EuGH, Urteil vom 02.07.2009 – C?343/07 – Bayerisches Bier
Vorabentscheidungsersuchen – Gültigkeitsprüfung – Zulässigkeit – Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG) Nr. 1347/2001 – Gültigkeit – Gattungsbezeichnung – Koexistenz zwischen einer Marke und einer geschützten geographischen Angabe
Archiv des Autors: RA Dennis Breuer
BPatG: Die Marken „Framewwwork“ und „Frameworks“ sind im EDV-Bereich nicht verwechslungsfähig
Die Marke „Frameworks“ weist eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft auf, denn sie stellt eine unmittelbare Sachangabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Bei der Bezeichnung „FRAMEWORKS“ handelt es sich um einen (sogar in der Pluralform mit End-„S „) lexikalisch nachweisbaren Fachbegriff aus dem Bereich Computer-Software, der auch auf dem Gebiet Computer-Hardware nachweisbar Verwendung findet und den Fachkreisen ohne weiteres in seinem beschreibenden Aussagegehalt geläufig ist.
Ausgehend von einer von Haus aus äußerst geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „FRAMEWORKS“ ist deren Schutzumfang eng zu bemessen und reduziert sich in Bezug auf den durch die anderen Marken einzuhaltenden Abstand derart, dass nurmehr eine identische jüngere Marke einer Verwechslungsgefahr zu der älteren, einen schutzunfähigen Begriff darstellenden Marke zu unterliegen vermag (vgl. BGH GRUR 1999, 988, 990 – HOUSE OF BLUES; GRUR 2001, 1154, 155 – Farbmarke violettfarben; BPatGE 44, 57, 61 – COMFORT HOTEL). Demzufolge können bereits äußerst geringe Abweichungen den Ausschluss einer Kollisionsgefahr begründen (vgl. BGH MarkenR 2001, 307, 311 – CompuNet/ComNet). Diese liegen bei der Marke Framewwwork vor und führen selbst im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr.
BPatG, Beschluss vom 20.05.2009 – 29 W (pat) 16/09 –
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
BPatG: Anforderungen an die Prüfungspflicht des DPMA bei der Vergleichsüberprüfung von Voreintragungen – Volks-DSL
Der Richtlinie des Deutschen Patent- und Markenamts von 2005 mangelt es an einer Regelung, dass zu ähnlichen Anmeldungen ergangene Entscheidungen berücksichtigt werden müssen und besonderes Augenmerk auf die Frage gerichtet werden muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Das bedeutet eine Pflicht zum Vergleich, der angemeldeten mit den eingetragenen vergleichbaren Zeichen. Diesen vom Gerichtshof geforderten Vergleich muss das Deutsche Patent- und Markenamt als zuständige nationale Behörde anstellen und gegebenenfalls die Gründe für eine differenzierte Beurteilung angeben, oder aber, wenn es die Voreintragungen für rechtswidrig hält, dies zum Ausdruck bringen.
BPatG, Beschluss vom 01.04.2009 – 29 W (pat) 91/07 – Volks-DSL
§ 70 Abs. 3 S. 2 MarkenG; Artikel 3 Abs. 1 GG
Kein Widerspruch aus Filmtitel gegen Marke: „Ja“ zur Marke „Dr. No“
Der Gesellschaft, die die geistigen Eigentumsrechte der Filmreihe „James Bond“ vertritt, misslang der Versuch, die Eintragung von „Dr. No“ als Gemeinschaftsmarke zu blockieren. Das Gericht erster Instanz hat entschieden, dass der Filmtitel auf den Videocassetten oder DVDs dazu beitrug, „Dr. No“ von anderen Filmen aus der James-Bond-Reihe zu unterscheiden, während der kommerzielle Ursprung des Films über andere Merkmale wie „007“ oder „James Bond“ gekennzeichnet wurde. (EuG, Urteil vom 30.06.2009 – T?435/05 – Dr. No)
Die 2001 eingereichte Anmeldung des deutschen Medienunternehmens Mission Productions, die Marke „Dr. No“ – der Name eines 1962 gedrehten Films mit Sean Connery- einzutragen, wurde nach Prüfung vom HABM angenommen, und ein Widerspruchsverfahren auf der Grundlage der Gefahr von Verwechslungen wurde abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wurde vom US Unternehmen Danjaq, welches die Rechte der Bond-Filmreihe vertritt, vor dem Gericht erster Instanz Widerspruch eingelegt.
