1. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gem. § 9 Absatz I Nr. 2 MarkenG wird – herkömmlicher deutscher Auffassung und ständiger Praxis entsprechend – weiterhin davon ausgegangen, dass bereits eine Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen in einer Richtung (im vorliegenden Fall in phonetischer) für die Annahme einer solchen ausreichend ist. Der in der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaft entwickelten so genannten Neutralisierungslehre vermag sich der Senat angesichts der entgegenstehenden gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland (zuletzt BGH, GRUR 2008, GRUR Jahr 2008 Seite 803 Rdnr. 21 – HEITEC; GRUR 2008, GRUR Jahr 2008 Seite 903 Rdnr. 17 – SIERRA ANTIGUO) nicht anzuschließen.
2. Die Marken „Xxero Luxury Cosmetics“, wobei der auch in Alleinstellung zu berücksichtigende Eingangsbestandteil klanglich (meist) als „ksero“ in Erscheinung tritt, und „zero“ (überwiegend gesprochen wie „tsero“) sind sich phonetisch hochgradig ähnlich und unterliegen für, jeweils identisch registrierte, Körperpflegemittel und Parfümeriewaren einer (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr.
Anmerkung:
In der Entscheidung zur Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zero und Xxero Luxury Cosmetics geht das Gericht davon aus, dass bereits eine phonetische Ähnlichkeit ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Der vom EuG entwickelten und dem EuGH gebilligten sog. „Neutralisierungslehre“, wonach die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen unter Umständen für eine Annahme der Verwechslungsgefahr nicht ausreiche, wenn das Schriftbild und/oder der Sinngehalt deutlich erkennbare Abweichungen aufwiesen, hat sich der Senat nicht angeschlossen.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht eingelegt worden.
BPatG, Beschluss vom 21.04.2009 – 24 W (pat) 37/08 – zero ./. Xxero Luxury Cosmetics
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125b Nr. 1 MarkenG