Wird einem Zeichen der Zusatz ® beigefügt, erwartet der Verkehr, dass dieses Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen ist oder dass ihm der Markeninhaber eine Lizenz erteilt hat. Der Verkehr entnimmt der Beifügung des ®, dass es eine registrierte Marke genau dieses Inhalts gibt (vgl. BGH GRUR 1990, 364, 366 – „Baelz“; GRUR 2009, 888 Rz 15 f – „Thermoroll“).
Dies gilt das indes nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das ® lediglich auf eine Markenregistrierung im Ausland hinweisen soll.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.11.2009 – 6 U 114/09 – ® („R im Kreis“)
UWG § 5