Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

EuG: Kein Markenschutz für Slogan „TAME IT“ von Wella

Das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) hat der Wella AG den Schutz des Slogans „TAME IT“ als Marke für „ätherische Öle, Mittel zur Körper? und Schönheitspflege, Haarwässer“ verwehrt (T?471/07, „TAME IT“). Das Gericht stellte fest, dass der Ausdruck von der Zielgruppe der Waren nur als Werbebotschaft aufgefasst wird und damit die Unterscheidungskraft fehlt. Hierzu führte es aus:

Der englischsprachige Durchschnittsverbraucher fasst die Marke TAME IT bei Haarwässern, Haarpflegemitteln und ätherischen Ölen, die für Haare verwendet werden können, als eine Aufforderung oder eine Einladung auffasst, diese Produkte zu verwenden, um seine Haare geschmeidig zu machen, zu bändigen oder gefügig zu machen. Der semantische Gehalt der Marke TAME IT weist den maßgeblichen Verbraucher also auf eine positive Eigenschaft dieser Produkte hin, die deren Verkehrswert betrifft, denn die die Haare geschmeidiger machende oder bändigende Wirkung ist eine wichtige Eigenschaft, auf die der Verbraucher bei der Verwendung dieser Produkte Wert legt.

Der Verbraucher fasst daher die Marke TAME IT im Zusammenhang mit Haarwässern, Haarpflegemitteln und ätherischen Ölen, die für Haare verwendet werden können, ohne Weiteres als eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft auf, die ihn veranlassen soll, diese Produkte zu verwenden, und/oder die ihn darüber informieren soll, welche Wirkungen er bei der Verwendung dieser Waren erwarten kann, und nicht als einen Hinweis auf deren betriebliche Herkunft.

EuG, Urteil vom 15.09.2009 – T?471/07 – TAME IT
„Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung ? Antrag auf Gebietsschutz ? Wortmarke TAME IT – Absolutes Eintragungshindernis ? Fehlende Unterscheidungskraft ? Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

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BPatG: Oxford Club als Marke für Online-Dienste zu Finanzen, Geld und Wirtschaft schutzfähig

Die Marke „Oxford Club“ ist für „Online-Dienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet zu den Themengebieten Finanzen, Geld und Wirtschaft“ schutzfähig. Es ist nicht feststellbar, dass Oxford sich über den Namen einer Universitätsstadt hinaus zu einem Synonym für die umfassten Themengebiete Finanzen, Geld und Wirtschaft entwickelt hat. Daher besteht weder das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe noch fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.

BPatG, Beschluss vom 12.08.2009 – 29 W (pat) 69/07Oxford Club
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: TV SCHWABEN – Berücksichtigung von Voreintragungen durch das DPMA und Mitwirkungspflicht des Anmelders

Das Bundespatentgericht hat in einem aktuellen Beschluss (29 W (pat) 5/06 – TV Schwaben) eine Entscheidung des DPMA aufgehoben, weil sie nicht den Vorgaben des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 2009 betreffend die verbundenen Rechtssachen C-39/08 (Wort-/Bildmarken Volks-Handy, Volks-Camcorder und Volks-Kredit) und C-43/08 (Wortmarke SCHWABENPOST) entsprochen hat.

Diese sehen vor, dass bei der Prüfung einer Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt zwar keine Bindungswirkung an Vorentscheidungen besteht, jedoch sind die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen zu berücksichtigen und dabei besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Darüber hinaus sind die wesentlichen Gründe einer Entscheidung auch dem Anmelder mitzuteilen.

Anmerkung: Die Entscheidung eröffnet für Markenanmelder eine zusätzliche Chance, eine vom DPMA zurückgewiesene Markenanmeldung anzugreifen, sofern in der Begründung vergleichbare Vorentscheidungen unberücksichtigt geblieben sind. Für die Praxis wichtig ist der Hinweis des Gerichts, dass schon in einem frühen Stadium des Verfahrens vor der Markenstelle eine Mitwirkungspflicht des Anmelders besteht. Wird die Schutzfähigkeit eines Zeichens vom DPMA beanstandet, sollte daher in der Erwiderung schon entsprechend vorgetragen werden und auf einschlägige Vorentscheidungen hingewiesen werden.

BPatG, Beschluss vom 05.08.2009 – 29 W (pat) 5/06 – TV-Schwaben
8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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EuG: Lange-Uhr – Fehlende Unterscheidungskraft von geometrischen Feldern auf dem Ziffernblatt einer Uhr

Das Europäische Gericht erster Instanz hat über die Schutzfähigkeit des Ziffernblatts einer Uhr als Marke entschieden (T?152/07 Lange Uhren ./. HABM) und die Zurückweisung der Anmeldung für „Uhren und Zeitmessinstrumente; Ziffernblätter für Uhren“ in Klasse 14 bestätigt. Die Lange Uhren GmbH hatte mit der Anmeldung versucht, Markenschutz für die Anordnung des Ziffernblatts nach dem Vorbild der Uhr „Lange 1“ zu erhalten. In der Begründung hat das Gericht jedoch klargestellt, dass allein Neuheit oder Originalität für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke keine maßgeblichen Kriterien sind, so dass es für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht genügt, dass sie originell ist, sondern sie sich hierfür wesentlich von bestimmten handelsüblichen Grundformen der betreffenden Waren abheben muss und nicht nur als eine Variante dieser Formen erscheinen darf. Dies war bei dem angemeldeten Ziffernblatt einer Uhr nicht der Fall.

EuG, Urteil vom 14.09.2009 – T?152/07 – Lange-Uhr
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke – Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)“

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BPatG: Schutzfähigkeit eines Slogans als Marke – „Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall“

Der Slogan „Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall“ ist als Marke für Dienstleistungen einer Bausparkasse schutzfähig. Er enthält keine von Konkurrenten benötigte Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen, die entsprechend dem Sinn des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Mitbewerber freigehalten werden müsste.

Sowohl die angemeldete Gesamtmarke als auch ihr isolierter Bestandteil „Schwäbisch Hall“ genügen bei einer Bekanntheit in Zusammenhang mit „Bausparen oder Baufinanzieren“ von 73,8 % den Anforderungen für die Zuerkennung einer Verkehrsdurchsetzung i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 14.07.2009 – 33 W (pat) 121/07 – „Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG

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LG Köln: welle.de – Anspruch auf Löschung eines Dispute-Eintrags

Die Gemeinde Welle hat keinen Anspruch auf die gleichnamige Domain welle.de. Der Name „Gemeinde Welle“ führt als solcher zu keiner gegenüber dem Domaininhaber von www.welle.de besseren Rechtsposition. Bei einer mehrdeutigen Sachbezeichnung und mangels Bekanntheit der „Gemeinde Welle“ gilt schlicht die Priorität der Registrierung.

Ein mit dem Ziel der Löschung des bisherigen Domaininhabers gestellter Dispute-Eintrag bei der DENIC ist daher unberechtigt und behindert den Domaininhaber, der Einnahmen durch die Veräußerung von Domains erzielt, in seiner gewerblichen Betätigung.

LG Köln, Urteil vom 18.05.2009 – 81 O 220/08welle.de

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BPatG: Schultütenspitze – Anmeldung einer Positionsmarke

Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen der Anmeldung einer Positionsmarke (§§ 6 Nr. 6, 12 Abs. 3 MarkenV), sowie zur Beanstandungspflicht des DPMA gemäß § 36 Abs. 2 i. V. m. §§ 33 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 36 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 2 MarkenG unter Verschiebung des Anmeldetags (vgl. BPatG GRUR 2007, 63 – KielNET).

BPatG, Beschluss vom 26.06.2008 – 29 W (pat) 19/08Schultütenspitze
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG §§ 33 Abs. 1, 2, 32 Abs. 2, 36 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 2 MarkenG

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LG Magdeburg: „Super Illu“ ./. „Illu der Frau“ Verwechslungsgefahr bei Zeitschrift mit bedeutsamer Marktdurchdringung

Zwischen den Zeitschriften „Super Illu“ und „Illu der Frau“ besteht mittelbare Verwechslungsgefahr.

In der vorliegenden Kombination „Super illu“ ist die Begrifflichkeit „illu“ prägend und von besonderer Bedeutung. Das Wort „Super“ umschreibt lediglich eine besonders positive Bewertung, ohne einen eigenen Charakter zu entfalten, prägend ist die Begrifflichkeit „illu“. Dies gilt auch in Bezug auf den Begriff „illu der Frau“, bei dem der Zusatz „der Frau“ lediglich eine nähere Umschreibung der Zielgruppe ist, aber den herausgehobenen Charakter des Wortes „illu“ nicht relativiert. Im Übrigen hat die Zeitschrift „Super illu “ eine erhebliche Marktdurchdringung. Insofern ist davon auszugehen, dass dem Begriff „illu“ in entsprechend großen Verbraucherkreisen eine Zuordnung zu dieser Zeitschrift zugute kommt bzw. zu dem Verlag, der die Zeitschrift herausbringt.

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 18.08.2009 – 7 O 234/09Super Illu
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz

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LG Düsseldorf: cola.de – Löschung eines unberechtigten Dispute-Eintrags

Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain stellt ein gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschütztes „sonstiges Recht“ dar. Zum Nutzungsrecht einer Domain gehört auch die Möglichkeit, diese zu veräußern oder zu übertragen, die durch den Dispute-Eintrag genommen wird. Bei einem unberechtigten Dispute-Eintrag besteht daher ein Anspruch des Domain-Inhabers gegenüber dem Steller des Dispute-Eintrags, dass dieser auf den bei der DENIC eG gesetzten Dispute-Eintrag verzichtet.

Es fehlt schon grundsätzlich an einer Verletzung von Markenrechten an der Gemeinschaftsmarke „Cola“, wenn der Internetauftritt der Domain „cola.de“ lediglich Informationen und Werbung im Zusammenhang mit dem brausehaltigen Erfrischungsgetränk „Cola“ gezeigt, der Schutzbereich der Gemeinschaftsmarke „Cola“ jedoch völlig andere Waren umfasst, nämlich Thermostate und ähnliches, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen und Baumaterialien verschiedenster Art.

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2009 – 34 O 16/09cola.de
§ 823 Abs. 1 BGB

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