Schlagwort-Archive: 2009

BPatG Entscheidungen 34/2009

In der 34. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 09.07.2009 – 30 W (pat) 55/09 – Wortfolge Hausärztliche Vereinigung Bayern für die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und Vertretung; medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“. Volltext; siehe auch BPatG, Beschluss vom 09.07.2009 – 30 W (pat) 54/09Hausärztliche Vereinigung Süddeutschland Volltext; BPatG, Beschluss vom 09.07.2009 – 30 W (pat) 53/09Hausärztliche Vereinigung Deutschland Volltext

BPatG, Beschluss vom 22.06.2009 – 27 W (pat) 126/08 – Wortmarke ROCK COUTURE für die Waren „Aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren; kunstgewerbliche Gegenstände und Ziergegenstände, soweit sie in Klasse 14 enthalten sind; Juwelierwaren, echte und unechte Schmuckwaren, Uhren und andere Zeitmessinstrumente, Uhrarmbänder, Uhrketten, Teile der vorstehenden Waren, soweit sie in Klasse 14 enthalten sind; Waren aus Leder und Lederersatzstoffen, soweit sie in Klasse 18 enthalten sind, insbesondere Kleinlederwaren, Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse, Geldbörsen, Brieftaschen, Handtaschen, Reisetaschen, Reise- und Handkoffer, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Schlüsseltaschen, Rucksäcke, Schulranzen, Reisenecessaires, Umhängeriemen; Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts; Handschuhe; Gürtel; Kopfbedeckungen“ Volltext

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 31.07.2009 – 25 W (pat) 61/07 – Wortmarke cMatrix u.a. für die Waren und Dienstleistungen „Computer, Computerhardware, Computerperipheriegeräte; integrierte Schaltkreise; Computersoftware; elektronische Datenübertragung über globale Kommunikationsnetze, einschließlich Internet, Fernseh- und Satellitennetze, Online-Vertrieb von Computersoftware über das Internet und ähnliche Computernetze, …“ Volltext

Verwechslungsgefahr verneint:

BPatG, Beschluss vom 23.07.2009 – 25 W (pat) 47/08 – Wortmarke LIPIDUM ./. LIPITOR Volltext

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 89/09 – „Schokoladenmädchen“:
3D-Marke Schokoladenmaedchen ./. BM Schokoladenmaedchen Volltext

Verwechslungsgefahr bejaht:

BPatG, Beschluss vom 28.07.2009 – 33 W (pat) 136/07 – Wortmarke AMAX ./. APAX Volltext

BPatG: Schutzfähigkeit eines Ortsnamens als Marke für Möbel – BRNO

Die Marke „BRNO“ ist für Möbel schutzfähig. Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist überwunden, wenn die geografische Bezeichnung einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen als solcher nicht erkannt und daher mit der betreffenden Warengruppe nicht in Verbindung gebracht wird.

Weil dem inländischen Verkehr „Brno“ als Name der zweitgrößten tschechischen Stadt weitgehend unbekannt ist, erkennt der inländische Verbraucher in „Brno“ keine geografische Angabe in Verbindung mit der Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren aus dem Bereich der Möbelbranche.

BPatG, Beschluss vom 03.08.2009 – 26 W (pat) 19/08BRNO
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG: Freihaltebedürfnis von Ortsnamen als geografische Herkunftsangabe – Löschung der Marke „Barcelona“

Die Bezeichnung „Barcelona“ ist für Möbel freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten besteht eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt werden können (vgl. EuG GRUR 2004, 148, 149 – OLDENBURGER; BGH GRUR 1994, 905, 907 – Schwarzwald-Sprudel; BPatG GRUR 2000, 149, 150 – WALLIS; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 40/98 – Brazil).

Diese Regelvermutung greift für Barcelona als Hauptstadt der spanischen Region Katalonien mit ca. 1,6 Millionen Einwohnern und bezogen auf die Einwohnerzahl aktuell elftgrößte Stadt der Europäischen Union (vgl. die Nachweise in der Internet-Enzyklopädie Wikipedia) ohne weiteres ein.

BPatG, Beschluss vom 03.08.2009 – 26 W (pat) 20/08Barcelona
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 33/2009

In der 33. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 14.08.2009 – 24 W (pat) 12/09WBM Schwaebische Datentechnik für die Waren und Dienstleistungen „Computer-Hardware; Aufbau und Betrieb von e-commerce-Websites; Installation und Wartung von Software, Design von Computersoftware, EDV-Beratung, Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software, technisches Projektmanagement im EDVBereich“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.08.2009 – 26 W (pat) 20/08 – Wortmarke Barcelona für die Waren „Möbel, insbesondere Tische, Schränke, Stühle“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.07.2009 – 28 W (pat) 130/08 – Wortmarke Eiskante für die Waren der Klassen 12 und 25 „Schnee- und Gleitschutzketten, Anfahrtshilfen für Fahrzeuge aller Art; Zubehör für Schnee- und Gleitschutzketten, soweit in Klasse 12 enthalten; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Gleitschutz für Schuhe, einschließlich Zubehör, soweit in Klasse 25 enthalten, Spikes für Schuhe, Schneeketten für Schuhe“. Volltext

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BPatG: Löschung der Marke Schutzengel für Künstlerbedarf

Die Marke Schutzengel unterliegt mangels Unterscheidungskraft dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unter einem Schutzengel wird allgemein ein Engel verstanden. In der Werbebranche dient der Begriff „Schutzengel“ zur Anpreisung eines besonders sicheren Produktes oder einer beschützenden Dienstleistung. Unter Zugrundelegung dieser Bedeutungen eignet sich die Bezeichnung „Schutzengel“ nicht als Hinweis auf die Herkunft der eingetragenen Waren (hier: Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Geräte für Haushalt und Küche).

BPatG, Beschluss vom 14.01.2009 – 29 W (pat) 63/08Schutzengel
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Porträtfoto von Marlene-Dietrich nicht als Marke für Bekleidung schutzfähig

1. Zur Frage inwieweit bei Merchandisingartikeln es bei einem Portraitfoto einer bekannten (verstorbenen) Person zur Bejahung der Unterscheidungskraft nicht auf die Art und Weise einer möglichen oder marktüblichen tatsächlichen Anbringung des Bildes auf entsprechenden Waren ankommen kann, sondern allein auf die Eintragung im Register (BGH GRUR 2006, 766 – Stofffähnchen). Bei solchen Zeichen ist zu unterscheiden zwischen der Anmeldung als Bildmarke oder als Positionsmarke (zur weiteren Klärung von BGH I ZB 21/06 vom 24. April 2008, GRUR 2008, 1093; MarkenR 2008, 499; im Anschluss an 29 W (pat) 85/07, Beschluss vom 5. Nov. 2008 – TOOOR!).

2. Zur Grenze der Amtsermittlung bei der Feststellung von fehlenden Belegen für Feststellungen zur Üblichkeit von Zeichen im beanspruchten Warensegment einerseits und zur Mitwirkungspflicht der Partei andererseits.

BPatG, Beschluss vom 13.05.2009 – 29 W (pat) 147/03Portraitfoto Marlene Dietrich II
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BGH: Thermoroll

a) Die wettbewerbliche Relevanz ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes Erheblichkeitserfordernis, das eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt.

b) Wer ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein, führt den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irre. Etwas anderes kann gelten, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.

BGH, Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 219/06Thermoroll (OLG Karlsruhe)
UWG §§ 3, 5

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BPatG Entscheidungen 32/2009

In der 32. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 06.08.2009 – 29 W (pat) 42/07 – Wortmarke GCARD für die Waren und Dienstleistungen: Klasse 16: Glückwunschkarten; Grußkarten; Musikglückwunschkarten; Klasse 38: E-Mail-Dienste; elektronische Nachrichtenübermittlung, insbesondere von Grußkarten; Nachrichten und Bildübermittlung mittels Computer; Übermittlung von Nachrichten; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Klasse 41: Unterhaltung. Volltext

BPatG, Beschluss vom 14.07.2009 – 33 W (pat) 121/07 – Wortmarke
Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall für die Dienstleistung „Finanzwesen, nämlich Dienstleistungen einer Bausparkasse“ Volltext

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 16.06.2009 – 29 W (pat) 22/08BM Schwarz-Weiss Volltext

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LG Köln: Kein Urheberrechtsschutz für Weissbierglas in Fussballform

Die Gestaltung eines Weißbierglases, dessen unterer Teil die Form eines Fußballs aufweist, ist nicht urheberrechtsschutzfähig. Es handelt sich mangels Schöpfungshöhe nicht um Werke der angewandten Kunst.

Die Gläser setzen sich aus bekannten Stilelementen, der typischen Form eines Weißbierglases, eines bei Gläsern üblichen Elements einer Kugel im Stil bzw. Fuß, zusammen. Dass das Kugelelement einen Fußball symbolisiert, reicht – auch in Kombination mit einem Weißbierglas – nicht aus, um eine höhere schöpferische Eigentümlichkeit zu begründen.

Landgericht Köln, Urteil vom 01.07.2009 – 28 O 42/09Weißbiergläser in Fußballform
§ 97 I UrhG

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BGH: Vierlinden

Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist die Beurteilung, ob eine zukünftige Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe für eine bestimmte Warengruppe vernünftigerweise zu erwarten ist, grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte. Allein aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht der Bekanntheit einer Ortsbezeichnung bei der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im konkreten Fall ein anderes Gewicht beimisst als das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten, folgt keine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZB 107/08Vierlinden (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 83 Abs. 3 Nr. 1 und 6

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