OLG Hamburg: Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmensschlagwort „JOOP!“ und der Wort-Bildmarke „LOOP“ Urteil vom 21.01.2010 – 3 U 264/06

1. Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmensschlagwort „JOOP!“ und der Wort-/Bildmarke „LOOP“.

2. Allein der Umstand, dass eine Abmahnung auf der Grundlage markenrechtlicher Vorschriften erfolgt, vermag nicht zu belegen, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die so umfangreich und schwierig ist, dass gemäß Nr. 2300 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann.

Auch der Umstand, dass der Abmahnende darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, führt per se nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 21.01.2010 – 3 U 264/06 JOOP! gegen LOOP
§ 5 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, Nr 2300 RVG-VV

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2006, Az. 315 O 657/05, hinsichtlich des Tenors zu VI. abgeändert. Dieser lautet nunmehr wie folgt:

VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 900,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2005 zu zahlen.

Der weitergehende Klagantrag zu VI. wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2006, Az. 315 O 657/05, zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterlassungstenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 150.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Löschungstenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Auskunftstenors zu III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Vernichtungstenors zu V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Zahlungstenors zu VI. sowie hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf insgesamt € 260.000,00 festgesetzt.

Davon entfallen € 150.000,00 auf den Unterlassungsantrag, € 50.000,00 auf den Markenlöschungsantrag und je € 20.000,00 auf den Auskunfts-, Schadensersatzfeststellungs- und Vernichtungsanspruch. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten erhöhen den Streitwert nicht (§ 4 ZPO).

Gründe

A.
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Marken- und Wettbewerbsrecht auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Markenlöschung, Vernichtung sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

2
Die Klägerin ist ein Mode- und Lifestyle-Unternehmen, welches 1987 von dem Modeschöpfer Wolfgang Joop gegründet wurde. Im März 1987 wurde die „JOOP GmbH“ gegründet, welche im Februar 1989 in „JOOP! GmbH“ umfirmierte und dann im Jahr 1992 mit der „JOOP! Fashion GmbH“ verschmolzen wurde. Die „JOOP! Fashion GmbH“ wiederum änderte ihre Firma im Jahr 1993 in „JOOP! GmbH“ – hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 2 und K 15 zur Akte gereichten Handelsregisterauszüge Bezug genommen.

3
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier „JOOP!“-Marken. Dabei handelt es sich um die zwei deutschen Wort-/Bildmarken „JOOP!“, Nrn. 1013222 und 1106926, sowie die IR-Wort-/Bildmarke „JOOP!“, Nr. 460 123, welche auf der Basis der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 1013222 registriert worden ist. Weiter geht die Klägerin aus der Gemeinschaftswortmarke „JOOP!“, Nr. 134924, vor (Anlagenkonvolut K 1, Anlagen K 21, K 22 und K 24). Die Klägerin ist Inhaberin der Domain „www.joop.com“, unter der seit Januar 1999 ihre Internetpräsenz zu erreichen ist (Anlage K 4).

4
Unstreitig ist, dass die Klägerin unter der Bezeichnung „JOOP!“ Oberbekleidung für Damen und Herren vertrieben hat und noch immer vertreibt, und dass es sich insoweit um eine bekannte Marke handelt.

5
Die Klägerin arbeitet bei der Herstellung der von ihr vertriebenen Produkte mit Lizenznehmern zusammen. Die Lizenznehmer orientieren sich bei der Entwicklung und Herstellung ihrer Produktsortimente an Vorgaben der Klägerin, beispielsweise im Hinblick auf das Design, die Verarbeitung und die Marktpositionierung der Produkte. Die Aktivitäten der Lizenznehmer werden von der Klägerin fortlaufend koordiniert.

6
Vertrieben werden die unter der Marke „JOOP!“ angebotenen Produkte im Inland und Ausland in Fachgeschäften, Kaufhäusern gehobenen Standards, im „Duty-Free“-Verkauf im Schiffs- und Flugzeugverkehr sowie in „JOOP!“-Stores, die durch die Klägerin in Eigenregie oder durch Franchisenehmer betrieben werden. Sofern die Läden durch Franchisenehmer betrieben werden, gibt die Klägerin ein Designkonzept für die Einrichtung der Läden vor und berät und schult die Franchisenehmer in Bezug auf die Präsentation ihres Sortiments (vgl. Anlage K 23).

7
Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke „LOOP“, Nr. 30425516.5, welche mit Priorität vom 4. Mai 2004 für die Waren „Lederbekleidung, Handtaschen, Lederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ sowie die Dienstleistung „Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how“ registriert ist. Die Marke ist wie folgt gestaltet:

8
Diese Marke wurde am 19. Juli 2004 eingetragen, die Eintragung am 20. August 2004 veröffentlicht (Anlagen K 10 und K 20). Unter dem 17. November 2004 hat die Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Widerspruch gegen die Markeneintragung eingelegt. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

9
Die Klägerin sieht sich durch die Anmeldung und Benutzung dieser Wort-/Bildmarke in ihren Rechten aus den Marken „JOOP!“ sowie aus ihrer geschäftlichen Bezeichnung „JOOP! GmbH“ verletzt. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass die geltend gemachten Ansprüche auch im Hinblick auf §§ 4 Nrn. 10 und 11, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet seien. Mit Anwaltsschreiben vom 14. Februar 2005 ließ die Klägerin die Beklagte vorgerichtlich abmahnen (Anlage K 11). Die Beklagte war jedoch nicht bereit, die verlangte Verpflichtungserklärung abzugeben (Anlage KE 1).

10
Am 19. Oktober 2005 erhob die Klägerin die vorliegende Hauptsacheklage (Klaganträge zu 1. bis 5.). Mit der Klagerweiterung vom 20. Februar 2006, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 1. März 2006, machte sie zusätzlich Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung vom 14. Februar 2005 (Anlage K 11) in Höhe von € 2.389,50 nebst Zinsen geltend. Diese Kosten hat sie auf der Grundlage eines Streitwertes von € 100.000,00 wie folgt berechnet:

11
2,5 Geschäftsgebühren gem. Nr. 2400 VV RVG € 3.385,00
Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG € 20,00
./. Anrechnung von 0,75 Gebühren € 1.015,50
Summe € 2.389,50

12
Sie hat vorgetragen, dass sie hinsichtlich aller Klagemarken aktiv legitimiert sei. Diese seien wirksam auf sie übergegangen (Anlage K 21) oder ohnehin von ihr beantragt worden (EU-Marke).

13
Die Klagemarken seien auch rechtserhaltend benutzt worden, was sich aus den Katalogen der Jahre 2000 – 2004, vorgelegt als Anlagen K 3 und K 16, ergebe. Zu den Tätigkeiten der Klägerin gehöre auch die Vermittlung von Know-How an ihre Franchisenehmer, etwa durch Planung der Verkaufsflächen, Beratung bei der Sortimentsplanung und durch regelmäßige Verkäuferschulungen (Anlage K 23).

14
Die Klägerin hat behauptet, dass sie unter den Marken „JOOP!“ ein breites Sortiment von Produkten anbiete, darunter neben Bekleidungswaren auch Schuh- und Lederwaren sowie Einrichtungsgegenstände und Kosmetika.

15
Sie hat weiter behauptet, dass die Marke „JOOP!“ auch über den Bereich der Damen- und Herren-Oberbekleidung hinaus eine hohe Bekanntheit beim Publikum, insbesondere in Deutschland genieße. Die jährlichen lizenzpflichtigen Umsätze mit Bekleidungsstücken, Lederwaren und Schuhen, die unter der Marke „JOOP!“ vertrieben würden, beliefen sich in den Jahren 1999 bis 2004 jeweils allein auf einen hohen achtstelligen Euro-Betrag. Auch hätten die Klägerin und ihre Lizenznehmer in diesem Zeitraum zur Förderung der Bekanntheit der Marke „JOOP!“ Investitionen von über 64 Mio. Euro getätigt. Die Bezeichnung „JOOP!“ habe eine überragende Bekanntheit als Kennzeichen der Klägerin und für die „JOOP!“-Markenprodukte. Das ergebe sich auch aus den zur Akte gereichten Kommunikationsanalysen (Anlagen K 5 bis K 9, K 17 und K 18).

16
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Marke „JOOP!“ eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft und daher einen gesteigerten Schutzumfang besitze.

17
Sie ist der Meinung gewesen, dass die Marken „JOOP!“ und die Wort-/Bildmarke „LOOP“ sowohl klanglich als auch schriftbildlich ähnlich seien. Da auch die Waren, für die die Marken eingetragen worden seien, ähnlich seien, bestehe Verwechslungsgefahr: Klanglich sei nur der Anfang der Marken verschieden. Dieser Unterschied falle nicht ins Gewicht, da zum einen der Gesamteindruck entscheidender sei, als die Übereinstimmung in dem Anfangskonsonanten. Zum anderen seien sowohl „J“ als auch „L“ weiche Buchstaben, bei deren Aussprache kaum ein Unterschied zu hören sei. Das englische Wort „loop“ gehöre auch nicht zum geläufigen englischen Basiswortschatz eines durchschnittlich gebildeten deutschen Verbrauchers (Anlage K 14). Darum sei nicht auf die englische („luhp“), sondern auf die deutsche Aussprache abzustellen, d.h. die angegriffene Marke sei mit einem langen „o“ auszusprechen („lohp“), wenn es um den Vergleich der klanglichen Ähnlichkeit gehe. Schriftbildlich wiesen die beiden Marken auch erhebliche Übereinstimmungen auf, da beide Marken aus vier Buchstaben zusammengesetzt seien. Darüber hinaus seien die beiden Anfangsbuchstaben „J“ und „L“ im Schriftbild extrem ähnlich, weil sie sich jeweils als spiegelbildliche Fassung des anderen Buchstaben darstellten.

18
Neben der Zeichenähnlichkeit bestehe auch Produktähnlichkeit, da beide Marken für Bekleidungsstücke, Schuh- und Lederwaren angemeldet seien. Die Dienstleistung „Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How“, die zugunsten der Beklagte angemeldet sei, umfasse auch „– gleichsam als Teilmenge – die für die [Klägerin] geschützten Dienstleistungen ‚Entwurf von Bekleidung, Lederwaren, Schmuck und Uhren sowie von Parfümerien sowie Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege‘ “.

