Schlagwort-Archive: BPatG

BPatG: Kein Markenschutz für die Bezeichnung „Complete“ aufgrund fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 08.07.2010 – 25 W (pat) 14/10

Auch wenn die Bezeichnung „Complete“ in den USA als Marke geschützt wurde, ändert dies nichts daran, dass es sich bei dieser Bezeichnung „Complete“ um eine eindeutige Sachaussage in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren (hier: Windeln, Windeleinlagen, Höschenwindeln und Saugvorlagen) handelt, die nicht als Marke schutzfähig ist.

Ausländische Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit einer Marke in Deutschland weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung.

BPatG, Beschluss vom 08.07.2010 – 25 W (pat) 14/10 – „Complete
MarkenG § 8 II Nr. 1

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BPatG: Schutz der Wortmarke „Wunschlage“ Beschluss vom 01.06.2010 – 33 W (pat) 127/08

Der angemeldeten Marke „Wunschlage“ steht hinsichtlich der Dienstleistungen aus dem Bereich Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Telekommunikation sowie Entwurf und Entwicklung von Computerhardware nicht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b MarkenRL) entgegen, weil es ihr nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.

BPatG, Beschluss vom 01.06.2010 – 33 W (pat) 127/08Wortmarke „Wunschlage“
MarkenG § 8 II Nr. 1

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BPatG: Citiboerse ./. CITIBOND – Assoziative Verwechsungsgefahr bei Marken einer Zeichenserie Beschluss vom 07.04.2009 – 33 W (pat) 67/07

Zwischen den Marken Citiboerse und CITIBOND besteht eine assoziative Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Zeichenserie, da über 100 Marken mit dem Stammbestandteil „CITI“ für die Widersprechende in Deutschland geschützt sind und aufgrund allgemeiner Bekanntheit ein Hinweischarakter auf die Widersprechende gegeben ist. Die angegriffene Marke passt von der Wortbildung her in die Zeichenserie der Widersprechenden, da „CITI“ am Anfang steht. Auch wenn den Marken aus der Zeichenserie der Widersprechenden häufig ein englischer Begriff folgt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung, zumal englische und deutsche Begriffe häufig gleichgewichtig wahrgenommen werden bzw. keine Unterschiede mehr gemacht werden und vorliegend zudem bei einigen der Marken aus der Zeichenserie der entsprechende zweite Wortbestandteil auch als deutsches Wort verstanden werden kann (z. B. „CITICARD“, „CITIGOLD“, „CITIFONDS“, „CITIPARTNER“ und „CITIFAX“).

BPatG, Beschluss vom 07.04.2009 – 33 W (pat) 67/07Citiboerse ./. CITIBOND und CITIBANK
§ 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: zero ./. „Xxero Luxury Cosmetics“ – Verwechslungsgefahr bei klanglicher Ähnlichkeit von Marken Beschluss vom 21.04.2009 – 24 W (pat) 37/08

1. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gem. § 9 Absatz I Nr. 2 MarkenG wird – herkömmlicher deutscher Auffassung und ständiger Praxis entsprechend – weiterhin davon ausgegangen, dass bereits eine Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen in einer Richtung (im vorliegenden Fall in phonetischer) für die Annahme einer solchen ausreichend ist. Der in der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaft entwickelten so genannten Neutralisierungslehre vermag sich der Senat angesichts der entgegenstehenden gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland (zuletzt BGH, GRUR 2008, GRUR Jahr 2008 Seite 803 Rdnr. 21 – HEITEC; GRUR 2008, GRUR Jahr 2008 Seite 903 Rdnr. 17 – SIERRA ANTIGUO) nicht anzuschließen.

2. Die Marken „Xxero Luxury Cosmetics“, wobei der auch in Alleinstellung zu berücksichtigende Eingangsbestandteil klanglich (meist) als „ksero“ in Erscheinung tritt, und „zero“ (überwiegend gesprochen wie „tsero“) sind sich phonetisch hochgradig ähnlich und unterliegen für, jeweils identisch registrierte, Körperpflegemittel und Parfümeriewaren einer (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr.

Anmerkung:
In der Entscheidung zur Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zero und Xxero Luxury Cosmetics geht das Gericht davon aus, dass bereits eine phonetische Ähnlichkeit ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Der vom EuG entwickelten und dem EuGH gebilligten sog. „Neutralisierungslehre“, wonach die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen unter Umständen für eine Annahme der Verwechslungsgefahr nicht ausreiche, wenn das Schriftbild und/oder der Sinngehalt deutlich erkennbare Abweichungen aufwiesen, hat sich der Senat nicht angeschlossen.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht eingelegt worden.

