Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

LG München: Unzulässige Adword-Werbung von Anwälten

LG München I, Urteil vom 26.10.2006 – 7 O 16794/06 – Unzulässige Adword-Werbung von Anwälten

Gegenüber der „passiven“ Internetpräsentation weist die Adword-Werbung die Besonderheit auf, dass sich die Antragsgegner durch die „gekaufte“ Platzierung an erster Stelle der Trefferliste ins „Blickfeld“ derjenigen Internetnutzer bringen, die sich selber aktiv informieren wollen. Dieses Informationsinteresse ist jedoch nicht auf Rechtsanwaltsdienstleistungen gerichtet, da nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die Internetnutzer zu diesem Zweck den Begriff „xxxxxx“ in die Suchmaschine eingeben.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Anzeige den Internetnutzer zunächst auch darüber im Unklaren lässt, dass es sich bei der Anzeige um eine Werbung von Rechtsanwälten handelt. Dies erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die Homepage der Antragsgegner zugreift. Bei dieser Art der Werbung handelt es sich nicht mehr um eine am Erfordernis der Information und der Sachlichkeit der Unterrichtung orientierte Werbung, sondern um eine übertrieben reklamehafte („marktschreierische“) Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will.

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BGH: CORDARONE

BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 148/04 – CORDARONE (OLG Hamburg)
MarkenG § 24; UWG §§ 3, 4 Nr. 10

1. a) Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen sich der Originalhersteller dem Vertrieb eines parallelimportierten Arzneimittels in einer neuen Verpackung nicht unter Berufung auf sein Markenrecht widersetzen kann, weil sich dessen Ausübung als eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i. S. von Art. 30 Satz 2 EG darstellt, gelten auch dann, wenn der Markeninhaber für dasselbe Produkt im Inland und im Ausland unterschiedliche Marken verwendet und gegen den Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels im Inland unter der im Ausland verwendeten Bezeichnung aus seiner inländischen Marke unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr vorgeht.

b) Für die Prüfung, ob das Erfordernis, dass das Umpacken eines parallelimportierten Arzneimittels notwendig ist, um die Ware in dem Einfuhrmitgliedstaat vermarkten zu können, als eine der Voraussetzungen dafür erfüllt ist, dass sich der Markeninhaber dem Vertrieb des Arzneimittels in einer neuen Verpackung unter Wiederanbringung der Marke nicht widersetzen kann, kommt es nur auf das konkrete im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Warenexemplar an und nicht auf mit diesem identische oder ähnliche Waren.

2. Vertreibt der Markeninhaber ein Arzneimittel im Inland und im Ausland unter unterschiedlichen Marken, so ist, wenn der Parallelimporteur die im Ausland verwendete, im Inland aber bislang nicht geschützte Bezeichnung für sich im Inland als Marke eintragen lässt und das Arzneimittel unter dieser Bezeichnung (weiter-) vertreibt, eine unlautere Mitbewerberbehinderung nur gegeben, wenn zur Kenntnis von der Benutzung im Ausland besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Parallelimporteurs als wettbewerbswidrig erscheinen lassen.

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OLG Köln: Arabeske

OLG Köln, Urteil vom 02.02.2007 – 6 U 117/06Arabeske
UrhG §§ 2 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2, 97 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 u. 6; BGB § 242

Kontorsionistische, also solche tänzerischen Darbietungen, bei denen die Tänzerinnen ihre Körper extrem und so verbiegen, dass es den Anschein hat, als handele es sich um Menschen ohne Knochen, können als Werke der Tanzkunst gem. § 2 I Nr. 3 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen.

Erschöpft sich die Darbietung in der Präsentation artistischen Fähigkeiten von „Menschen ohne Knochen“, ohne darüber hinaus künstlerische Ambitionen zu vermitteln, kann den einzelnen akrobatischen Nummern der ursprünglichen Darbietung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „kleinen Münze“ urheberrechtlicher Schutz gewährt werden.

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EuGH: „Céline“

EuGH, Urteil vom 11.09.2007 – C-17/06 – Céline
„Marken – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG – Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen – Benutzung des Zeichens als Gesellschaftsbezeichnung, Handelsname oder Firmenzeichen – Recht des Dritten, seinen Namen zu benutzen“

Leitsätze des Urteils

1. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Recht des Inhabers einer Marke, sich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen – Benutzung der Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie – Begriff
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a)

2. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Recht des Inhabers einer Marke, sich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen – Umfang
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a)

3. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Beschränkung der Wirkungen der Marke
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a)

1. Die Benutzung einer Gesellschaftsbezeichnung, eines Handelsnamens oder eines Firmenzeichens, die mit einer älteren Marke identisch sind, durch einen dazu nicht berechtigten Dritten stellt eine „Benutzung für Waren oder Dienstleistungen“ dar, wenn sie zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen erfolgt.

Das ist der Fall, wenn ein Dritter das Zeichen, das seine Gesellschaftsbezeichnung, seinen Handelsnamen oder sein Firmenzeichen bildet, auf den Waren anbringt, die er vertreibt, oder wenn der Dritte das Zeichen, auch ohne es anzubringen, in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen des Dritten bildet, und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird. Der genannte Begriff umfasst hingegen nicht die Benutzung nur zur näheren Bestimmung einer Gesellschaft oder zur Bezeichnung eines Geschäfts, weil eine solche Benutzung für sich genommen nicht den Zweck hat, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Benutzung eines Zeichens eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie ist.
(vgl. Randnrn. 20-24 und Tenor)

2. Die Benutzung eines Zeichens, das mit einer Marke identisch ist, die für Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, durch einen dazu nicht berechtigten Dritten kann gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken nur verboten werden, wenn sie die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Das ist der Fall, wenn das Zeichen von dem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Verbraucher es als Bezeichnung des Ursprungs der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auffassen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Benutzung eines solchen Zeichens die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.
(vgl. Randnrn. 26-28 und Tenor)

3. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, seinen Namen und seine Anschrift im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, wobei es berücksichtigen muss, inwieweit zum einen die Verwendung des eigenen Namens durch den Dritten von den beteiligten Verkehrskreisen oder zumindest einem erheblichen Teil dieser Kreise als Hinweis auf eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen des Dritten und dem Markeninhaber oder einer zur Benutzung der Marke befugten Person aufgefasst wird, und zum anderen, inwieweit der Dritte sich dessen hätte bewusst sein müssen. Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob es sich um eine Marke handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist und in dem Maßnahmen zu ihrem Schutz beantragt werden, eine gewisse Bekanntheit genießt, die der Dritte beim Vertrieb seiner Waren oder Dienstleistungen ausnutzen könnte.
(vgl. Randnrn. 30, 34-35 und Tenor)

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BGH: Fronthaube

BGH, Beschluss vom 24.05.2007 – I ZB 37/04 – Fronthaube (Bundespatentgericht)
MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 3

a) Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i. S. von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware verleiht.

b) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Schutz eines Zeichens, das aus der Form der Ware besteht, als Marke nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer ästhetischen Wirkung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen kann.

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BGH: AKZENTA – rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 162/04

BGH, Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 162/04AKZENTA (OLG Köln)
§ 26 Abs. 3 MarkenG

MarkenG § 26 Abs. 1
Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden.

MarkenG § 26 Abs. 2
Der für eine Drittbenutzung i.S. des § 26 Abs. 2 MarkenG erforderliche Fremdbenutzungswille setzt allein voraus, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen.

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BGH: Aspirin II

BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 147/04 – Aspirin II (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2, § 24; BGB § 242

a) Unterrichtet der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels, so wird dadurch ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, das den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt.

b) Beanstandet der Markeninhaber das beabsichtigte Umverpacken in der angezeigten Form in einem angemessenen Zeitraum nach der Vorabunterrichtung nicht oder nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt, kann er treuwidrig handeln (§ 242 BGB), wenn er später Ansprüche aus seiner Marke gegen den Parallelimporteur auf einen bislang nicht gerügten tatsächlichen oder rechtlichen Aspekt stützt.

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BPatG 3/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 3. Woche 2008:

BPatG, Beschluss vom 04.12.2007 – 33 W (pat) 26/06

Univentures / , Volltext

Die Widerspruchsmarke 399 13 723 („UniVARIO“) und das angegriffene Zeichen sind verwechselbar im Sinne der §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 15.01.2008 – 27 W (pat) 112/06

/ NINA RICCI Volltext

Die jeweiligen Marken sind nach allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätzen nicht verwechselbar.

BPatG: SCHWABENPOST

BPatG, Beschluss vom 19.12.2007 – 29 W (pat) 13/06SCHWABENPOST
Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 89/104/EWG – § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG – Prüfungsrichtlinien des DPMA vom 27.10.1995 des DPMA vom 13.06.2005

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) werden zur Auslegung von Art. 3 der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (RL 89/104/EWG) – ABl. Nr. L 40/1 vom 11. Februar 1989 – folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

1. Fordert Art. 3 RL 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 eine Gleichbehandlung von Anmeldern, die untereinander im Wettbewerb stehen, bei der Eintragung von Marken zur Sicherung der Gleichheit der Wettbewerbschancen?

2. Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, konkreten Hinweisen auf eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung nachzugehen und dabei Vorentscheidungen der Behörde in gleich gelagerten Fällen in die Prüfung einzubeziehen?

3. Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, das Verbot einer wettbewerbsverzerrenden Diskriminierung bei der Auslegung und Anwendung von Art. 3 RL 89/104 EWG vom 21. Dezember 1988 zu berücksichtigen, wenn es eine solche Diskriminierung festgestellt hat?

4. Wenn Fragen 1 bis 3 mit nein beantwortet werden, muss dann eine nationale gesetzliche Möglichkeit bestehen, dass zur Vermeidung der Verzerrrung des Wettbewerbs die nationale Behörde von Amts wegen die Verpflichtung hat, ein Nichtigkeitsverfahren früher zu Unrecht eingetragener Marken einzuleiten?

BPatG: Volks-Handy, Volks-Camcorder, Volks-Kredit

BPatG, Beschluss vom 19.12.2007 – 29 W (pat) 128/05
Artikel 3 Abs. 1 lit. b) und c) Richtlinie 89/104 EWG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, Richtlinie Markenanmeldungen des DPMA vom 27. Oktober 1995, Richtlinie Markenanmeldungen des DPMA vom 13. Juni 2006

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) werden zur Auslegung von Art. 3 der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (RL 89/104/EWG) – ABl. Nr. L 40/1 vom 11. Februar 1989 – folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

1. Fordert Artikel 3 RL 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Sicherung der Gleichheit der Wettbewerbschancen eine Gleichbehandlung von identischen oder vergleichbaren Anmeldungen?

2. Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, konkreten Hinweisen auf eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung nachzugehen und dabei Vorentscheidungen der Behörde in gleich gelagerten Fällen in die Prüfung einzubeziehen?

3. Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, das Verbot einer wettbewerbsverzerrenden Diskriminierung bei der Auslegung und Anwendung von Artikel 3 RL 89/104 EWG vom 21. Dezember 1988 zu berücksichtigen, wenn es eine solche Diskriminierung festgestellt hat?

4. Wenn die Fragen 1 bis 3 mit nein beantwortet werden, muss dann eine nationale gesetzliche Möglichkeit bestehen, dass zur Vermeidung der Verzerrung des Wettbewerbs die nationale Behörde von Amts wegen die Verpflichtung hat, ein Nichtigkeitsverfahren gegen früher zu Unrecht eingetragene Marken einzuleiten?