19
Darüber hinaus drohe nach Auffassung der Klägerin eine Verwässerung ihrer Kennzeichenrechte.

20
Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der Benutzung der Marke „LOOP“ ergebe sich daraus, dass die Beklagte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe erkennen müssen, dass die Anmeldung der Marke „LOOP“ für identische Waren die Markenrechte der Klägerin verletze. Spätestens ab dem Einschreiten der Klägerin sei der Beklagte bekannt gewesen, dass ihre Marke die Rechte der Klägerin verletze.

21
Im Hinblick auf den Zahlungsantrag (Klagantrag zu 6.) hat die Klägerin ausgeführt, dass der Ansatz einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr angemessen sei, da es sich um eine Abmahnung im schwierigen Bereich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte handele. Im Übrigen sei dieser Gebührenansatz auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die Klägerin ohne weiteres noch einen Patentanwalt habe beauftragen können, dessen Gebühren ebenfalls in voller Höhe von der Beklagten zu tragen gewesen wären. Durch die einmalige Berechnung einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr für einen Rechtsanwalt sei die Beklagte besser gestellt als bei der ohne weiteres möglichen zusätzlichen Beauftragung eines Patentanwalts in dieser Sache.

22
Die Klägerin hat beantragt,

23
1. der Beklagten bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu verbieten, das Zeichen „LOOP“ wie aus der als Anlage beigefügten Abbildung (vgl. Klageschrift vom 16. September 2005, S. 4) ersichtlich, im geschäftlichen Verkehr für Lederbekleidung, Handtaschen, Lederwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How zu benutzen,

24
insbesondere diese Waren und Dienstleistungen unter dem Zeichen „LOOP“ wie aus der Anlage zum Tenor ersichtlich zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen und/oder sonst in den Verkehr zu bringen;

25
2. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 30425516 eingetragenen Marke „LOOP“ einzuwilligen;

26
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin jeweils unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen, inwieweit sie die unter Ziffer 1 genannten Waren und Dienstleistungen unter der Bezeichnung „LOOP“ wie aus der Anlage zum Tenor ersichtlich angeboten, beworben, verkauft und/oder sonst in den Verkehr gebracht hat, und zwar insbesondere über den hierdurch erzielten Gewinn, sowie den Vertriebsweg, unter Angabe von Bezugsmengen, Bezugszeiten und Bezugspreisen, Namen und Anschriften der Hersteller und Vorlieferanten, Lieferungen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer aller bezogenen Waren und Dienstleistungen gemäß Ziffer 1;

27
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, dass sie die vorstehend unter Ziffer 1 näher bezeichneten Waren und Dienstleistungen unter der Bezeichnung „LOOP“ wie aus der Anlage zum Tenor ersichtlich beworben, angeboten, verkauft und/oder sonst in den Verkehr gebracht hat;

28
5. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die mit dem Zeichen „LOOP“ wie aus der Anlage zum Tenor ersichtlich gekennzeichnet sind, insbesondere Lederbekleidung, Handtaschen, Lederwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, zu vernichten;

29
6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.389,50 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28. Februar 2005 zu zahlen.

30
Die Beklagte hat beantragt,

31
die Klage abzuweisen.

32
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie Inhaberin der vier JOOP!-Marken sei, aus denen geklagt werde. Es sei nicht deutlich, dass eine wirksame Übertragungskette bezüglich der Klagemarken bestehe, die zwischen 1980 und 1996 angemeldet worden seien – teilweise also noch bevor die Klägerin als „JOOP! GmbH“ firmiert habe. Darüber hinaus spreche viel dafür, dass die Übertragungen der Marken gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 WZG unwirksam gewesen seien, da es sich insofern um „Leerübertragungen“ der Marken gehandelt habe, ohne dass der einschlägige Geschäftsbetrieb mit übertragen worden sei.

33
Die Beklagte hat außerdem die Benutzung der Klagemarken, mit Ausnahme des Warenbereichs „Oberbekleidung für Damen und Herren“, bestritten. So sei in der „Brigitte“-Befragung aus dem Jahr 2000, die die Klägerin als Anlage K 6 vorgelegt hat, die Marke „JOOP!“ im Bereich Schuhe überhaupt nicht aufgeführt, was belege, dass die Klagemarke in diesem Bereich nicht verwendet worden sei.

34
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und der Wort-/Bildmarke „LOOP“ nicht bestehe. Es fehle an einer rechtlich beachtlichen Ähnlichkeit zwischen den Klagemarken und der Wort-/Bildmarke der Beklagten. Die Klagemarken zeichneten sich in ihrem Schriftbild durch ein übergroßes, nach unten gezogenes „J“ am Anfang der Marke und das Ausrufezeichen am Ende der Marke aus. Im Gegensatz dazu sei die Marke der Beklagten eine farbige Marke, die aus einem Bildelement in der Mitte („zwei ovalförmige Smilie-Kinderköpfe“) und je einem Buchstaben am Anfang („L“) und am Ende („P“) der Marke bestehe. Wegen dieser Bildelemente werde die angegriffene Marke auch nur von wenigen „gesprochen“ erinnert, vielmehr werde die Marke als „zwei Smilie-Kinderköpfe plus LP“ gesehen. Wegen dieser prägenden Bildelemente müsse auch eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht werden, dass bei Kombinationsmarken der Wortbestandteil im Vordergrund steht.

35
Auch in klanglicher Hinsicht bestehe keine rechtlich beachtliche Ähnlichkeit zwischen den Klagemarken und der angegriffenen Marke: Die Mehrzahl der Verbraucher werde die Marke eben nicht als „LOOP“ lesen, sondern als „zwei Smilie-Kinderköpfe plus LP“. Selbst wenn Teile der Verbraucher mit einiger Anstrengung nach einigem Nachdenken, mir regelrechten Übersetzungsanstrengungen und entgegen dem prägenden Bildcharakter die beanstandete Marke als das Wort „LOOP“ auffassen sollten, falle zum einen in klanglicher Hinsicht der unterschiedliche Anfangskonsonant auf. Zum anderen würden die Verbraucher die angegriffene Marke auch nicht mit einem langem „O“ aussprechen, sondern mit einem langen „U“ – entsprechend dem englischen Wort „loop“. Dieses Wort sei den Verbrauchern geläufig, wie sich zum einen daraus ergebe, dass es im Standard-Wörterbuch des Langenscheidt-Verlags abgedruckt sei und auch markenmäßig für Mobilfunkprodukte („O2 LOOP“) und Nahrungsmittel („Kellog‘s Froot Loops“) verwendet werde.

36
Da es bei der angegriffenen Marke der Beklagte nicht um eine reine Wortmarke gehe, gäben auch die von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen des Bundespatentgerichts, in denen es um Widersprüche gegen die Wortmarken „LOOP“ (Anlage K 12) und „LOOP’S“ gehe, für den vorliegenden Rechtsstreit nichts her.

37
Die Beklagte hat weiterhin ausgeführt, dass sich die Bereiche der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken „JOOP!“ und „LOOP“ eingetragen seien, nur teilweise überschnitten. So umfasse der Warenbereich Oberbekleidung – für den eine rechtserhaltende Benutzung zugestanden werde – nicht die Warenbereiche Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Ebenso seien die Klagemarken nicht für Handtaschen sowie für die „Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How“ eingetragen; für Dienstleistungen der Klasse 35 seien die Klagemarken überhaupt nicht eingetragen. Daher bestehe hier eine Waren- und Dienstleistungsferne, die eine Verwechslungsgefahr ausschließe.

38
Bei der Feststellung, ob die Klagemarke eine bekannte Marke sei, müsse nach den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenziert werden. Das verkenne die Klägerin, wenn sie pauschal von einer „überragenden Bekanntheit“ der Marken „JOOP!“ spreche. Hinsichtlich der aus §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemachten Ansprüche fehle es an substantiiertem Klagvortrag dazu, woraus sich die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Klagemarken durch die Beklagte ergeben solle.

39
Die Beklagte hat außerdem die Meinung vertreten, dass auch die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nicht substantiiert dargelegt worden seien. Zudem hat die Beklagte hinsichtlich dieser Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben.

40
Mit Urteil vom 15. Juni 2006 hat das Landgericht Hamburg die Beklagte -mit Ausnahme der Zinshöhe in Ziffer 6 des Klageantrags (hier wurden nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen)- antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die zuerkannten Ansprüche -unbeschadet weiterer Anspruchsgrundlagen- bereits aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG ergäben.

41
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese auch frist- und formgerecht begründet.

42
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.

43
Sie ergänzt ihren Vortrag dahingehend, dass das Unternehmenskennzeichen der Beklagten, JOOP!, entgegen der Annahme des Landgerichts nicht bekannt sei (Anlagen BB 12 und BB 13). Die zum Beleg der behaupteten Bekanntheit vorgelegte „BRIGITTE Kommunikationsanalyse 2008“ (Anlage K 25) sei methodisch unzureichend.

44
Weiter führt die Beklagte aus, dass weitere Marken, die den Begriff „Joop“ bzw. „JOOP!“ enthalten, von Dritten angemeldet worden seien. So seien seit dem Jahr 2002 mehrere (deutsche und Gemeinschafts-)Marken „JOOP“ und „JOOP!“ zugunsten der Lancaster Group GmbH für die Waren „Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ (Klasse 3) eingetragen worden (Anlagen BB 1 bis BB 4). Die Bekanntheit der Bezeichnung „JOOP!“ im Bereich von Parfumartikeln beruhe auf der Benutzung dieser Marken durch die Lancaster Group GmbH und könne daher auch nur dieser Markeninhaberin zugute kommen.

45
Für die Tochter des Herrn Wolfgang Joop, Frau Henriette Joop, genannt Jette Joop, seien im Januar 2004 die Marke „Jette Joop Europe“ (deutsche Wortmarke Nr. 30403247.6/Anlage BB 5) sowie im Juli 2001 die Marke „JETTE JOOP EUROPE“ (Gemeinschafts-Wortmarke Nr. 2309334/ Anlage BB 6 und BB 8) angemeldet und nachfolgend eingetragen worden, und zwar u.a. für die Waren „Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer… Bekleidungsstücke, insbesondere Bademode; Schuhwaren, Kopfbedeckungen“. Einen Widerspruch hiergegen habe die Klägerin nicht eingelegt. Es sei davon auszugehen, dass diese beiden Marken auch benutzt würden, insbesondere für Schuhe (Anlagen BB 10 und BB 11).

46
Für Wolfgang Joop sei bereits im Jahr 2001 die deutsche Marke „Wolfgang Joop“ (Nr. 30139772.4/ Anlage BB 7) für die Waren Parfums und Mittel zur Körperpflege sowie für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung angemeldet worden. Er habe zwar im Juli 2002 auf die Marke verzichtet, die Anmeldung belege jedoch, dass auch er nach wie vor im hier interessierenden Bereich geschäftlich unter der Bezeichnung „Joop“ aktiv sei. Zudem sei für Wolfgang Joop im Januar 2002 auch die deutsche Wortmarke „Wolgang Joop“ (Nr. 30162960/Anlage BB 9) für verschiedene Lebensmittel registriert worden.

47
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass aufgrund der verschiedenen Drittmarken die Kennzeichnungskraft der Klagemarken geschwächt sei. Zudem genüge allein eine klangliche Ähnlichkeit nicht aus, um die geltend gemachten Ansprüche zu begründen.

48
Im übrigen sei die Schutzdauer der Gemeinschaftsmarke Nr. 124924, die zu dem Markenportfolio der Klägerin gehöre, am 1. April 2006 abgelaufen.

49
Die verlangten Abmahnkosten seien überhöht.

50
Die Beklagte beantragt,

51
die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 15. Juni 2006 abzuweisen.

52
Die Klägerin beantragt,

53
die Berufung zurückzuweisen.

54
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

55
Die Marken und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin genössen in Deutschland nach wie vor eine besonders große Bekanntheit (Anlage K 25). Zur Produktpalette der Klägerin gehörten zudem auch Schuhwaren (Anlage K 26).

56
Die Klägerin führt aus, dass das erstmalig in der Berufungsinstanz erfolgte Beklagtenvorbringen hinsichtlich weiterer Marken, die den Bestandteil „Joop“ enthielten, verspätet und daher unbeachtlich sei.

57
Diesbezüglich führt sie weiter aus, dass die Markeneintragungen zugunsten der Lancaster Group GmbH von dieser aufgrund eines langfristigen Lizenzvertrags mit der Klägerin zunächst als Parallelmarken eingetragen worden seien.

58
Sie behauptet, dass die Gemeinschaftsmarke „Jette Joop Europe“, welche zugunsten von Henriette Joop für die Warenklasse 14 (Uhren und Schmuck) eingetragen worden sei (Anlage BB 6), tatsächlich nicht benutzt werde.

59
Die deutsche Wortmarke „JETTE JOOP EUROPE“ (Anlage BB 5) verletze -soweit sie auch für andere Waren als Uhren und Schmuckwaren registriert worden sei- die Markenrechte der Klägerin. Daher habe die Klägerin zwischenzeitlich das Versäumnisurteil des LG Bremen vom 17. März 2009, Az. 12-O-564/08, gegen Henriette Joop erwirkt (Anlage K 27).

60
Henriette Joop biete ihre Waren auch nicht unter den Bezeichnungen „JETTE JOOP“ bzw. „JETTE JOOP EUROPE“, sondern unter der Marke „Jette“ oder unter den Wort-/Bildmarken „JJ Jette“ oder „JJ Men“ an. Dies ergebe sich auch aus dem als Anlage BB 10 vorgelegten Internetausdruck. Das als Anlage BB 11 vorgelegte Angebot stamme nicht von Jette Joop, sondern von einem Dritten. Die Klägerin werde rechtliche Schritte hiergegen prüfen.

61
Die zugunsten von Herrn Wolfgang Joop eingetragene Marke Nr. 30139772.4 sei bereits seit langem gelöscht.

62
Außerdem sei der Schutz für die Gemeinschaftsmarke der Klägerin, Nr. 134924, bis zum 2. April 2016 verlängert worden (Anlagen K 22 und K 24).

63
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Tatsachenvortrages der Parteien und der weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 1. Oktober 2009 Bezug genommen.

B.
64
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber weitgehend unbegründet.

65
Die vorliegende Klage ist -mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zahlungsanspruchs (Klagantrag zu 6.)- begründet, das landgerichtliche Urteil nur insoweit abzuändern.

I.
66
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG.

67
Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 5 Abs. 1, Abs. 2, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG gegen die Beklagte darauf, dass diese es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „LOOP“ für Lederbekleidung, Handtaschen, Lederwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How zu benutzen, insbesondere diese Waren und Dienstleistungen unter dem Zeichen „LOOP“ zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen und/oder sonst in den Verkehr zu bringen.

68
1) Die Klägerin führt seit 1993 die Firma „JOOP! GmbH“. Sie ist unter dieser Firma geschäftlich aktiv, u.a. gibt sie unter dieser Bezeichnung Warenkataloge sowie weitere geschäftliche Unterlagen heraus (vgl. Anlagen K 4, K 16, K 23, K 26).

69
2) Prägend in der Firma der Klägerin ist der Bestandteil „JOOP!“, der als Unternehmensschlagwort anzusehen ist. Der Bestandteil „JOOP!“ ist von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungskräftig .

70
Die Parteien streiten darum, ob dieses Unternehmenskennzeichen -wie die Klägerin meint- deutlich gestärkt, d.h. bekannt ist, oder -wie die Beklagte meint- durch Drittmarken und Drittbezeichnungen erheblich geschwächt ist.

71
Eine Stärkung des Unternehmenskennzeichens ist nicht hinreichend dargelegt worden. Der entsprechende Klagvortrag befasst sich ganz maßgeblich mit den verschiedenen JOOP!-Marken. Anhaltspunkte dafür, dass (auch) das Unternehmensschlagwort „JOOP!“ so verwendet worden ist, dass es bekannt geworden sein könnte, sind -jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit- nicht hinreichend vorgetragen worden.

72
Eine Schwächung durch Drittzeichen für den hier relevanten Waren- und Dienstleistungsbereich ist jedoch ebenfalls nicht hinreichend dargelegt worden. Der erstmals in der Berufungsinstanz erfolgende Vortrag zu Drittmarken von Wolfgang Joop (Anlage BB7) und Henriette Joop (Anlagen BB 5 und BB 6) ist -was die behauptete Benutzung dieser Marken betrifft- verspätet und daher gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht zu berücksichtigen. Der Vortrag wäre zudem auch inhaltlich unzureichend.

73
Die Beklagte hat nicht hinreichend vorgetragen, dass diese Drittmarken von den Markeninhabern überhaupt benutzt worden sind. Lediglich aufgrund des Registerbestands kann jedenfalls bei einer -wie hier- kleinen Zahl von ähnlichen eingetragenen Drittmarken nicht von einer Schwächung des Unternehmensschlagwortes ausgegangen werden, da der Registerbestand nichts über das tatsächliche Verkehrsverständnis oder die wettbewerbliche Leistung der Drittinhaber aussagt. Denn während der Verkehr bei der Benutzung von Drittmarken zu einer sorgfältigeren Unterscheidung zwischen den Zeichen veranlasst wird, gilt dieser Erfahrungssatz bei nicht benutzten Marken gerade nicht (BGH, GRUR 1999, 586, 587 – White Lion, GRUR 1999, 241, 243 – Lions: vier Zeichen, GRUR 1967, 246, 248 – Vitapur, GRUR 1969, 355, 356 – Kim II; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, 2003, Rn. 397ff.).

74
Die deutsche Wortmarke „Wolfgang Joop“ wurde bereits nach rund einem Jahr aufgrund Verzichts gelöscht (Anlage BB 7); entsprechende Benutzungshandlungen sind nicht dargelegt worden. Die weitere deutsche Wortmarke „Wolfgang Joop“ ist seit Januar 2002 für verschiedene Lebensmittel registriert (Anlage BB 9); auch insoweit sind jedoch entsprechende Benutzungshandlungen nicht vorgetragen worden.

75
Auch im Hinblick auf die deutsche Wortmarke „JETTE JOOP EUROPE“ (Anlage BB 5) und auf die Gemeinschaftswortmarke „Jette Joop Europe“ (Anlage BB 6) ist nicht dargelegt worden, dass diese von der Markeninhaberin oder ihren Lizenznehmern am Markt verwendet worden sind. Der als Anlage BB 10 vorgelegte Internetausdruck zeigt lediglich, dass Jette Joop Schuhwaren anbietet. Dieses Angebot erfolgt jedoch gerade nicht unter der Bezeichnung „JOOP!“, sondern unter den Bezeichnungen „JJ Jette“ bzw. „JJ. Men“, und zwar in einer speziell grafisch gestalteten Weise (vgl. Anlage BB 10). Die als Anlage BB 11 zur Akte gereichten Internetausdrucke geben Angebote von Dritten wieder. Dort werden zwar Schuhe unter den Bezeichnungen „JOOP! Jette Joop“ bzw. „Jette Joop Schuhe“ oder „Jette Joop Stiefel“ angeboten, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Angebote von der Inhaberin der Marke „JETTE JOOP EUROPE“ oder ihren Lizenznehmern stammen. Vielmehr handelt es sich um Ausdrucke verschiedener Internetverkaufsplattformen, wie Shopping.com, amazon.de und preisauskunft.de (vgl. Anlage BB 11).

76
Im Hinblick auf die zugunsten der Fa. Lancaster Group GmbH für die Waren der Klasse 3 „Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ eingetragenen „JOOP“- und „JOOP!“-Marken (Anlagen BB 1 bis BB 4) hat die Klägerin zwar im Berufungsrechtszug eingeräumt, dass die entsprechenden Marken hinsichtlich des vorgenannten Warenbereichs im Eigentum der Fa. Lancaster Group GmbH stehen. Markeninhaberin ist somit die Fa. Lancaster Group GmbH, so dass auch die von der Beklagten zugestandene Bekanntheit der JOOP!-Marken für die Waren „Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ allein der jetzigen Markeninhaberin, d.h. der Fa. Lancaster Group GmbH zugute kommt.

77
Das bedeutet jedoch keine Schwächung des Unternehmensschlagwortes „JOOP!“ für die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten im hier relevanten Bereich des Vertriebs von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Lederbekleidung, Handtaschen und Lederwaren sowie der Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how.

78
Auch die geschäftlichen Tätigkeiten von Wolfgang Joop und Jette Joop sind nicht geeignet, eine Schwächung der Kennzeichnungskraft zu bewirken. Keiner von beiden tritt unter dem hier maßgeblichen Unternehmensschlagwort der Klägerin, nämlich „JOOP!“, auf. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des klägerischen Unternehmensschlagwortes ergibt sich -entgegen der Ansicht der Beklagten- auch nicht aus dem Inhalt der als Anlagen BB 12 und BB 13 zur Akte gereichten Zeitungsartikel.

79
Mithin ist hinsichtlich des Unternehmensschlagwortes der Klägerin von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen.

80
3) Zwischen dem Unternehmensschlagwort der Klägerin und der streitgegenständlichen Marke der Beklagten besteht klangliche Ähnlichkeit:

81
a) Die klangliche Ähnlichkeit ergibt sich aus folgendem:

82
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, die Marke der Beklagten nicht lediglich als „Zwei Kinder-Smilies plus LP“ -wie die Beklagte ohne dies näher zu begründen meint- auffassen. Ein solche Lesart ist fernliegend, denn es bleibt unerklärlich, welchen Sinn und Zweck die Buchstaben „L“ und „P“ bei diesem Verständnis in dem Gesamtzeichen haben sollen.

83
Vielmehr ist festzustellen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Gesamtzeichen das Wort „LOOP“ erkennen. Hierfür spricht, dass durch den vorangestellten Buchstaben „L“ und den nachgestellten Buchstaben „P“ sehr nahe gelegt wird, auch die beiden mittleren Bestandteile als -wenn auch ausgeschmückte- Buchstaben, nämlich zwei „O“s aufzufassen. Bei diesem Verständnis der Marke liegt es weiter nahe, in der aus Wort- und Bildelementen bestehenden Marke das Wort „LOOP“ zu erkennen. Weiter liegt es nahe, die gesamte Marke mit ihrem Wortbestandteil, d.h. allein mit „LOOP“ zu benennen.

84
Zur Feststellung der klanglichen Markenähnlichkeit kommt es auf die Aussprache der Kollisionszeichen an. Bei Marken, die aus fremdsprachigen Bestandteilen bestehen, kommt es nicht (nur) auf die in der Fremdsprache zutreffende, sondern (auch) auf die bei den angesprochenen Verkehrkreisen übliche Aussprache an (Fezer, Markenrecht, 4. Auflage, 2009, § 14 Rn. 504 f). Aus dem Umstand, dass der deutsche Verkehr heute in der Regel Englisch spricht, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass die Durchschnittsverbraucher, auf deren Verständnishorizont bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzustellen ist, über Sprachkenntnisse verfügen, die über den weithin bekannten englischen Grundwortschatz hinausgehen. Nur bei Wörtern, die hierzu gehören, kann heute im Allgemeinen mit einer mehr oder weniger korrekten englischen Aussprache durch die angesprochenen Verkehrskreise gerechnet werden. Handelt es sich dagegen um ausgefallene englische Wörter, muss in einem noch erheblichen Umfang von einer Aussprache nach den Regeln der deutschen Sprache ausgegangen werden (so BGH GRUR 1996, 414, 416 – RACOON/DRAGON; BPatG, Beschluss vom 10. Mai 2000, Az. 32 W (pat) 54/99 – Cineart/CineCharts, zitiert BeckRS 2009, 17339).

85
Es kann hier schon nicht festgestellt werden, dass die angesprochenen Verbraucher überhaupt erkennen, dass es sich um das englische Wort „LOOP“, für Schlinge bzw. Schleife handeln soll. Die Gestaltung der Marke selbst gibt keinen Hinweis auf ein solches Verständnis. Vielmehr ist davon auszugehen, dass maßgebliche Teile des angesprochenen deutsch-sprachigen Verkehrs die Marke als Kunstwort oder als einen Begriff ansehen, der -wie die verschiedenen „JOOP!“-Marken- an einen Eigennamen anknüpft. Bei einem solchen Verständnis ist davon auszugehen, dass der Begriff nach den Regeln der deutschen Aussprache, also „lohp“ ausgesprochen wird.

86
Weiter kann nicht festgestellt werden, dass das englische Wort „loop“, anders als z.B. das englische Wort „cool“, zum englischen Grundwortschatz der angesprochenen Verkehrskreise gehört. Vielmehr hat die Klägerin einen Auszug aus dem Werk „Langenscheidts Basiswortschatz Englisch – Alle wesentlichen Wörter mit Satzbeispielen“ zur Akte gereicht. Darin ist das Wort „loop“ nicht enthalten (Anlage K 14).

87
Auch der Umstand, dass das Produkt „O 2 loop“ von dem Telekommunikationsanbieter O 2 , und die Produkte „FRUIT-LOOPs“ und „Honey-LOOPs“ von der Fa. Kellogg‘s angeboten worden sind, führt zu keinem anderen Verständnis. Bei den vorgenannten Marken liegt es aufgrund der weiteren englisch-sprachigen Markenbestandteile nahe, auch den Bestandteil „loop“ bzw. „LOOPs“ englisch auszusprechen. Es ist jedoch nicht dargelegt, dass diese Angebote das Verständnis der Marke der Beklagten, welche aus sich heraus keinen Hinweis darauf enthält, dass das in der Marke enthaltene Wort „LOOP“ ein solches der englischen Sprache sein soll, beeinflusst haben könnten.

88
Nach allem liegt für den Senat auf der Hand, dass zumindest maßgebliche Anteile der angesprochenen deutsch-sprachigen Verkehrskreise die Marke der Beklagten nach deutschen Ausspracheregeln bezeichnen werden. Bei jeweils deutscher Aussprache besteht eine hohe Klangähnlichkeit, denn dann stehen sich die Begriffe „JOOP!“ (ausgesprochen: johp) und „LOOP (ausgesprochen: lohp) gegenüber.

