Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

BVerfG: Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus

BVerfG, Beschluss vom 19.01.2008 – 1 BvR 1886/06 – Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht berufswidrig

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts – schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt – nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall.

Ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann auch nicht auf die Bewertung als eine unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend.

Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange ist nichts ersichtlich. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet dies die ordnungsgemäße Berufsausübung. Die gebührenrechtliche Bestimmung, wonach die Vergütung anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, wird bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Dem Rechtsanwalt steht es frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung.

Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das Verbot, das dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die dem Auktionshaus zu zahlende Provision wird nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet; denn das Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das Überlassen einer Angebotsplattform ist vergleichbar mit den Leistungen der herkömmlichen Werbemedien.

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BVerfG: Gegnerlisten auf anwaltlichen Internetseiten

BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007 – 1 BvR 1625/06 – Gegnerlisten auf anwaltlichen Internetseiten

1. Das gerichtliche Verbot betreffend die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung von Gegnern auf einer anwaltlichen Homepage (BGH, Beschl. v. 23.05.2006 – Az.: VI ZR 235/05) ist verfassungswidrig und verletzt den Anwalt in seinen Rechten der freien Berufsausübung (Art. 12 GG).

2. Werbemaßnahmen von Anwälten genießen ebenfalls den Schutz der freien Berufsausübung (Art. 12 GG). Dies gilt auch uneingeschränkt für Werbemaßnahmen von Anwälten im Internet.

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BVerfG: Einschränkung des Rechts auf Gegendarstellung

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 967/05

Die Anforderungen an die Deutung von gegendarstellungsfähigen Äußerungen sind auch im Hinblick darauf zu bestimmen, dass der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1993 – 1 BvR 1861/93 -, NJW 1994, S. 1948 <1949>).

Das Vorgehen der Fachgerichte entspricht vorliegend nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn sie die Äußerungen mit solchen Inhalten als gegendarstellungsfähig ansehen, die sie als „nicht fernliegende Deutung“ oder gar als „nicht fernliegenden Eindruck“ verstehen. Demgegenüber wäre es verfassungsrechtlich unbedenklich, würden die Gerichte den auch sonst bei verdeckten Äußerungen angewandten Maßstab zugrunde legen, ob sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen muss. Nur dann hätten sie mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen, dass der Entscheidung allein die offene Aussage zugrunde zu legen ist.

Kurz gesagt: Nicht jede mögliche Deutung einer mehrdeutigen Pressemeldung kann einen Gegendarstellungsanspruch begründen.

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OLG Saarbrücken: Anwaltsrundschreiben

OLG Saarbrücken, Urteil vom 7.8.2007 – 4 U 106/07 – 37

1. Anwaltsrundschreiben an Vertragspartner einer Bauträgergesellschaft, in denen außerhalb bestehender Mandate unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Vollmachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz eine Rückabwicklung der Kapitalanlage einschließlich der Darlehensfinanzierung in Aussicht gestellt wird, überschreiten jedenfalls dann die Grenzen zulässiger Anwaltswerbung, wenn bei den Adressaten durch Verdachtsäußerungen unter Schüren von Ängsten hinsichtlich der künftigen Wertentwicklung der Anlage die nachhaltige Notwendigkeit anwaltlichen Beratungsbedarfs erweckt wird.

2. Gesellschaften, in deren nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Kundenbeziehungen auf diese Weise rechtswidrig eingegriffen wird, steht ein Abwehranspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB zu.

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LG Köln: Kölsche Jung / Ich ben ne Kölsche Jung

Landgericht Köln, Urteil vom 29.01.2008 – 33 O 212/07
§ 14 MarkenG

Ein Begriff wie „Kölsche Jung“ ist grundsätzlich als Marke für Textilien schutzfähig.

Wird ein Zeichen üblicherweise nicht in erster Linie als Herkunftshinweis, sondern als „Statement“ aufgefasst, ist es das Risiko des Markeninhabers, das er bei der konkreten Verwendung seines Zeichens bzw. bzgl. der Benutzung durch Dritte nicht in allen Fällen geschützt ist.

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OLG Köln: Marken auf Tuning-Fahrzeugen

OLG Köln, Urteil vom 31.10.2007 – 6 U 13/07
§ 23 Nr. 3 MarkenG

(amtlicher) Leitsatz

1. Ein Klageantrag, mit dem untersagt werden soll, die Klagemarke „für ein Lenkrad zu benutzen“, ist wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unzulässig, wenn die Parteien darüber streiten, unter welchen Umständen eine Zeichenbenutzung i. S. des § 14 II MarkenG vorliegt.

2. Der Markeninhaber kann von fremden (nicht durch ihn per Lizenzvertrag verbundenen Tuning-Dienstleistern) nicht verlangen, die Originalkennzeichnung von den Fahrzeugen, die sie tunen, in jedem Fall zu entfernen. Der Tuning-Dienstleister darf nach § 23 Nr. 3 MarkenG nicht nur die von ihm eingebauten Einzelteile, sondern auch das veränderte Fahrzeug mit der sichtbaren Marke des Originalherstellers in der Werbung abbilden, sofern er hinreichend deutlich macht, dass es sich bei der beworbenen „Fahrzeugveredelung“ nicht um ein Angebot des Fahrzeugherstellers handelt.

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BPatG 8/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in der 8. Woche 2008:

BPatG, Beschluss vom 22.01.2008 – 33 W (pat) 129/06 – Wort-/Bildmarke „Classic Open Air Gendarmenmarkt“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.08.2007 – 26 W (pat) 62/06 – Chiller Volltext

BPatG, Beschluss vom 18.09.2007 – 24 W (pat) 118/06 – aqua di mare Volltext

BPatG, Beschluss vom 25.09.2007 – 25 W (pat) 94/05 – HBIC Volltext

BPatG, Beschluss vom 21.09.2007 – 25 W 8pat) 58/06 – MarkenAktivierung Volltext

BPatG, Beschluss vom 27.09.2007 – 25 W (pat) 177/05 – Comfort Gel Volltext

BPatG, Beschluss vom 27.09.2007 – 25 W (pat) 176/05 – Comfort Fluid Volltext

BPatG, Beschluss vom 27.09.2007 – 25 W (pat) 175/05 – Comfort Drops Volltext

BPatG, Beschluss vom 10.10.2007 – 28 W 8pat) 102/06 – Öl-Flämmchen Volltext

Ein Löschungsverfahren, das sich in der Hauptsache durch das Erlöschen der angegriffenen Marke teilweise erledigt hat, kann nur fortgesetzt werden, wenn der Antragsteller ein eigenes Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Feststellung über die in der Vergangenheit liegende Nichtigkeit der angegriffenen Marke glaubhaft machen kann (BGH GRUR 2001, 337, 339 – EASYPRESS; BPatG MarkenR 2007, 134).

BPatG, Beschluss vom 19.12.2007 – 29 W (pat) 71/04 – Anwaltswoche Volltext

BPatG, Beschluss vom 14.01.2008 – 29 W (pat) 41/06 – NET.WORKING Volltext

BPatG, Beschluss vom 16.01.2008 – 32 W (pat) 45/06 – Chicco Volltext

Die als Marke für „Kaffee und Kaffeemischungen; Kaffee-Ersatzmittel“ angemeldete Bezeichnung „Chicco“ ist als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Da Italienisch auf dem vorliegend betroffenen Warensektor die einschlägige Sprache ist – in Deutschland werden unterschiedliche Kaffeezubereitungen mittlerweile häufig mit den italienischen Bezeichnungen benannt -, kann davon ausgegangen werden, dass die am Handel mit den betreffenden Waren beteiligten Fachkreise im Stande sind, den italienischen Begriff „Chicco“ als Hinweis auf die Konsistenz der entsprechend gekennzeichneten Waren zu erkennen (vgl. hierzu BPatG, Mitt. 2007, 287 – BAGNO (Leitsatz); Senatsbeschluss vom 18. April 2007, 32 W (pat) 68/05 – Fruits d’été).

BPatG, Beschluss vom 22.01.2008 – 27 W (pat) 113/06 – Brautshop Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.02.2008 – 30 W (pat) 93/06SPACE TRAVELER Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.09.2007 – 30 W (pat) 87/06 – Curavit / CUVALIT Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.09.2007 – 25 W (pat) 123/05 – FAKTuell / FAKT Volltext

BPatG, Beschluss vom 11.12.2007 – 27 W (pat) 102/07 – Wort-/Bildmarke Lympy / Lumpi Volltext

BPatG, Beschluss vom 23.01.2008 – 26 W (pat) 6/06 – DRACULA Blut / Schloss Dracula Volltext

BPatG, Beschluss vom 23.01.2008 – 26 W (pat) 5/06 – DRACULA Zorn / Schloss Dracula Volltext

Ist eine Widerspruchsmarke im Laufe des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtverlängerung gemäß § 47 MarkenG erloschen und im Markenregister gelöscht worden, hat das Erlöschen des Markenschutzes zur Folge, dass der auf die erloschene Marke gestützte Widerspruch nachträglich unzulässig geworden ist (BPatGE 24, 112; PAVIS PROMA BPatG, 27 W (pat) 145/99, 2.11.99).

BGH: Milchschnitte

BGH, Beschluss vom 25.10.2007 – I ZB 22/04Milchschnitte (Bundespatentgericht)
MarkenG § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3

a) Durch die Art der Ware selbst bedingt i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind diejenigen Merkmale, die die Grundform der Warengattung ausmachen.

b) Das Eintragungshindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht auf technische Geräte beschränkt, sondern kann auch eingreifen, wenn die Warenform technisch bedingt ist.

c) Ist die Verkehrsdurchsetzung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nachgewiesen (hier: Milchcreme-Schnitten), kann sich daraus eine Verkehrsdurchsetzung für einen diese speziellen Waren oder Dienstleistungen umfassenden, im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragenen Begriff (hier: Fertigkuchen) ergeben.

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BGH: Micardis

BGH, Urteil vom 13.12.2007 – I ZR 89/05 – Micardis (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2, § 24; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 13 Abs. 1 und 2

Der Parallelimporteur darf, wenn er für den Vertrieb des importierten Arzneimittels zulässigerweise eine neue Verpackung herstellt, sowohl die im Ausfuhrmitgliedstaat benutzte Originalbezeichnung des Arzneimittels wieder anbringen als auch die Ausstattung verwenden, mit der das Arzneimittel im Ausland in den Verkehr gebracht worden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wiederanbringung der geschützten Kennzeichen erforderlich ist, um die Verkehrsfähigkeit des importierten Arzneimittels im Inland herzustellen.

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BGH: Duftvergleich mit Markenparfüm

BGH, Urteil vom 06.12.2008 – I ZR 184/05 – Duftvergleich mit Markenparfüm (OLG Köln)
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1

Stützt sich das mit einer Klage verfolgte Unterlassungsbegehren darauf, dass die beanstandeten Äußerungen des Beklagten vom Verkehr in einer bestimmten Weise verstanden werden, braucht der Unterlassungsantrag nur die zu untersagende Äußerung zu umfassen. Aus dem Antrag muss sich nicht ergeben, dass das Verbot unter der Voraussetzung eines bestimmten Verkehrsverständnisses ausgesprochen werden soll.

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