Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

OLG Stuttgart: „Balthasar-Neumann-Preis“ – Werktitelschutz für die Verleihung eines Preises für Bauleistungen Urteil vom 04.08.2011 – 2 U 74/10

Leitsätze

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen unter einer bestimmten Bezeichnung ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG darstellen kann.

2. Die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ ist ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel für die Verleihung eines Preises für Bauleistungen, die sich durch eine herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen und eine Verknüpfung technischer und gestalterischer Aktivitäten auszeichnen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 4.8.2011 – 2 U 74/10„Balthasar-Neumann-Preis“
§§ 1 Nr. 2, 5 Abs. 1, 3; 15 Abs. 1 – 4 MarkenG; §§ 823 Abs. 1, 1004, 12 BGB

Weiterlesen

BPatG: „Obazda“ als geografische Herkunftsangabe grundsätzlich schutzfähig Beschluss vom 22.09.2011 – 30 W (pat) 9/10

L e i t s a t z :

1. Von einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann nur ausgegangen werden, wenn der Gattungscharakter zweifelsfrei feststeht.

2. Die Produktspezifikation gemäß Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darf keine ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten.

BPatG, Beschluss vom 22.09.2011 – 30 W (pat) 9/10Obazda
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2; MarkenG § 130

BPatG: „B & P“ – Zum Freihaltebedürfnis von Buchstabenkombinationen Beschluss vom 20.10.2011 – 30 W (pat) 513/11

L e i t s a t z :

Buchstaben oder Buchstabenkombinationen unterliegen einem Freihaltebedürfnis nur dann, wenn es sich um Abkürzungen für beschreibende Angaben handelt, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind und insoweit von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden beschreibenden Angabe gleichgesetzt werden.

BPatG, Beschluss vom 20.10.2011 – 30 W (pat) 513/11B & P
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

BGH: Kosten des Patentanwalts II – Zur Kostenerstattung bei Mitwirkung eines Patentanwaltes an einer Abmahnung Urteil vom 24.02.2011 – I ZR 181/09

Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abmahnung wegen einer Markenverletzung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB oder § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die – wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.

BGH, Urteil vom 24.02.2011 – I ZR 181/09Kosten des Patentanwalts II
BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670; MarkenG § 14 Abs. 6 Satz 1

Weiterlesen

BGH: Schaumstoff Lübke – Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung Urteil vom 12.05.2011 – I ZR 20/10

Leitsätze:

a) Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

b) Ist dem Klagevorbringen zu entnehmen, dass der Kläger das auf ein Markenrecht gestützte Klagebegehren entgegen der Fassung des Klageantrags nicht auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens beschränken, sondern sich (auch) gegen eine Verwendung des angegriffenen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen wenden will, muss das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinwirken.

c) Das Erfordernis, einen Hinweis nach § 139 ZPO aktenkundig zu machen, ihn insbesondere – wenn er erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird – zu protokollieren, hat auch die Funktion, dass der Hinweis in einer Form erteilt wird, die der betroffenen Partei die Notwendigkeit einer prozessualen Reaktion – und sei es nur in der Form eines Antrags nach § 139 Abs. 5 ZPO – deutlich vor Augen führt.

d) Mit der Revision oder Anschlussrevision kann eine gemischte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO nicht mit der Begründung angefochten werden, das Berufungsgericht habe die Kostenregelung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs verkannt.

BGH, Urteil vom 12.05.2011 – I ZR 20/10Schaumstoff Lübke
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ZPO §§ 91a, 139 Abs. 1 Satz 2, § 156 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4

Weiterlesen

LG Düsseldorf: Mario Barth verliert Klage um T-Shirt-Spruch „Nicht quatschen, MACHEN“ Urteil vom 27.07.2011 – 2a O 72/11

Mario Barth verliert Klage um T-Shirt-Spruch „Nicht quatschen, MACHEN“: Einer zum Allgemeingut gehörenden Lebensweisheit (hier: „Nicht quatschen, MACHEN“) kommt keine wettbewerbliche Eigenart zu. Merchandising-Artikel können eine wettbewerbliche Eigenart durch eine originelle Ausgestaltung eines Spruchs, der zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört, erlangen, nicht aber aufgrund seiner bloßen Verwendung.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011 – 2a O 72/11„Nicht quatschen, MACHEN“
§ 4 Nr. 9 UWG; § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Weiterlesen

BPatG: Halloween – Kein Markenschutz für das Wort Halloween Beschluss vom 21.12.2005 – 28 W (pat) 193/04

Aus dem Archiv des Bundespatentgerichts: Löschungsantrag gegen die Schutzerstreckung der IR-Marke „Halloween“ für Lebensmittel ist erfolgreich, weil das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 115 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) bereits 1997 aufgrund umfangreicher Nachweise zur „Bekanntheit“ dieses Festes in Deutschland bestand.

Festtage wie Weihnachten und Ostern, Feiertage wie der Maifeiertag, Karfreitag oder der Tag der Deutschen Einheit, Brauchtümer wie Fasching und Kirchweih dürfen nicht für Waren im Lebensmittelbereich monopolisiert werden. Ein solches Freihaltebedürfnis besteht aber auch an weniger bekannten, derzeit vielleicht ungebräuchlichen und nur regional wichtigen Brauchtümern.