89
b) Eine schriftbildliche Ähnlichkeit ist nicht festzustellen. Aufgrund der bildlichen Gestaltung der beiden „OO“ wird ein deutlicher Abstand zum Schriftbild der Klagemarken hergestellt. Allerdings sind die erkennbaren Wortbestandteile beider Bezeichnungen, d.h. „JOOP!“ einerseits und „LOOP“ andererseits, durchaus ähnlich, denn beide Wortbestandteile bestehen aus 4 Buchstaben, von denen drei sogar identisch sind („OOP“).

90
c) Eine begriffliche Ähnlichkeit besteht -unstreitig- nicht.

91
Somit ist die Marke der Beklagten dem Unternehmensschlagwort der Klägerin klanglich ähnlich . Darüber hinaus sind auch die Wortbestandteile beider Bezeichnungen ähnlich . Die gestalteten Elemente der Marke der Beklagten sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Zeichens zudem nicht so prägend, dass der Wortbestandteil „LOOP“ dahinter zurücktreten würde.

92
4) Es besteht auch Branchennähe , z. T. Branchenidentität .

93
Die Marke der Beklagten ist geschützt für die Waren „Lederbekleidung, Handtaschen, Lederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ sowie die Dienstleistung „Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how“ (Anlage K 10).

94
Aufgrund der vorliegenden Produktkataloge (Anlagen K 16 und K 26) und des Internetauftritts der Klägerin (Anlage K 4) ist festzustellen, dass die Klägerin (spätestens seit 2002) Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Lederbekleidung, Handtaschen und Lederwaren (soweit in Klasse 18 enthalten) unter ihrer Firma JOOP! GmbH angeboten hat. Aufgrund des vorliegenden „JOOP! – Partner Manual“ (Anlage K 23) steht weiter fest, dass die Klägerin ihren Lizenzpartnern Vorgaben zum Vertrieb von Waren unter der Bezeichnung „JOOP!“ macht, und diese auch entsprechend wirtschaftlich berät. Das hiergegen gerichtete Bestreiten der Beklagten ist angesichts der zur Akte gereichten Unterlagen substanzlos und erfolgt ersichtlich „ins Blaue“ hinein.

95
Mithin besteht hochgradige Branchennähe, überwiegend sogar Branchenidentität.

96
Bei Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der zumindest durchschnittlichen Unterscheidungskraft der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin, der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen sowie der hohen Branchennähe, z.T sogar Branchenidentität besteht Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und der Marke der Beklagten.

97
Der zuerkannte Unterlassungsanspruch ist daher bereits aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG begründet.

98
2. Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Klagantrag zu 1) schon aus dem Unternehmensschlagwort der Klägerin („JOOP!“) begründet ist, können die zahlreichen weiteren streitigen Fragen, insbesondere die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche auch aus den von der Klägerin vorgebrachten JOOP!-Marken begründet sind, für die Entscheidung des Rechtsstreits offen bleiben.

II.
99
Der zuerkannte Löschungsanspruch beruht auf §§ 5 Abs. 2, 12, 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 MarkenG.

III.
100
Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 242 BGB, 5 Abs. 2, 15 Abs. 5 MarkenG.

IV.
101
Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht beruht auf §§ 256 ZPO, 5 Abs. 2, 15 Abs. 5 MarkenG

V.
102
Der Anspruch auf Vernichtung ergibt sich aus §§ 5 Abs. 2, 18 MarkenG.

VI.
103
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten besteht in zuerkannter Höhe (€ 900,00) gemäß §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 5 MarkenG.

104
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Geltendmachung von 2,5 Gebühren überhöht. Gemäß Nr. 2300 VV kann eine Gebühr von mehr als 1,3 Gebühren nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Dies ist nicht dargelegt. Allein aus dem Umstand, dass es sich um eine markenrechtliche Abmahnung handelt, ergibt sich dies nicht. Auch der Inhalt der Abmahnung vom 14. Februar 2005 (Anlage K 11) rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich bei der Erstellung der Abmahnung um eine umfangreiche und schwierige Sache gehandelt habe. Zudem führt auch der Umstand, dass die Klägerin darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen.

105
Dies vorausgeschickt berechnet sich der zuerkannte Zahlungsbetrag wie folgt:

106
1,3 Gebühren (Streitwert € 100.000,00) 1.760,00 €
./. hälftige Anrechnung nach Vorb. 3 (4) 880,00 €
+ Telekommunikationspauschale 20,00 €
Summe 900,00 €

107
Dabei hat der Senat zum einen berücksichtigt, dass vorgerichtliche Abmahnkosten lediglich nach einem Streitwert von € 100.000,00 angefallen und geltend gemacht worden sind. Zum anderen ist berücksichtigen worden, dass die Klägerin nicht die vollen Gebühren eingeklagt, sondern einen Abzug gemäß der Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgenommen hat.

108
Mithin war der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von € 900,00 begründet. Der weitergehende Zahlungsantrag war abzuweisen.

VII.
109
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

VIII.
110
Eine Zulassung der Revision ist – entgegen der Ansicht der Beklagten- nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

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