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EuG: Barbara Becker / Becker

EuG, Urteil vom 02.12.2008 – T?212/07 – Barbara Becker
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Barbara Becker – Ältere Gemeinschaftswortmarke BECKER – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Wenn eine zusammengesetzte Marke durch die Aneinanderreihung eines Elements und einer anderen Marke gebildet ist, kann die letztgenannte Marke, selbst wenn sie nicht den dominierenden Bestandteil der zusammengesetzten Marke darstellt, in dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung innehaben. In einem solchen Fall können die zusammengesetzte Marke und die andere Marke als einander ähnlich angesehen werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, Medion, C?120/04, Slg. 2005, I?8551, Randnrn. 30 und 37).

Der Bestandteil „Becker“ wird als ein Familienname wahrgenommen werden, der in gängiger Weise zur Bezeichnung einer Person verwendet wird. Es ist festzustellen, dass dieser Bestandteil in der Marke Barbara Becker eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat.

Im Rahmen einer Beurteilung der Marken in ihrer Gesamtheit und ihres Vergleichs in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht sind die einander gegenüberstehenden Marken als ähnlich anzusehen. Zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht Verwechslungsgefahr.

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