Die Marke „Frameworks“ weist eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft auf, denn sie stellt eine unmittelbare Sachangabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Bei der Bezeichnung „FRAMEWORKS“ handelt es sich um einen (sogar in der Pluralform mit End-„S „) lexikalisch nachweisbaren Fachbegriff aus dem Bereich Computer-Software, der auch auf dem Gebiet Computer-Hardware nachweisbar Verwendung findet und den Fachkreisen ohne weiteres in seinem beschreibenden Aussagegehalt geläufig ist.
Ausgehend von einer von Haus aus äußerst geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „FRAMEWORKS“ ist deren Schutzumfang eng zu bemessen und reduziert sich in Bezug auf den durch die anderen Marken einzuhaltenden Abstand derart, dass nurmehr eine identische jüngere Marke einer Verwechslungsgefahr zu der älteren, einen schutzunfähigen Begriff darstellenden Marke zu unterliegen vermag (vgl. BGH GRUR 1999, 988, 990 – HOUSE OF BLUES; GRUR 2001, 1154, 155 – Farbmarke violettfarben; BPatGE 44, 57, 61 – COMFORT HOTEL). Demzufolge können bereits äußerst geringe Abweichungen den Ausschluss einer Kollisionsgefahr begründen (vgl. BGH MarkenR 2001, 307, 311 – CompuNet/ComNet). Diese liegen bei der Marke Framewwwork vor und führen selbst im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr.
BPatG, Beschluss vom 20.05.2009 – 29 W (pat) 16/09 –
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2