Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

BPatG: ID

Leitsätze:

Der Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der erforderlichen Unterscheidungskraft wird maßgeblich davon bestimmt, dass dieser Rechtsbegriff ausschließlich herkunftsbezogen zu definieren ist und die Herkunftsfunktion einer Marke neben anderen möglichen Funktionen stets im Vordergrund stehen muss.

2. Für eine Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es nicht erforderlich, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, mit denen die fraglichen Waren oder Dienstleistungen direkt bezeichnet bzw. ihre Merkmale direkt beschrieben werden.

BPatG, Beschluss vom 05.08.2009 – 28 W (pat) 103/08ID
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Weiterlesen

BGH: Kinder III – Verkehrsdurchsetzung eines graphisch und farblich gestalteten Wort-/Bildzeichen

a) Ein in der Art einer Dach- oder Zweitmarke verwandtes Zeichen kann auch als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in der Verwendung mit anderen Marken eine gewisse Selbständigkeit aufweisen und die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erfüllen.

b) Für die Verkehrsdurchsetzung eines graphisch und farblich gestalteten Wort-/Bildzeichens nach § 8 Abs. 3 MarkenG kann ein gegenüber dem reinen Wortzeichen geringerer Durchsetzungsgrund ausreichen.

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 – I ZB 94/06Kinder III
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 50 Abs. 2 Satz 1

Weiterlesen

BPatG: Petlas – Rechtsmißbräuchliche Anmeldung einer Marke bei Abmahnung des ausländischen Markeninhabers

Die Markenanmeldung einer ausländischen Marke im Inland ist bösgläubig, wenn die Marke vorrangig der rechtsmissbräuchlichen Behinderung Dritter dienen soll.

Um Rückschlüsse auf die Absichten des Markenanmelders im Zeitpunkt der Anmeldung zu ziehen, hat sich die Fragestellung bewährt, welche Zielsetzungen sich nach der Markenanmeldung bzw. -eintragung im Verhalten des Anmelders manifestiert haben.

Es lässt den Schluss zu, dass die Marke vorrangig der rechtsmissbräuchlichen Behinderung dienen soll, wenn der Anmelder der inländischen Marke massiv gegen den ausländischen Markeninhaber und dessen Geschäftspartner vorgeht.

BPatG, Beschluss vom 21.08.2009 – 28 W (pat) 113/08Petlas
§§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

Weiterlesen

Die Marken „FREEZING JELLY“ und „Freeze Pudding“ sind nicht verwechslungsfähig

Eine aktuelle Entscheidung zur Frage der begrifflichen Verwechslungsgefahr ist der Beschluss des BPatG vom 30.06.2009 – 24 W (pat) 61/08. Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Markeninhaberin den Widerspruch aus der Marke „Freeze Pudding“ gegen die Markeneintragung der Marke „FREEZING JELLY“ zurückgewiesen.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte zuvor noch anders entschieden und eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „FREEZING JELLY“, eingetragen für die Waren „Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel“ und der Gemeinschaftsmarke „Freeze Pudding“, eingetragen für die Waren und Dienstleistungen „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Haut- und Haarpflegemittel wie Mittel zum Bleichen, Reinigen, Färben und Tönen von Haaren, Dauerwellmittel und Neutralisationsmittel dafür, Haarfestiger, Mittel zum Konditionieren und Spülen von Haaren, Haarsprays, Haarschäume, Haarwasser, Haarkuren, Haarwachse; Dienstleistungen von Friseur- und Schönheitssalons“, angenommen.

Mit Erstbeschluss hat die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke „FREEZING JELLY“ wegen begrifflicher Verwechslungsgefahr angeordnet. Die Vergleichsmarken könnten sich auf teilweise identischen und im Übrigen ähnlichen Waren begegnen. Die Widerspruchsmarke weise in ihrer Gesamtheit normale Kennzeichnungskraft auf, da „Freeze Pudding“ in der Bedeutung von „Gefrierpudding“ in Bezug auf die Rede stehenden Waren keine branchenübliche beschreibende Angabe darstelle. Bei dieser Ausgangslage seien an den Markenabstand strenge Anforderungen zu stellen, die die jüngere Marke nicht einhalte.

Der 24. Senat sah dies anders und verneinte unter Berücksichtigung der aus dem beschreibenden Charakter der einzelnen Bestandteile resultierenden geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „Freeze Pudding“ eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr:

Auch wenn die Verbindung der beiden Bestandteile in der Widerspruchsmarke nicht zu einem geläufigen Gesamtbegriff führen und die Wortkombination grammatikalisch nicht korrekt sein mag, weist sie doch deutlich beschreibende Anklänge hinsichtlich der Wirkungsweise und der Konsistenz der Produkte auf (Produkte, die eine puddingartige Konsistenz haben und entweder für extra starken Halt oder eine kühlende Wirkung sorgen), so dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch in ihrer Gesamtheit nur als unterdurchschnittlich eingestuft werden kann.

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung verhindern die Bestandteile „JELLY“ auf der einen, und „Pudding“ auf der anderen Seite die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht. Darüber hinaus besteht in begrifflicher Hinsicht trotz Ähnlichkeiten keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken, da der Sinngehalt der Wörter nicht deckungsgleich ist.

Zwar weisen die Bestandteile „Freeze“ und „FREEZING“ von ihrem Sinngehalt her in die gleiche Richtung. So wird der Bestandteil „FREEZING“ gleichbedeutend wie „Freeze“ zur Bezeichnung von Haarpflege- bzw. -stylingprodukten verwendet, die für einen extra starken Halt der Frisur sorgen. Auch zwischen den weiteren Bestandteilen der Vergleichmarken „JELLY“ und „Pudding“ kann es zu einer teilweisen Überschneidung insoweit kommen, als dass beide Begriffe geeignet sind, auf eine schwabbelige Konsistenz hinweisen. Allerdings sind die Wörter „JELLY“ und „Pudding“ nicht sinnidentisch. So wird mit „JELLY“ bzw. mit der entsprechenden deutschen Übersetzung „Gelee“ eine in der Regel aus (eingedicktem) Saft hergestellte und daher eher durchscheinende Substanz bezeichnet, während Pudding eine gerade nicht aus Saft, sondern aus anderen Zutaten (Milch, Puddingpulver oder Brot, Fleisch, Fisch, Gemüse) und damit regelmäßig nicht transparente, schwabbelige Masse umschreibt. „JELLY“ und „Pudding“ sind demnach keine Synonyme.

Das BPatG gab der Beschwerde der Markeninhaberin daher statt und wies den Widerspruch unter Kostenteilung zurück.

Anmerkung: Neben dem lehrreichen Exkurs zur Bedeutung von „Freeze“ und „Jelly“ zeigt die Entscheidung, dass der Faktor „Kennzeichnungskraft“ bei der Bestimmung der Verwechslungsgefahr nicht zu unterschätzen ist: Eine bloße Übereinstimmung in beschreibenden Begriffen kann eine Verwechslungsgefahr nicht begründen.

BPatG: FREEZING JELLY ./. Freeze Pudding Keine Verwechslungsgefahr zwischen Marken bei nur entfernter Begriffsähnlichkeit

Die Marken „FREEZING JELLY“ und „Freeze Pudding“ bestehen aus einer die Wirkungsweise und Konsistenz der Produkte beschreibenden Bezeichnung. Trotz Ähnlichkeiten besteht keine Verwechslungsgefahr in begrifflicher Hinsicht, da die Marken keinen identischen Sinn haben. Nur entferntere Begriffsähnlichkeiten begründen in der Regel keine Verwechslungsgefahr.

BPatG, Beschluss vom 30.06.2009 – 24 W (pat) 61/08FREEZING JELLY ./. Freeze Pudding
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Weiterlesen

BGH: Steigerung der Kennzeichnungskraft einer Marke durch intensive Benutzung setzt Verwendung in der eingetragenen graphischen Gestaltung voraus

Bei der Marke „medi“ handelt es sich um eine für die beanspruchten Waren des medizinisch-therapeutischen Bereichs beschreibende Angabe, deren Unterscheidungskraft sich nur aus ihrer graphischen Gestaltung herleiten lässt. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung der Marke im Verkehr setzt deshalb deren entsprechende Benutzung in der eingetragenen graphischen Gestaltung voraus. Die Benutzung des bloßen Firmenschlagworts „medi“ im Internet ohne die charakteristische graphische Gestaltung reicht dafür nicht aus.

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – I ZB 92/08medi
Art. 103 Abs. 1 GG

Weiterlesen

BPatG: Wortfolge „Bollywood macht glücklich!“ nicht als Marke für Filmwerke schutzfähig

Die sloganartige Wortfolge „Bollywood macht glücklich!“ ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Filmwerke und TV-Unterhaltung eintragungsfähig. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Wortfolge lediglich als anpreisende Werbeaussage in dem Sinne verstehen, dass sich die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen thematisch bzw. inhaltlich mit der Filmindustrie in Indien befassen und dazu beitragen, glücklich zu werden. Damit stellt die Wortfolge nur eine werbemäßige Anpreisung dar, nicht aber den Herkunftshinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 36/09Bollywood macht glücklich!
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Weiterlesen

BPatG Entscheidungen 35/2009

In der 35. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 29.07.2009 – 27 W (pat) 16/09 – Wortmarke Kindertobetag für die Waren und Dienstleistungen „Spielzeug; Dienstleistung bezüglich Freizeitgestaltung; Vermietung von Sportausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge) und Spielzeugen; Vermietung transportabler Bauten und Einrichtungen“. Volltext

BPatG, Beschluss vom 27.07.2009 – 27 W (pat) 59/09 – Wortmarke Lingua TV für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42. Volltext

BPatG, Beschluss vom 22.07.2009 – 26 W (pat) 92/08 – Wortmarke Astrodecor für die Waren „Beleuchtungsgeräte, insbesondere Lichterketten, Lampions, Lampen; Teile von Beleuchtungsgeräten, insbesondere Lampenschirme; Dekorationsartikel, nicht aus textilem Material, insbesondere Dekorationsartikel aus Kunststoff und Kunststoffverbundstoffen, Dekorationsartikel in Form von Sternen, Wand- und Fensterdekorationsartikel; Mobiles; Windspiele; Christbaumschmuck“. Volltext

Weiterlesen

Pressemitteilung LG Magdeburg: SUPERillu gewinnt gegen „illu der Frau“

Mit Urteil vom 18. August 2009 hat die Wettbewerbskammer dem „Alles Gute Verlag Ltd“ aus Oebisfelde unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt

* eine Zeitschrift unter der Bezeichnung „illu der Frau“ nicht mehr anzubieten
* alle noch in seinem Besitz befindlichen Zeitschriften mit diesem Titel zu vernichten
* Auskunft über Einnahmen und Auflage erteilen
* grundsätzlich Schadensersatz zu zahlen

Die Höhe eines etwaigen Schadens ist noch nicht beziffert worden.

Damit war der Super Illu Verlag mit seiner Klage weitestgehend erfolgreich. Er unterlag lediglich mit seinem Antrag, dass der Alles Gute Verlag auf seine Kosten das Urteil im Format ¼ Seite in den Zeitungen Süddeutsche und Frankfurter Allgemeine hätte bekannt machen müssen

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte mit dem Namen „illu der Frau“ gegen das Markenrecht verstößt, da der Name „SUPERillu“ geschützt ist. Hier liegt eine Verwechslungsgefahr vor. Dem Verbraucher gegenüber wird der Eindruck erweckt, dass „illu der Frau“ dem Verlag zugeordnet wird, der „SUPERillu“ herausbringt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Zeitschrift „illu der Frau“ (Preis: 60 ct €) erscheint seit Mai 2007 in einer Auflage von mittlerweile gut 150.000 Exemplaren, die Zeitschrift „Super illu“ “ (Preis: 1,50 €) erreichte eine Auflage zwischen 400.000 und etwa 600.000 Exemplaren im Jahr 2008 und Anfang 2009 pro Heft. Beide Zeitschriften werden vorwiegend in den neuen Bundesländern vertrieben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann binnen 1 Monats mit der Berufung zum Oberlandesgericht angefochten werden.

LG Magdeburg, Urteil vom 18.08.2009 – 7 O 234/09SUPERillu

Landgericht Magdeburg – Pressemitteilung Nr.: 041/09

OLG Hamm: „Nikolaus G“ – Zur Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Etikett für Wein

Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen tragen zum Gesamteindruck einer Marke wesentlich bei. Dem steht nicht entgegen, dass der Vorname hier ausgeschrieben und mit mehreren Buchstaben angegeben ist, wohingegen der Nachname nur mit einem Buchstaben abgekürzt erscheint. Wenn eine Mehrwortmarke sowohl einen Vornamen als auch einen Familiennamen als Zeichenbestandteile enthält, ist zur Feststellung des Gesamteindrucks der Marke die prägende Wirkung des Vornamens und des Familiennamens zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 235 – RAUSCH/ ELFI RAUSCH; Fezer, MarkenG, 4. Aufl. 2009, § 14 Rn. 553). Da Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen zu verstehen sind, tragen diese zum Gesamteindruck der Marke wesentlich bei. Auch in phonetischer Hinsicht kann man das „G“ keineswegs unter den Tisch fallen lassen, zumal davon auszugehen ist, dass die Klagemarke isoliert ohne diesen Buchstaben nur mit „Nikolaus“ schwerlich eintragungsfähig wäre.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.07.2009 – 4 U 61/09Nikolaus G
§§ 14 Abs.5; Abs.2 Nr.2 MarkenG

Weiterlesen