Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

OLG Frankfurt: Vitaroyale ./. Vital-Royale plus Urteil vom 07.02.2002 – 6 U 160/00

Leit- oder Orientierungssatz

1. Zu den Folgen eines Verzichts des Markeninhabers auf einen Teil der im Warenverzeichnis eingetragenen Waren (§ 48 MarkenG)

2. Der Zusatz „plus“ in einem Markenzeichen wird als produktspezifischer Hinweis verstanden und hat keine herkunftskennzeichnende Funktion.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Urteil vom 07.02.2002 – 6 U 160/00 – Markenschutz: Wirkungen eines Teilverzichts des Markeninhabers hinsichtlich der im Warenverzeichnis enthaltenen Waren
§ 8 Abs 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 48 MarkenG

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BGH: Shell.de Urteil vom 22.11.2001 – I ZR 138/99

BGH, Urteil vom 22.11.2001 – I ZR 138/99shell.de
§§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG; BGB § 12

a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.

b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.

c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.

d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.

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BGH: „IMS“ Urteil vom 08.11.2001 – I ZR 139/99

Zur Verwechslungsgefahr der unter anderem für das Verarbeiten und Speichern von Daten und Nachrichten sowie das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung auf dem Gebiet der Pharmazie, der Medizin und des Gesundheitswesens eingetragenen Marke „IMS GMBH“ mit der Bezeichnung „IMS Image Management Solutions GmbH“ für ein Unternehmen, dessen Gegenstand auf die elektronische Dokumentenverwaltung im Kundenauftrag und die Entwicklung von Programmen gerichtet ist.

BGH, Urteil vom 08.11.2001 – I ZR 139/99IMS
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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BGH: „Auto Magazin“ Verwechslungsgefahr zwischen Zeitschriftentiteln Urteil vom 21.6.2001 – I ZR 27/99

Der Zeitschriftentitel „Auto Magazin“ weist von Hause aus nur geringe Unterscheidungskraft auf. Bei nur schwacher Kennzeichnungskraft dieses Titels besteht trotz vorhandener Ähnlichkeit der optischen Gestaltung keine Verwechslungsgefahr mit dem Zeitschriftentitel „das neue automobil magazin“.

BGH, Urteil vom 21.06.2001 – I ZR 27/99Auto Magazin
MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und Abs. 2

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BGH: Mitwohnzentrale.de – Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen zugelassen Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 216/99

a) Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig.

b) Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.

BGH, Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 216/99Mitwohnzentrale.de
UWG §§ 1, 3

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BGH: ambiente.de – Zur Haftung der DENIC für rechtsverletzende Domains

BGH Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 251/99ambiente.de
MarkenG § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 3; GWB § 20 Abs. 1

a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.

b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.

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BGH: „SWISS ARMY“ Beschluss vom 21.09.2000 – I ZB 35/98

Eine Wortfolge, die vom Verkehr als Bezeichnung einer staatlichen Einrichtung verstanden wird (hier: „SWISS ARMY“), kann abstrakt markenfähig sein.

Zur Frage, ob der Eintragung des Wortzeichens „SWISS ARMY“ für „modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs“ absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

BGH, Beschluss vom 21.09.2000 – I ZB 35/98SWISS ARMY
MarkenG § 3 Abs. 1; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

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BGH: Zahnpastastrang

BGH, Beschluss vom 26.10.2000 – I ZB 3/98Zahnpastastrang
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 156

a) Die angemeldete Marke kann im Laufe des Anmeldeverfahrens grundsätzlich nicht verändert werden. Der Übergang von einer farbigen Bildmarke nach § 8 MarkenV zu einer dreidimensionalen Marke i. S. von § 9 MarkenV stellt eine – unzulässige – nachträgliche Änderung des angemeldeten Zeichens dar.

b) Zur Unterscheidungskraft einer Bildmarke i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

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BGH: Zocor

BGH, Urteil vom 19.10.2000 – I ZR 89/98ZOCOR (OLG München)
MarkenG § 24 Abs. 2; Richtlinie 89/ 104/ EWG Art. 7 Abs. 2

Wird im Zuge der (Wieder-) Einfuhr eines mit Zustimmung des Markeninhabers im EU-Ausland in den Verkehr gebrachten Arzneimittels ein Beipackzettel in deutscher Sprache beigefügt oder die Beschriftung der Blisterverpackung (hier: Angabe des Verfallsdatums) im Hinblick auf die Anforderungen des deutschen Marktes geändert, tritt eine Erschöpfung des Markenrechts nur ein, wenn der Importeur den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des in dieser Weise veränderten Arzneimittels unterrichtet und ihm auf Verlangen ein Muster liefert (Ergänzung zu EuGH Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144 – Bristol-Myers Squibb; Aufgabe von BGHZ 82, 152, 157 f. – Öffnungshinweis).

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BGH: Stich den Buben

BGH, Urteil vom 10.08.2000 – I ZR 126/98Stich den Buben (OLG Karlsruhe)
MarkenG §§ 2, 127; UWG §§ 1, 3; WeinVO § 39 Abs. 1 Nr. 2

a) Der Name einer im Verkehr bekannten (Weinbergs-) Lage kann – auch ohne die weinbezeichnungsrechtlich vorgesehene Beifügung einer Ortsbezeichnung (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinVO) – eine (mittelbare) geographische Herkunftsangabe darstellen.

b) Wird eine geographische Herkunftsangabe oder eine der Herkunftsangabe ähnliche Bezeichnung als Firmenbestandteil verwendet, so liegt allein darin noch keine Benutzung „für Waren“ im Sinne von § 127 MarkenG. Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vor unlauterer bzw. irreführender Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe kann sich in einem solchen Fall aber aus §§ 1, 3 UWG ergeben (§ 2 MarkenG).

c) Unabhängig von einer Irreführung kommt jedenfalls bei mittelbaren Herkunftsangaben in Betracht, daß die Benutzung als Bestandteil der Firma eines einzelnen Unternehmens zu einer individuellen Behinderung (§ 1 UWG) derjenigen Wettbewerber führt, die die Herkunftsangabe (ebenfalls) berechtigt als Hinweis auf ein bestimmtes geographisches Gebiet verwenden. Insbesondere kann die Kennzeichnungskraft einer geographischen Herkunftsangabe dadurch beeinträchtigt werden, daß sie in anderer Weise (hier als Unternehmenskennzeichen) benutzt und dadurch ihre Funktion, als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Gebiet zu dienen, gefährdet wird. Eine Benutzung als Firmenbestandteil kann zudem infolge Verkehrsverwirrung den Werbewert der geographischen Herkunftsangabe empfindlich schwächen und die Gefahr einer Umwandlung in einen betrieblichen Herkunftshinweis begründen.

d) Zu der Frage, ob der Verkehr aufgrund einer Verwendung des Bestandteils „Winzerhaus“ in der Firma einer Winzergenossenschaft über den Charakter des Unternehmens als ein weinanbauendes Einzelunternehmen irregeführt wird, wenn nur die Mitglieder der Genossenschaft über Rebflächen verfügen und die Genossenschaft den Wein ihrer Mitglieder ausbaut und vertreibt.

e) Zu der weiteren Frage, ob beachtliche Teile des Verkehrs aufgrund einer Benutzung des Firmenbestandteils „Hans StichdenBuben“ über den ausschließlichen Vertrieb von Weinen aus der im Verkehr bekannten Lage „Stich den Buben“ sowie über einen Alleinbesitz der so firmierenden Winzergenossenschaft an dieser Lage getäuscht werden, wenn die Genossenschaft überwiegend, aber nicht ausschließlich Wein aus der Lage „Stich den Buben“ vertreibt und die Lage weder im Alleinbesitz der Genossenschaft noch dem ihrer Mitglieder steht.

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