BPatG, Beschluss vom 21.04.2009 – 24 W (pat) 37/08zero ./. Xxero Luxury Cosmetics
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125b Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Schutz eines Warenkorb-Icons mit Slogan „MeineWahl“ als Marke Beschluss vom 31.05.2010 – 29 W (pat) 103/10

Ein Online-Icon mit der Abbildung eines Einkaufswagens und dem Slogan „MeineWahl“ ist als Marke unterscheidungskräftig. Der Eintragung als Wort-/Bildmarke steht kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen.

Die angemeldete Kombinationsmarke weist in ihrer Gesamtheit keinen für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf. Der im Wortelement enthaltene Slogan „MeineWahl“ ist aufgrund seiner Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig. Ohne ergänzende Zusätze ist er in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen zumindest nicht eindeutig und regt zum Nachdenken an.

Anmerkung:
Ein Icon als Marke? Die Schutzfähigkeit eines Online-Icons als Marke konnte in dem vorliegenden Fall nur über die besondere grafische Gestaltung und die Wahl der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erreicht werden. So stellt das Gericht fest, dass bei der Auswahl von Dienstleistungen eines Spediteurs, Energieberaters oder Energieerzeugers das Warenkorb-Icon üblicherweise nicht für die elektronische Auftragserteilung verwendet wird. In diesen Branchen werde vom angesprochenen Verbraucher in der Regel nur ein einziger Auftrag erteilt, so dass der für eine große Anzahl von Waren konzipierte Korb in diesem Bereich weder erforderlich noch üblich ist. Dem Slogan „MeineWahl“ in Verbindung mit dem Warenkorb-Icon kommt in Bezug auf diese Dienstleistungen daher kein beschreibender Aussagegehalt zu, so dass er sich als Unternehmenshinweis und damit als Marke eignet.

BPatG, Beschluss vom 31.05.2010 – 29 W (pat) 103/10Schutz eines Online-Icons mit der Darstellung eines Einkaufswagens mit Slogan „Meine Wahl“ als Marke
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „Schloss Freudenstein“ Markenschutz für historische Gebäude Beschluss vom 28.04.2009 – 33 W (pat) 83/07

Die Bezeichnung Schloss Freudenstein ist als Marke u.a. für Porzellan und Spiele schutzfähig. Das in Freiberg/Sachsen gelegene Schloss Freudenstein ist kein Wahrzeichen oder Symbol für die Stadt oder die Region und als historisch denkmalgeschütztes Gebäude nicht geeignet, Industrien mit intensiver Maschinennutzung, wie die Produktion von Klein- und Zierwaren, zu beherbergen. Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht daher nicht.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2009 – 33 W (pat) 83/07Schloss Freudenstein
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BPatG: Marke „PASSIONSSPIELE“ nicht für Werbung und Telekommunikation schutzfähig Beschluss vom 28.05.2009 – 25 W (pat) 70/0

Der Bezeichnung „PASSIONSSPIELE“, angemeldet als Marke u.a. für Dienstleistungen der Klassen 35 (Werbung), 38 (Telekommunikation) und 42 (Web-Design), fehlt jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um die Pluralform des lexikalisch nachweisbaren Begriffs „Passionspiel“, welcher die „volkstümliche dramatische Darstellung der Passion Christi“ bezeichnet (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1262). Die Bedeutung des Begriffs „Passionsspiel“ ist lexikalisch nachweisbar und allgemein bekannt und gebräuchlich (vgl. dazu auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 458/99 u. 459/99 v. 12. April 2000 – Passionsspiele Oberammergau 2000 bzw. Passionsspiele Oberammergau 2010).

Das Bundespatentgericht bestätigt die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt und gibt eine Lektion im Markenrecht:

1. Zu beachten ist dabei, dass nicht nur solche Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor), sondern vor allem auch solche, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und sich damit in einer beschreibenden Sachangabe erschöpfen. Denn in einer solchen Sachangabe sieht der Verkehr keinen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware aus einem bestimmten Betrieb (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 – Marlene-Dietrich-Bildnis).

2. Bei weit gefassten Waren- und Dienstleistungsoberbegriffen genügt dabei für eine Schutzversagung, dass ein Eintragungshindernis in Bezug für einzelne unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Waren oder Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 – AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 – FUSSBALL WM 2006), so dass es nicht darauf ankommt, ob die beanspruchten Dienstleistungsoberbegriffe auch solche umfassen, für die die angemeldete Bezeichnung nicht als Sachbegriff verstanden würde, sondern vielmehr umgekehrt darauf, ob unter die beanspruchten Oberbegriffe auch solche Dienstleistungen fallen, die sich inhaltlich/thematisch mit „Passionsspielen“ befassen können. Dies ist vorliegend der Fall.

3. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie auch des Bundesgerichtshofs ist von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen, wenn das Markenwort verschiedene beschreibende Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt bzw. ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 – DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 – SPA II).

4. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass es danach praktisch nicht mehr möglich sei, lexikalisch erfasste Begriffe für Dienstleistungen, die z. B. im Internet unter diesen Begriffen angeboten würden, als Marke zu erfassen, ist auf das nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2003, 604, 607 Tz. 51 – Libertel; GRUR 2004, 674, 677 Tz. 68 – Postkantoor) dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrundeliegende Allgemeininteresse, nicht unterscheidungskräftige Angaben zur freien Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens zu monopolisieren, hinzuweisen. Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass die betreffende Angabe der ungehinderten Verwendung vorenthalten und zugunsten eines einzelnen monopolisiert wird. Daran fehlt es vorliegend aber angesichts des sich ohne weiteres erschließenden sachbezogenen Aussagegehalts der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen.

Anmerkung:
Hätten Sie Beschwerde eingelegt? Hier stellt sich wohl eher die Frage: Hätten Sie diese von Anfang an aussichtslose Marke überhaupt angemeldet?

BPatG, Beschluss vom 28.05.2009 – 25 W (pat) 70/08PASSIONSSPIELE
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Masterpiece“ Keine Unterscheidungskraft durch eine einfache handschriftähnliche Schreibweise eines schutzunfähigen Wortes

Der Eintragung der Marke „Masterpiece“, angemeldet u.a. für die Waren Möbel und Wasserbetten, steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Das Wort „Masterpiece“ ist nicht geeignet als Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen. Schon mit Möbeln allgemein verbindet der Verkehr nicht nur eine bestimmte Funktionalität, sondern in erster Linie handwerkliches Können und besondere Designansprüche, alles Produkteigenschaften, die meisterliches Arbeiten vom Entwurf bis zur Herstellung voraussetzen.

Auch die konkrete Gestaltung der angemeldeten Marke in einer schwarzen rechteckförmigen Umrahmung des in weißen Buchstaben gehaltenen Schriftzugs „Masterpiece“ wie auch bei der leicht von links unten nach rechts oben verlaufende handschriftähnlichen Schreibweise kann deren Eintragbarkeit nicht begründen, da sie sich im Rahmen des Werbeüblichen bewegt. Sie tritt nicht so deutlich hervor, dass durch eine Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke der schutzunfähige Charakter des Wortes „Masterpiece“ insgesamt aufgehoben werden könnte.

Anmerkung:
Ein Fall aus der Reihe „Hätten Sie Beschwerde eingelegt?“. Ob es sinnvoll ist, ein an sich nicht schutzfähiges Wort durch grafische Bestandteile gerade noch als Wort-/Bildmarke eintragbar zu machen, ist schon im Hinblick auf den geringen Schutzumfang einer solchen Marke oft zweifelhaft.

Das Bundespatentgericht hat hier wieder einmal aufgezeigt, was jedenfalls nicht ausreicht: Eine handschriftähnliche Schreibweise des Wortes „Masterpiece“ ist nur ein einfaches grafisches Mittel und übliche Verzierung, die die Marke lediglich ansprechend gestalten sollen und wiegt nicht die fehlende Unterscheidungskraft auf.

BPatG, Beschluss vom 02.06.2010 – 28 W (pat) 34/10Masterpiece
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Kein Markenschutz für das Wort „Dynamic“

Das englische Wort „Dynamic“, angemeldet u.a. für Baumaterialien und Bodenbeläge, ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da es dazu dienen kann, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Ausgeschlossen sind insoweit auch Angaben, die zwar in der jeweils einschlägigen Fachterminologie noch nicht nachweisbar sind, deren beschreibender Aussagegehalt aber so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Produktbeschreibung dienen können. Dadurch soll dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung getragen und der Verbleib eines ausreichenden Gestaltungsspielraums für die Mitbewerber sichergestellt werden.

BPatG, Beschluss vom 12.07.2010 – 28 W (pat) 83/09Dynamic
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „Bringing Flavor to life“ ist nicht als Marke für Nahrungs- und Lebensmittel schützbar

Der IR-Marke „Bringing Flavor to life“, eingetragen für Nahrungs- und Lebensmittel (einschl. Fertiggerichte und Tiefkühlgerichte bzw. -beilagen), kommt keine Unterscheidungskraft zu. Die aus einfachen Wörtern der englischen Sprache gebildete Wortfolge „Bringing Flavor to life“ wird ohne weiteres und in erster Linie im Sinne von „Bringt Geschmack ins/zum Leben“ verstanden. Dies stellt in Bezug auf die beanspruchten Waren Nahrungs- und Lebensmittel eine deutlich beschreibende, naheliegende und von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres als solche zu verstehende Sachaussage dar. Die Wortfolge erschöpft sich mithin in einer gewöhnlichen Werbemitteilung und weist weder die für den Markenschutz erforderliche Originalität noch Prägnanz auf.

BPatG, Beschluss vom 01.07.2010 – 25 W (pat) 4/09Bringing Flavor to life
§§ 107, 113, 124, 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

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