Nach der Widerspruchsentscheidung, die befand, dass Danjaq nicht beweisen konnte, dass die Filmtitel als Marken benutzt wurden, beantragte das US Unternehmen eine Gemeinschaftsmarke für andere James-Bond-Filme. Insgesamt 18 von 21 Titeln sind eingetragen worden. Die Eintragung der drei restlichen Filme „Casino Royale”, „Octopussy” und „GoldenEye“ sind Gegenstand eines durch andere Unternehmen eingeleiteten Widerspruchsverfahrens, und die Anmeldungen sind noch anhängig.
BPatG Entscheidungen 27/2009
In der 27. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:
Schutzfähigkeit verneint:
BPatG, Beschluss vom 09.06.2009 – 33 W (pat) 18/08 – ULTRAGEL für die Waren „Chemische Produkte für industrielle Zwecke, insbesondere Grund-, Roh- und Halbfertigprodukte sowie antimikrobielle Zusätze zur Verarbeitung in Rezepturen für kosmetische Produkte und Präparate, Waschund Reinigungsmittel und Hygieneartikel“ (Klasse 01) Volltext
Verwechslungsgefahr bejaht:
BPatG, Beschluss vom 09.06.2009 – 33 W (pat) 132/01 – AXSON ./. EXXON Volltext
Verwechslungsgefahr verneint:
BPatG, Beschluss vom 24.06.2009 – 24 W (pat) 78/07 – Wort-Bildmarke Miro Haarkultur ./. Wortmarke Miró Volltext
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Links 25-09: DPMA Jahresbericht, Firefox Logo, Logo Design, Michael Jackson Patent, 250 Jahre Guinness
DPMA Jahresbericht 2008 (PDF, 8, 21 MB)
Nur für scharfe Augen: Firefox Logo Update
Smashing Magazine: 10 Common Mistakes In Logo Design
Michael Jackson Was A Credited Inventor For A Patent For Moon Walking! (The Trademark Blog)
250 Jahre Guinness: Raising a pint to Arthur.
EuG: Keine Verletzung des nicht eingetragenen Zeichens Dr. No durch eine Marke Dr. No
Gemeinschaftsmarke – Gemeinschaftswortmarke Dr. No – Widerspruch des Inhabers der nicht eingetragenen Wortmarken und Zeichen Dr. No und Dr. NO – Fehlende Voraussetzung der älteren Marken – Kein im geschäftlichen Verkehr benutztes Unterscheidungszeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Buchst. c und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Buchst. c und Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
BGH: Störerhaftung für Domainpächter Urteil vom 30.06.2009 – VI ZR 210/08
Zur Haftung des Verpächters einer Domain für Äußerungen auf der von seinem Pächter betriebenen Website.
BGH, Urteil vom 30.06.2009 – VI ZR 210/08 – Störerhaftung für Domainpächter
BGB § 823
BPatG: Marke Landlust für Milch- und Milchprodukte schutzfähig
Die Marke Landlust ist für die Waren „Milch- und Milchprodukte, Konfitüren und Kompotte“ und „Dienstleistungen im Bereich Garten-, Land-und Forstwirtschaft“ schutzfähig. Für die genannten Waren und Dienstleistungen fehlt es an einem notwendigen engen Bezug zum Bedeutungsgehalt des beanspruchten Zeichens, so dass nicht anzunehmen ist, dass das angesprochene Publikum dem Zeichen für diese Dienstleistungen ohne weiteres einen beschreibenden Begriffsinhalt entnimmt.
BPatG, Beschluss vom 22.10.2008 – 29 W (pat) 29/07 – LANDLUST
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
BPatG: „DON’T PANIC i’M ISLAMIC“ nicht als Marke schutzfähig
Der Slogan DON’T PANIC i’M ISLAMIC ist nicht als Marke für Waren der Klassen 14 (Schmuck), 16 und 25 (Bekleidung) schutzfähig. Dass der Slogan der englischen Sprache entstammt und eine gewisse Ironie in seiner Aussage enthält, vermag eine hinreichende Unterscheidungskraft nicht zu begründen. Zum einen wird die aus gängigen englischen Begriffen (die den deutschen Ausdrücken angenähert sind wie „PANIC“ = „panisch“ und „ISLAMIC“ = „islamisch“) zusammengesetzte Wortfolge von einem entscheidungserheblichen Teil des Verkehrs in ihrer Bedeutung auf Anhieb verstanden; dies gilt auch im Hinblick auf die Verneinung mit „DON’T“, die zum grammatikalischen Grundwissen die englische Sprache betreffend zählt.
BPatG, Beschluss vom 06.05.2009 – 29 W (pat) 55/07 – DON’T PANIC i’M ISLAMIC
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG