Die Markenanmeldung einer ausländischen Marke im Inland ist bösgläubig, wenn die Marke vorrangig der rechtsmissbräuchlichen Behinderung Dritter dienen soll.
Um Rückschlüsse auf die Absichten des Markenanmelders im Zeitpunkt der Anmeldung zu ziehen, hat sich die Fragestellung bewährt, welche Zielsetzungen sich nach der Markenanmeldung bzw. -eintragung im Verhalten des Anmelders manifestiert haben.
Es lässt den Schluss zu, dass die Marke vorrangig der rechtsmissbräuchlichen Behinderung dienen soll, wenn der Anmelder der inländischen Marke massiv gegen den ausländischen Markeninhaber und dessen Geschäftspartner vorgeht.
BPatG, Beschluss vom 21.08.2009 – 28 W (pat) 113/08 – Petlas
§§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG