Archiv der Kategorie: Kollision

BPatG: Bestea ./. Nestea

BPatG, Beschluss vom 26.09.2007 – 32 W (pat) 6/06Bestea ./. Nestea
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Zur Glaubhaftmachung der Benutzung durch eidesstattlichen Versicherungen.

Der klangliche Gesamteindruck der Vergleichsmarken ist nahezu identisch. Die einzige Abweichung in den Anfangsbuchstaben „B“ und „N“ ist – da beide Buchstaben klangschwache Konsonanten sind – nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen in klanglicher Hinsicht auszuschließen.

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LG Düsseldorf: Vereinskennzeichen in Gemälde über ein Fußballspiel

LG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2007 – 2a O 150/06 – Vereinskennzeichen in Gemälde über ein Fußballspiel – Borussia Mönchengladbach

Die Wiedergabe von Vereinsemblemen auf einem Gemälde dient nur der Darstellung der künstlerisch leicht verfremdeten Realität, nicht aber der Unterscheidung von Waren und/oder Dienstleistungen von denen anderer Herkunft. Damit liegt keine markenmäßige Benutzung vor. Darüber hinaus fehlt es deshalb an einer Markenverletzung, weil der Maler sich auf sein durch Art. 5 III GG geschütztes Recht auf Freiheit der Kunst berufen kann.

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BGH: AIDOL

BGH, Urteil vom 08.02.2007 – I ZR 77/04 – AIDOL (OLG Hamburg)
MarkenG § 24 Abs. 1

Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in „Weiß-auf-Weiß-Schrift“, kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 – Impuls).

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BPatG: EUROPOSTCOM

BPatG, Beschluss vom 22.10.2007 – 26 W (pat) 88/02
§§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Leitsatz:

Selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Post“ ist eine Verwechslungsgefahr mit „EUROPOSTCOM“ zu verneinen.

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OLG Köln: Duplo

OLG Köln, Urteil vom 03.03.2006 – 6 W 5/06 – „Duplo“ – Markenmäßige Benutzung bei Form eines Schokoriegels
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5

1. Die schmal-längliche, im Querschnitt halbrunde Form des „Duplo“-Schokoladenriegels ist dem Verkehr aufgrund länglicher und intensiver Benutzung als Hinweis auf dessen Hersteller bekannt geworden. Wie der mit hohem Aufwand beworbene Slogan „Die längste Praline der Welt“ indiziert, weckt Herkunftsvorstellungen bereits die Grundform des Riegels und nicht erste der Riegel mit seiner Baumrinde nachempfundenen Oberflächenstruktur.

2. Bei dreidimensionalen Marken, die die äußere Form eines unverpackten Lebensmittels originalgetreu wiedergeben, verbietet sich eine Trennung zwischen nur auf das Produkt oder nur auf die Marke bezogene Verkehrsvorstellungen.

3. Eine Schokolade deren Riegelform nur bei einem unmittelbaren Vergleich der nebeneinander liegenden Produkte von Seite der Form des „Duplo-Riegels“ unterschieden werden kann, wird markenmäßig und in verwechslungsfähiger Weise benutzt.

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OLG Köln: Ohne Dich ist alles doof

Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort/Bildmarke „Ohne Dich ist alles doof“ und dem Slogan „Mit Dir ist alles toll“.

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 6 U 214/06Ohne Dich ist alles doof
MarkenG § 14 Abs. 2 u. 3, UWG § 4 Nr. 9a

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OLG Frankfurt am Main: Kollektivmarke Volksbank

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2007 – 6 U 63/06 – Kollektivmarke Volksbank
MarkenG §§ 14, 15, 51, 55; UWG §§ 4 Nr. 11, 5; KWG §§ 39 II, 43 II; ZPO § 32

Die Bezeichnung „Volksbank“ ist von Haus aus nicht unterscheidungskräftig. Denn der Begriff „Volksbank“ ist eine Bezeichnung zur Benennung einer in bestimmter Weise strukturierten Bank (vgl. BGH, GRUR 1992, 865 – Volksbank).

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EuG: Hooligan

EuG, Urteil vom 01.02.2005 – T-57/03 – Hooligan
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung des Wortzeichens HOOLIGAN als Gemeinschaftsmarke – Ältere Wortmarken OLLY GAN – Sach- und Rechtsvortrag, der nicht gegenüber dem HABM vorgebracht wurde – Zulässigkeit – Verwechslungsgefahr“

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH: Adam Opel AG ./. Autec AG

EuGH, Urteil vom 25.01.2007 – C-48/05 – Adam Opel AG ./. Autec AG
„Vorabentscheidungsersuchen – Marke – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG – Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen – Für Kraftfahrzeuge und für Spielzeug eingetragene Marke – Wiedergabe der Marke durch einen Dritten auf Modellfahrzeugen dieser Marke“

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Ist eine Marke sowohl für Kraftfahrzeuge – für die sie bekannt ist – als auch für Spielzeug eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle

– eine Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dar, die der Inhaber der Marke verbieten darf, wenn diese Benutzung die Funktionen der Marke als für Spielzeug eingetragene Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte;

– eine Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie dar, die der Inhaber der Marke verbieten darf – sofern der in dieser Bestimmung beschriebene Schutz im nationalen Recht vorgesehen wurde –, wenn diese Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke als für Kraftfahrzeuge eingetragene Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

2. Ist eine Marke u. a. für Kraftfahrzeuge eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle keine Benutzung einer Angabe über ein Merkmal dieser Modelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 dar.

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