Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

BPatG Entscheidungen 29/2009

In der 29. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 115/09 – Bildmarke BM BSA Akademie (BSA Akademie) Volltext

BPatG, Beschluss vom 10.03.2009 – 27 W (pat) 85/09 – Wortmarke fashion4EVA als Kennzeichnung für die Waren Lederwaren; Textilien; Bekleidung. Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.03.2009 – 30 W (pat) 84/06 – Wortmarke open-xchange für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 37 und 42. Volltext

Schutzfähigkeit der Marke bejaht:

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Pressemitteilung des BGH Nr. 158/2009: Legostein als Marke gelöscht

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines Legosteins als Marke entschieden.

Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware „Spielbausteine“ eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.

Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.

Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – I ZB 53/07 und 55/07 – Legostein
Bundespatentgericht, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 – 26 W (pat) 80/05 und 26 W (pat) 82/05
Karlsruhe, den 17. Juli 2009

OLG Hamburg: Five Four – Bindung des Verletzungsgerichts hinsichtlich der Beachtung der formellen Eintragungsvoraussetzungen einer Registereintragung bei einer Gemeinschaftsmarke

Leitsätze

1. Hinsichtlich der Beachtung der formellen Eintragungsvoraussetzungen bei der Eintragung einer (Gemeinschafts)Marke ist das Verletzungsgericht an die Beurteilung der Erteilungsinstanz (hier: HABM) gebunden.

2. Dies gilt auch für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Prioritätserstreckung durch Inanspruchnahme einer früheren ausländischen Priorität ausreichend dargelegt bzw. zutreffend gewürdigt worden sind. Diese Voraussetzungen unterliegen allein der Amtsprüfung.

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2009 – 5 U 194/07Five Four
Art. 17 Abs. 6 und Art. 23 Abs. 1 GMV

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OLG Frankfurt am Main: Fehlende markenmäßige Benutzung einer Marke als Metatag

In der Verwendung einer fremden Marke als Metatag liegt dann keine markenmäßige Benutzung, wenn sich bereits aus einem Kurzhinweis in der nach Eingabe des Suchworts erscheinenden Trefferliste ergibt, dass der Begriff nicht auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen soll.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.03.2009 – 6 W 29/09Marke als Metatag keine markenmäßige Benutzung
§§ 14, 15 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 10 oder §§ 3, 4 Nr. 7 UWG

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BGH: DeutschlandCard – Kein Markenschutz für beschreibende Sachangabe

Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: „Deutschland“ als Angabe des Einsatzgebiets einer als „Deutschland-Card“ bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte).

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – I ZB 52/08DeutschlandCard (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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BGH: My World – Schutzfähigkeit von Wortfolgen (Slogans)

a) Das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG bedeutet, dass nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen darf, sondern alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen sind.

b) Die Wortfolge „My World“ ist für eine Vielzahl der Waren der Klasse 16 (z.B. Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Bücher, Poster) und für eine Reihe von Dienstleistungen der Klasse 41 (etwa Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen) nicht unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – I ZB 34/08My World (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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OLG Köln: Frucht des Marulabaumes

1. Zwischen den Wortmarken „Amarula“ und „Marulablu“ zur Bezeichnung eines aus Fruchtanteilen des Marula-Baumes hergestellten Creme-Likörs besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. des § 14 II Nr. 2 MarkenG. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der übereinstimmende Zeichenbestandteil „Marula“ beschreibenden Charakter hat, auch wenn (derzeit noch) nur ein kleiner Teil des Verkehrs das erkennt.

2. Zum Verhältnis von § 14 II Nr. 2 MarkenG zu § 5 II UWG n. F.

OLG Köln, Urteil vom 13.02.2009 – 6 U 180/08Frucht des Marulabaumes
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 23 Nr. 2 UWG § 5 Abs. 2 (i. d. F. v. 22.12.2008)

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BPatG: voicetrading als Marke schutzfähig

Die Marke voicetrading ist u.a. für die Waren und Dienstleistungen „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Telekommunikation; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Software“ schutzfähig. Das angemeldete Zeichen ist für diese Waren und Dienstleistungen weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen. Die Übersetzung der Wortkombination als „trading per voice“ = „mündlicher (Börsen-) Handel“ kann dem angemeldeten Zeichen nicht ohne weiteres entnommen werden.

BPatG, Beschluss vom 29.07.2008 – 29 W (pat) 125/06voicetrading
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

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DPMA: LISA ./. Lisa – Verwechslungsgefahr von Marken bei entfernter Warenähnlichkeit

Trotz der nur entfernten Ähnlichkeit der Vergleichswaren („Antibabypillen“, bzw. – u.a. – „sportliche Aufbaumittel z. B. Vitamin- und Mineral- sowie spurenelementhaltige auch stimulierende Aufbaupräparate“) besteht wegen Markenidentität eine Verwechslungsgefahr i. S. des MarkenG in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht.

DPMA, Beschluss vom 17.06.2009 – 302 06 326.9105 – LISA
§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 28/2009

In der 28. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 04.06.2009 – 27 W (pat) 27/09 – Wortmarke Wall Street Radar u.a. für die Dienstleistungen „Klasse 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet; …“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 28.05.2009 – 30 W (pat) 122/06DISPLAYSYNC für „Computer-hardware, nämlich computer displays, plasma displays, liquid crystal displays, electroluminescent displays sowie Teile und Ersatzteile der vorstehenden Waren, soweit in Klasse 9 enthalten; Computer-software für die vorstehenden displays und deren Teile; Computer-software für Radio- und Fernsehpräsentationen und Radio- und Fernsehkommunikation“. Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.05.2009 – 25 W (pat) 71/08fundscreen u.a für die Dienstleistungen „Versicherungswesen, Geldgeschäfte, Finanzwesen, Finanzanalysen;…“ Volltext

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