BPatG, Beschluss vom 26.09.2007 – 32 W (pat) 6/06 – Bestea ./. Nestea
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Zur Glaubhaftmachung der Benutzung durch eidesstattlichen Versicherungen.
Der klangliche Gesamteindruck der Vergleichsmarken ist nahezu identisch. Die einzige Abweichung in den Anfangsbuchstaben „B“ und „N“ ist – da beide Buchstaben klangschwache Konsonanten sind – nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen in klanglicher Hinsicht auszuschließen.