Archiv der Kategorie: Kollision

BGH: Haus und Grund I

BGH, Urteil vom 31.07.2008 – I ZR 158/05 – Haus & Grund I (OLG München)
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4

1. Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.

2. Zwischen dem Namensschlagwort „Haus und Grund“ und der Firmenbezeichnung „H. Haus + Grund e.K.“ besteht keine Verwechslungsgefahr.

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LG München I: Verletzung der Wortmarke „Oktoberfest-Bier“ durch Werbung

LG München I, Urteil vom 19.02.2008 – 9 HK O 20939/07Oktoberfest
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Der Begriff „Oktoberfest-Bier“ ist eine bekannte Marke. Eine Verwendung der Marke im Rahmen der Berichterstattung ist eine unzulässige Irreführung, wenn der Presseartikel den Hinweis enthält: „Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei.“, ohne dass die Lieferantin berechtigt ist, als Lizenznehmerin zur Kennzeichnung von Bier die Marke des Klägers zu benutzen.

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LG Köln: StudiVZ / …-VZ

Landgericht Köln, Urteil vom 02.05.2008 – 84 O 33/08
§§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Der Unterlassungsanspruch ist aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz begründet, weil die von der Antragsgegnerin verwendete Bezeichnung „…-VZ“ geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.

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BGH: Lefax/Lefaxin

BGH, Beschluss vom 24.04.2008 – I ZR 30/05 – Lefax/Lefaxin (OLG Hamburg)
EG Art. 28, 30

Bringt der Parallelimporteur auf der Umverpackung des von ihm umgepackten parallelimportierten Arzneimittels sein Unternehmenslogo in der Weise an, dass es in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem gebotenen Hinweis auf das die Umverpackung vornehmende Unternehmen steht und vom Verkehr als Bestandteil dieses Hinweises angesehen wird, schädigt er damit weder den Ruf der Marke des Arzneimittelherstellers noch beeinträchtigt er deren Herkunftsfunktion.

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EuGH: adidas/Marca Mode

EuGH, Urteil vom 10.04.2008 – C-102/07 – adidas/Marca Mode u.a.
Marken – Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 2 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104/EWG – Freihaltebedürfnis – Drei-Streifen-Bildmarken – Zwei-Streifen-Motive, die von Wettbewerbern als Dekoration verwendet werden – Vorwurf der Verletzung und Verwässerung der Marke

Die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Freihaltebedürfnis bei der Beurteilung des Umfangs des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer Marke nur zu berücksichtigen ist, soweit die in Art. 6 I lit. b der Richtlinie festgelegte Beschränkung der Wirkungen der Marke anwendbar ist.

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LG Köln: Elo ./. Elo-Posteri

LG Köln, Urteil vom 08.05.2008 – 31 O 258/08
§ 14 Abs. 5 MarkenG

Zwischen der Wortmarke „Elo“ und der Kennzeichnung „Elo-Posteri“ besteht im Hinblick auf die darunter erfolgenden übereinstimmenden Angebote von Hunden sowie der Hundezucht die Gefahr von Verwechslungen.

Von der nachträglichen Entwicklung einer Marke zu einer Gattungsbezeichnung im Sinne einer allgemein sprachgebräuchlichen oder verkehrsüblichen Bezeichnung für die betroffene Ware kann nur ausgegangen werden, wenn – bis auf einen völlig unbeachtlichen Teil des Verkehrs – nahezu alle beteiligten Verkehrskreise in der fraglichen Angabe nur noch einen Hinweis auf die beanspruchte Ware sehen (vgl. BGH GRUR 1964, 458, 460 – „Düssel“; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 307, 308 – „Gezuckerte Kondensmilch“; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 67, 68 – „Gelbe Seiten im Internet“). Entscheidend dafür sind also keine rein objektiven Kriterien, sondern das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise.

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BGH: KLACID PRO

BGH, Urteil vom 05.06.2008 – I ZR 208/05 – Klacid Pro (OLG Hamburg)
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b, Art. 13; EG Art. 28, 30

Von einer künstlichen Marktabschottung ist auszugehen, wenn ein Arzneimittel im Ausfuhrmitgliedstaat nur mit einem Dosierungshinweis und im Einfuhrmitgliedstaat unter verschiedenen Marken mit unterschiedlichen Dosierungsanleitungen vertrieben wird und der Parallelimporteur dadurch von einem der Teilmärkte ausgeschlossen wird, die durch den Vertrieb des identischen Arzneimittels mit verschiedenen Marken und Dosierungshinweisen im Einfuhrmitgliedstaat bestehen.

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BGH: Haus und Grund III

BGH, Urteil vom 31.07.2008 – I ZR 21/06Haus & Grund III (OLG Hamm)

ZPO § 51 Abs. 1
Wird ein Dachverband im Wege gewillkürter Prozessstandschaft von einem Landesverband zur Geltendmachung markenrechtlicher Abwehransprüchen gegenüber einem jüngeren Kollisionszeichen ermächtigt, so kann sich das schutzwürdige Eigeninteresse des Dachverbands aus der Mitgliedschaft des Landesverbands im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung auch vom Dachverband benutzt wird.

MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4
Eine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom offiziellen Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG genießen. Wird ein solches Schlagwort von Landesverbänden und Ortsvereinen benutzt, kann die Benutzung auch dem Dachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den Landesverbänden und Ortsvereinen, sondern der gesamten Organisation zuordnet.

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BGH: Haus und Grund II

BGH, Urteil vom 31.07.2008 – I ZR 171/05Haus & Grund II (OLG Naumburg)
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4

a) Ein Dachverband, der die Interessen seiner Mitglieder auf Bundesebene vertritt, nimmt am geschäftlichen Verkehr teil, wenn die ihm angehörenden Landesverbände und Ortsvereine gegenüber ihren Mitgliedern gegen Entgelt Beratungsleistungen erbringen und sich das Angebot des Dachverbands, der Landesverbände und Ortsvereine als eine Einheit darstellt.

b) Bei der Prüfung, ob einem Verbandsnamen ein kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr entnimmt derartigen Bezeichnungen – ähnlich wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln – einen Herkunftshinweis, auch wenn sie sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen.

c) Ist das Namensschlagwort eines Verbands (hier: „Haus und Grund“) als prägender Bestandteil in einer jüngeren Firmenbezeichnung enthalten, so kann ein geographischer Zusatz (hier: H. ) eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne noch verstärken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands.

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