Schlagwort-Archive: 2008

EuG: TOMORROW FOCUS/FOCUS

EuG, Urteil vom 12.11.2008 – T-90/06
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ‚Tomorrow
Focus‘ – Ältere Gemeinschaftsbildmarke ‚FOCUS‘ – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Zwischen der Gemeinschaftswortmarke Tomorrow Focus und der Gemeinschaftsbildmarke FOCUS besteht Verwechslungsgefahr.

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BPatG: Original Erzgebirgische Räucherkerzen

Der Wortbestandteil „Original Erzgebirgische Räucherkerzen“, der zur Beschreibung der geografischen Herkunft der so bezeichneten Waren geeignet ist, entfaltet für sich allein keine kollisionsbegründende Wirkung.

Das Bildmotiv einer nächtlichen Gebirgslandschaft mit Räuchermann bzw. Räucherkerzen beschreibt die mit den Marken gekennzeichneten Waren und hat daher nur geringe Kennzeichnungskraft. Zwischen den gegenüberstehenden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr.

BPatG, Beschluss vom 20.08.2008 – 29 W (pat) 148/06Original Erzgebirgische Räucherkerzen
§ 43 Abs. 2 i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2

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EuG: Barbara Becker / Becker

EuG, Urteil vom 02.12.2008 – T?212/07 – Barbara Becker
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Barbara Becker – Ältere Gemeinschaftswortmarke BECKER – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Wenn eine zusammengesetzte Marke durch die Aneinanderreihung eines Elements und einer anderen Marke gebildet ist, kann die letztgenannte Marke, selbst wenn sie nicht den dominierenden Bestandteil der zusammengesetzten Marke darstellt, in dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung innehaben. In einem solchen Fall können die zusammengesetzte Marke und die andere Marke als einander ähnlich angesehen werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, Medion, C?120/04, Slg. 2005, I?8551, Randnrn. 30 und 37).

Der Bestandteil „Becker“ wird als ein Familienname wahrgenommen werden, der in gängiger Weise zur Bezeichnung einer Person verwendet wird. Es ist festzustellen, dass dieser Bestandteil in der Marke Barbara Becker eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat.

Im Rahmen einer Beurteilung der Marken in ihrer Gesamtheit und ihres Vergleichs in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht sind die einander gegenüberstehenden Marken als ähnlich anzusehen. Zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht Verwechslungsgefahr.

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BPatG Entscheidungen 50/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 50. Woche 2008:

Nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 12.11.2008 – 29 W (pat) 85/07TOOOR! BPatG Volltext

Teilweise schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 20.8.2008 – 29 W (pat) 39/07Cross Marketing Produktion BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 13.08.2008 – 32 W (pat) 155/07Freizeit Revue für „Zeitschriften, nämlich wöchentliche Unterhaltungszeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, nämlich wöchentliche Unterhaltungszeitschriften auch in elektronischer Form und auch im Internet“ Schutzfähigkeit aufgrund Verkehrsdurchsetzung. BPatG Volltext

Keine Verwechslungsgefahr

BPatG, Beschluss vom 20.08.2008 – 29 W (pat) 148/06 – (Wort-/Bildmarke Original Erzgebirgische Räucherkerzen) / (Wort-/Bildmarke Original Erzgebirgische Räucherkerzen) BPatG Volltext

Sonstige

BPatG, Beschluss vom 28.11.2008 – 25 W (pat) 112/06 – „Yellow Pages“ Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung bei Rücknahme des Löschungsantrags. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 27.11.2008 – 25 W (pat) 111/06 – „Gelbe Seiten“ Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung bei Rücknahme des Löschungsantrags. BPatG Volltext

BPatG: Vierlinden

BPatG, Beschluss vom 28.10.2008 – 33 W (pat) 105/06Vierlinden
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Leitsatz:

1. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung von geografischen Herkunftsangaben nicht nur, wenn diese für die betroffenen Waren- oder Dienstleistungsgruppen bereits berühmt oder bekannt sind. Vielmehr sind auch geografische Bezeichnungen freizuhalten, für die vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass sie mit der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe in Verbindung gebracht werden (im Anschluss an EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee).

2. Bei Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Konsums, die auf eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gerichtet sind, besteht ein Freihaltungsbedürfnis regelmäßig auch an den Namen weniger bekannter Ortschaften.

3. „Vierlinden“ ist als Name eines Duisburger Stadtteils und einer Gemeinde in Brandenburg nicht schutzfähig für Handelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln, Getränken, Haushaltswaren, Drogerieartikeln, Spielwaren, Bekleidungsartikeln, Schreibwaren.

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BGH: Kinderwärmekissen

BGH, Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 168/05 – Kinderwärmekissen (OLG Hamburg)
BGB §§ 242 Ba, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343; HGB § 348

a) Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben.

b) Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.

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EuGH: Radetzky-Orden

EuGH, Urteil vom 09.12.2008 – C?442/07 –
Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 12 – Verfall – Von einem ideellen Verein angemeldete Zeichen – Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke – Karitative Tätigkeiten

Art. 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass eine Marke ernsthaft benutzt wird, wenn ein ideeller Verein sie in der Öffentlichkeit auf Ankündigungen von Veranstaltungen, auf Geschäftspapieren und auf Werbematerial verwendet und sie von seinen Mitgliedern beim Sammeln und Verteilen von Spenden in der Form verwendet wird, dass die Mitglieder entsprechende Ansteckzeichen tragen.

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Google Zeitgeist 2008

Ende des Jahres listet Google Zeitgeist die beliebtesten Suchabfragen 2008. Ein interessanter Rückblick auf die Trends des vergangenen Jahres. Die in Deutschland am meisten gesuchten Begriffe des Jahres sind nicht überraschend „Ebay“, „Youtube“ und „Wetter“. Bemerkenswert ist der Aufstieg des Netzwerks „Wer kennt wen“ auf Platz 8 der weltweit wachstumsstärksten Suchbegriffe.

Zeitgeist Liste:

Fastest Rising (Global)

1. sarah palin
2. beijing 2008
3. facebook login
4. tuenti
5. heath ledger
6. obama
7. nasza klasa
8. wer kennt wen
9. euro 2008
10. jonas brothers

In der Google Deutschland Zeitgeist Liste:

Schnellst wachsende Suchbegriffe (Fastest Rising)

1. wer kennt wen
2. juegos
3. facebook
4. schüler vz
5. studi vz
6. jappy
7. youtube
8. yasni
9. obama
10. euro 2008

Meist gesuchte Personen:

1. britney spears
2. heath ledger
3. obama
4. bushido
5. gina lisa
6. ed hardy
7. madonna
8. amy winehouse
9. paul potts
10. jessica alba

(mehr Suchtrends: Google Zeitgeist)

BPatG Entscheidungen 49/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 49. Woche 2008:

Nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 12.11.2008 – 28 W (pat) 72/08BIKE-COMPONENTS.DE für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 25 und 37: „Fahrräder, Bekleidungsstücke, Reparaturdienste“. Volltext

BPatG, Beschluss vom 11.11.2008 – 33 W (pat) 134/06Speisecard für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 9, 35, 38, 41. Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.10.2008 – 29 W (pat) 102/06Hören Sie nicht auf Ihren Bauch Volltext

LG Hamburg: StudiVZ ./. BoerseVZ

Die Kennzeichnungskraft von VZ bzw. vz ist durchschnittlich, da der Abkürzung keine eigenständige Bedeutung zukommt. Selbst wenn man nicht von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ausgehen wollte, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass ein Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Ausnutzung einer bekannten Marke besteht.

LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2008 – 312 O 464/08
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

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