsmittelgrunds unbegründet; dieser ist insgesamt zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

42.
Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund rügt die DKV einen Ermessensmissbrauch des Amtes, da dieses in gleichgelagerten Fällen andere Zeichen mit dem Suffix „line“ wie „Moneyline“, „Cashline“, „Immoline“ und „Combiline“ zur Eintragung zugelassen habe. Das Amt habe deshalb mit der Zurückweisung des angemeldeten Zeichens „Companyline“ gegen seine eigenen Eintragungsgrundsätze und Prüfungsrichtlinien verstoßen. Das Motiv hierfür sei vermutlich gewesen, dass das Amt eine Kumulierung von Marken mit dem Suffix „line“ in der Hand der Rechtsmittelführerin verhindern wolle; dies sei ermessensmissbräuchlich.

43.
Das Amt erwidert hierauf, es handele sich hierbei um bloße Mutmaßungen über Tatfragen, die bereits inhaltsgleich dem Gericht vorgetragen worden seien. Dieses habe zu Recht festgestellt, dass kein objektiver, klarer Hinweis dafür vorliege, dass der Erlass der angefochtenen Entscheidung ausschließlich oder zumindest maßgebend anderen Zwecken als den in der Entscheidung angegebenen habe dienen sollen.

44.
In der Tat hat die DKV hier nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Behauptungen tatsächlicher Art wiederholt, ohne eine konkrete Rüge des angefochtenen Urteils vorzubringen. Dieser Rechtsmittelgrund zielt damit aber in Wirklichkeit auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, für die der Gerichtshof nach Artikel 49 seiner EG-Satzung nicht zuständig ist (u. a. Beschluss DSG/Kommission, Randnr. 54).

45.
Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

46.
Nach alledem sind die Rechtsmittelgründe, auf die die DKV ihr Rechtsmittel stützt, unzulässig oder unbegründet. Das Rechtsmittel ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

47.
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der nach ihrem Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Amt beantragt hat, der DKV die Kosten aufzuerlegen und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat die DKV die Kosten der Verfahren zu tragen.

1: Verfahrenssprache: Deutsch.

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