BPatG, Beschluss vom 21.12.2005 – 28 W (pat) 193/04HALLOWEEN
MarkenG §§ 115 I, 50 I Nr. 3, 8 II Nr. 2

Weiterlesen

BPatG: „Princess“ Löschung der Wortmarke Princess für Schmuck Beschluss vom 16.08.2011 – 28 W (pat) 112/10

Zur Beurteilung des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse im Löschungsverfahren zu der Wortmarke „Princess“ für Schmuck- und Juwelierwaren: Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind alle Zeichen und Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, die dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Auf dem hier einschlägigen Schmucksektor sind die Begriffe „Princess-Cut“ bzw. „Princess-Schliff“ als Fachbezeichnungen für eine etwa bei hochwertigen Ringen sehr beliebte Schliffart von Diamanten seit langem gebräuchlich und dem angesprochenen Publikum entsprechend bekannt, zumal für das maßgebliche Verkehrsverständnis neben den inländischen Verbrauchern immer auch die am Vertrieb der fraglichen Waren beteiligten Fachkreise mit zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411, 412, Rdn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 2004, 682, 683, Rdn. 25 – Bostongurka; BGH, GRUR 2008, 710, 713, Rdn. 35 – VISAGE). Diese Gebräuchlichkeit der genannten Sachbegriffe lange vor dem Zeitpunkt der Anmeldung des streitgegenständlichen Zeichens wird durch die von der Antragstellerin im patentamtlichen Löschungsverfahren vorgelegten, lexikalischen Auszüge belegt.

BPatG, Beschluss vom 16.08.2011 – 28 W (pat) 112/10Löschungsverfahren – Wortmarke Princess
§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 MarkenG

Weiterlesen

BPatG: Schokoladenstäbchen – Grafische Darstellbarkeit bei dreidimensionalen Marken Beschluss vom 21.07.2011 – 25 W (pat) 8/09

L e i t s a t z :

1. Es ist für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke bzw. – im Falle einer bereits vollzogenen Eintragung – im Löschungsverfahren für die Entscheidung über den Verbleib der Marke im Register fundamentale Voraussetzung und Bestandteil des ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt und definiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 [Tz. 46] – Sieckmann; GRUR 2003, 604 [Tz. 28] – Libertel; GRUR 2004, 858 [Tz. 25] – Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54 [Tz. 55 – 63] – Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150 [Tz. 16 – 23] – Tastmarke). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für abstrakte Farbmarken oder visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken, sondern auch für alle anderen, insbesondere auch visuell wahrnehmbaren Markenformen, und demzufolge auch für dreidimensionale Gestaltungen.

2. Die unter dem Gebot der Rechtssicherheit erforderliche eindeutige Definition des Schutzgegenstandes muss die nach § 8 Abs. 1 MarkenG für ein Registerrecht zwingend vorgesehene grafische Darstellung in der Weise verwirklichen, dass sich daraus eindeutig ein (einziges) Zeichen ergibt. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt eine fundamentale Voraussetzung für die Schutzgewährung bzw. -belassung, wenn bei einer dreidimensionalen Gestaltung für die Wiedergabe des Zeichens eine Darstellungsform gewählt wird, die eine Deutung in Richtung mehrerer, auch den Schutzumfang in relevanter Weise mitbestimmender Gestaltungsvarianten zulässt.

3. Auch wenn die genaue Identifizierung und Bestimmung des Schutzgegenstandes nicht als eigenständiges Schutzhindernis normiert ist, führt ein entsprechender Mangel regelmäßig zu zwei auch im markenrechtlichen Normensystem enthaltenen absoluten Schutzhindernissen. Soweit die der Anmeldung bzw. Eintragung zugrundeliegende Darstellung den dreidimensionalen Schutzgegenstand nicht eindeutig festlegt, sondern ein ganzes Bündel von Gestaltungsvarianten möglich erscheinen lässt, handelt es sich zum einen nicht mehr um ein Zeichen i.S.d. § 3 Abs. 1 MarkenG, für das allein Schutz gewährt werden kann, sondern um eine Vielzahl von Zeichen. Außerdem ist dieses im Register notwendigerweise darzustellende eine Zeichen dann auch nicht grafisch dargestellt bzw. darstellbar i.S.d. § 8 Abs. 1 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 21.07.2011 – 25 W (pat) 8/09Schokoladenstäbchen
MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1; § 83 Abs. 2 Nr.1, Nr. 2; PVÜ Art. 6 quinquies B Nr. 3

Weiterlesen

BPatG: „SCORPIONS“ Benutzung einer Marke für Merchandise-Artikel einer Musikgruppe Beschluss vom 23.08.2011 – 33 W (pat) 526/10

L e i t s a t z :

Im Verkehr wird ein Markenzeichen, das dem Namen einer bekannten Musikgruppe entspricht, auf Merchandise-Artikeln der Bekleidungsbranche (auch) als Hinweis auf die Herkunft dieser Ware angesehen.

Dies gilt, selbst wenn das Wortzeichen nur im Brust- oder Rückenbereich von Oberbekleidung, wie z. B. T-Shirts, abgebildet ist und/oder dem erkennbar im Vordergrund stehenden Markenzeichen Hinweise auf Konzertorte und/oder Konzerttermine beigefügt sind.

BPatG, Beschluss vom 23.08.2011 – 33 W (pat) 526/10SCORPIONS
§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 26 Abs. 1-3 MarkenG

Weiterlesen