Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

Markenlinks: „Nichts reimt sich auf Uschi“, Carl Benz Motorwagen Nummer 1, Japan Airlines Logo, Starbucks, Dildoparty, Logo für HTML5, UGG Trademark, Product Placement in Movies

„Nichts reimt sich auf Uschi“ – Die Geschichte eines Spruchs

Abmahnung wegen T-Shirt Spruch „Nichts reimt sich auf Uschi“

Vor 125 Jahren: Am 29. Januar 1886 meldet Carl Benz das Patent für seinen Motorwagen Nummer 1 an.

Japan Airlines kehrt zurück zum Kranich-Logo

Neue strategische Ausrichtung – 40 Jahre Starbucks und ein neues Logo

LG Hamburg: Keine Markenverletzung der Wortmarke „Dildoparty“ bei nur beschreibender Verwendung

HTML5 Gets an Official Logo From W3C

UGGLEBO Clogs sues owner of UGG trademark

A Brief History of Conspicuous Product Placement in Movies (via)

OLG Hamburg: Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmensschlagwort „JOOP!“ und der Wort-Bildmarke „LOOP“ Urteil vom 21.01.2010 – 3 U 264/06

1. Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmensschlagwort „JOOP!“ und der Wort-/Bildmarke „LOOP“.

2. Allein der Umstand, dass eine Abmahnung auf der Grundlage markenrechtlicher Vorschriften erfolgt, vermag nicht zu belegen, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die so umfangreich und schwierig ist, dass gemäß Nr. 2300 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann.

Auch der Umstand, dass der Abmahnende darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, führt per se nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 21.01.2010 – 3 U 264/06 JOOP! gegen LOOP
§ 5 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, Nr 2300 RVG-VV

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BPatG: LOHNSTAR als Marke für Lohnabrechnungs-, Buchführungs-, Beratungs-, Rechts- und Finanzdienstleistungen schutzfähig Beschluss vom 20.12.2010 – 29 W (pat) 186/10

Für eine Unterscheidungskraft des Gesamtbegriffs „LOHNSTAR“ spricht, dass er sich, wenn er in einen sachlichen Fließtext betreffend die hier gegenständlichen Lohnabrechnungs-, Buchführungs-, Beratungs-, Rechts- und Finanzdienstleistungen eingesetzt wird, nicht einfügt, sondern unpassend und eigentümlich wirkt (Bingener, Markenrecht, 2007, Teil 3 Rdnr. 133). Denn es kann kein sinnvoller Satz gebildet werden, in welchem die Bezeichnung „LOHNSTAR“ nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter dieser Dienstleistungen, also als Herkunftshinweis, aufgefasst wird.

BPatG, Beschluss vom 20.12.2010 – 29 W (pat) 186/10LOHNSTAR

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LG Hamburg: Markenverletzung „Dildoparty“ Urteil vom 15.07.2010 – 315 O 70/10

Die Verwendung der Bezeichnung „Dildoparty“ stellt keine Verletzung der Marke „Dildoparty“ dar, wenn sie in der konkreten Verwendung von den wesentlichen Teilen des Verkehrs dahingehend verstanden, dass hiermit lediglich eine Verkaufsveranstaltung im privaten Bereich bezeichnet werden soll, auf der Dildos angeboten werden. Bei einer derartigen beschreibende Verwendung fehlt es schon an einer markenmäßigen Verwendung der Marke „Dildoparty“.

Ein Werktitelschutz aufgrund der Domainnamen www.dildoparty-infos.de und www.dildopartie.de kommt nicht in Betracht, wenn sich auf den Internetseiten lediglich der Hinweis „Demnächst mehr an dieser Stelle” sowie ein Button „Dildoparty” befindet, der zu der Webpage www.pepperparties.de weiterleitet. Unter den als Werktitel beanspruchten Domain-Namen sind daher keine redaktionellen Inhalte abrufbar, die einen Werktitelschutz begründen könnten.

LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2010 – 315 O 70/10Dildoparty
Art. 9 GMV; § 5 Abs. 3 MarkenG

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BPatG: Marke „Pitaya de Limone“ ist schutzfähig für Getränke Beschluss vom 29.10.2009 – 25 W (pat) 43/09

Die Wortkombination „Pitaya de Limone“ weist für alkoholfreie Getränke eine sprachlich ungewöhnliche Ausgestaltung auf und kann als Marke geschützt werden.

BPatG, Beschluss vom 29.10.2009 – 25 W (pat) 43/09Unterscheidungskraft der Marke Pitaya de Limone
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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OLG Braunschweig: Markenrechtsverletzung durch Adword-Anzeigen Urteil vom 24.11.2010 – 2 U 113/08

Leitsätze:

1. Zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Markenrechtsverletzungen durch Adword-Anzeigen.

2. Wer Adword-Anzeigen unter Wahl der Option „weitgehend passende Keywords“ aufgibt, ist auch für Markenrechtsverletzungen verantwortlich, die dadurch erfolgen, dass über diese Funktion von Google ein eine fremde Marke enthaltendes Keyword zur Liste der Keywords hinzugefügt wird, bei dem die Anzeige erscheint. Das gilt jedenfalls dann, wenn das hinzugefügte Keyword bei Buchung der Anzeige auf der aufrufbaren Liste der hinzugefügten Keywords erscheint und abgewählt werden kann.

OLG Braunschweig, Urteil vom 24.11.2010 – 2 U 113/08Zur Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Markenrechtsverletzungen durch Adword-Anzeigen
MarkenG § 14 II Nr 1 und 2, MarkenRL Art 5 Abs 1

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BPatG: TSP – Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren Beschluss vom 01.12.2010 – 28 W (pat) 36/10

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor
dem Bundespatentgericht richtet sich gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nach den Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO.

BPatG, Beschluss vom 01.12.2010 – 28 W (pat) 36/10TSP
§§ 66, 82 Abs. 1 Satz 1, 91 MarkenG, 134 PatG, §§ 114 ff. ZPO

BPatG: Brause Ringe Beschluss vom 17.12.2010 – 25 W (pat) 164/09

Die Wortkombination „Brause Ringe“ ist geeignet, zum einen Waren zu beschreiben, die in Form von ringförmig gepresstem Brausepulver hergestellt bzw. vertrieben werden können einschließlich solcher Waren, bei denen es naheliegt, dass sie im Zusammenhang mit ringförmig gepresstem Brausepulver in entsprechenden Süßwarenmischungen angeboten werden können. Daher ist die Bezeichnung „Brause Ringe“ in Bezug auf diese Waren nicht als Marke schutzfähig.

BPatG, Beschluss vom 17.12.2010 – 25 W (pat) 164/09Brause Ringe
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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OLG Düsseldorf: „HAWK“ – Indizien für bösgläubige Markenanmeldung (Spekulationsmarke) Urteil vom 08.06.2010 – I-20 U 199/09

Als gegen einen Benutzungswillen sprechende Indizien kommen insbesondere die Anmeldung einer Vielzahl von Marken für völlig unterschiedliche Waren, das Fehlen einer ernsthaften Planung für die eigene oder fremde Benutzung dieser Marken und die Hortung dieser Marken im wesentlichen zu dem Zweck, Dritte bei der Verwendung gleicher oder ähnlicher Marken mit Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen zu überziehen, in Betracht (BGH, GRUR 2001, 242, 244 – E-Classe; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 184, 185 – Depo-Provera). Weiteres Indiz kann die Anmeldung bekannter Namen oder im Ausland etablierter Zeichen anderer Anbieter sein (Ströbele/ Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rz. 544, Rz. 545).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2010 – I-20 U 199/09HAWK
§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, § 242 BGB

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BPatG: Sachsendampf – Löschung einer bösgläubigen Markenanmeldung Beschluss vom 08.12.2010 – 26 W (pat) 63/07

Zur Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung aufgrund festgestellter Behinderungsabsicht des Markenanmelders.

BPatG, Beschluss vom 08.12.2010 – 26 W (pat) 63/07Sachsendampf
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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