BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 967/05 –
Die Anforderungen an die Deutung von gegendarstellungsfähigen Äußerungen sind auch im Hinblick darauf zu bestimmen, dass der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1993 – 1 BvR 1861/93 -, NJW 1994, S. 1948 <1949>).
Das Vorgehen der Fachgerichte entspricht vorliegend nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn sie die Äußerungen mit solchen Inhalten als gegendarstellungsfähig ansehen, die sie als „nicht fernliegende Deutung“ oder gar als „nicht fernliegenden Eindruck“ verstehen. Demgegenüber wäre es verfassungsrechtlich unbedenklich, würden die Gerichte den auch sonst bei verdeckten Äußerungen angewandten Maßstab zugrunde legen, ob sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen muss. Nur dann hätten sie mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen, dass der Entscheidung allein die offene Aussage zugrunde zu legen ist.
Kurz gesagt: Nicht jede mögliche Deutung einer mehrdeutigen Pressemeldung kann einen Gegendarstellungsanspruch begründen.
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