Schlagwort-Archive: Verwechslungsgefahr

OLG Hamm: „pornofreunde“ – Keine Markenverletzung mangels Verwechslungsgefahr bei Wort-/Bildmarke mit nur beschreibendem Wortbestandteil

Eine Wort-/Bildmarke (hier: Nr. DE30565102 „pornofreunde“ mit Abbildung einer orangefarbenen Sonnenbrille, eingetragen für Musikveranstaltungen, Live-Veranstaltungen, Partys und Events) aus einem beschreibenden Wort kann durch die Kombinierung mit der Grafik und Eintragung als Wort-/Bildmarke nicht den Schutzumfang einer reinen Wortmarke beanspruchen. Es besteht, zumal wenn der Wortbestandteil weithin nur beschreibend ist, kein Elementenschutz.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Angesichts des flachen Begriffs „pornofreunde“ sind im Streitfall als mitprägend aber gleichfalls die grafischen Bestandteile (insbesondere die Brille) anzusehen. Die Bildelemente können insofern keineswegs in durchschlagender Weise ausgeblendet werden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.06.2010 – I-4 U 224/09pornofreunde
§ 14 II Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB

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OLG Köln: „weg“ – Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „weg.de“ und „mcweg“

Zwischen der Marke „weg.de“ und „mcweg“ besteht trotz Identität der Branchen (hier: Reisedienstleistungen) angesichts der geringen Kennzeichnungskraft der Marke „weg.de“ und der ebenfalls geringen Ähnlichkeit der angegriffenen Zeichens „mcweg“ keine Verwechslungsgefahr.

Anmerkung: Eine guter – weil beschreibender – Domain-Name macht oft keine gute Marke. Denn je beschreibender eine Marke ist, desto geringer ist ihre Kennzeichnungskraft. Der Schutzumfang solcher Marke ist als Folge oft so gering, dass schon geringe Abweichungen reichen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Das Urteil des OLG Köln ist hier wieder einmal ein gutes Beispiel.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.01.2010 – 6 U 141/09weg.de ./. mcweg
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 5 Abs. 2 UWG

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BGH: MIXI – Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken MIXI und KOHLERMIXI

Bei einem zu einem Wort zusammengesetzten Zeichen (hier: KOHLERMIXI) misst der Verkehr den einzelnen Wortbestandteilen (hier: KOHLER und MIXI) keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, wenn er nicht Veranlassung hat, das Zeichen zergliedernd wahrzunehmen. Von einer zergliedernden Wahrnehmung des zusammengesetzten Zeichens ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht auszugehen, wenn eine dem Verkehr nicht bekannte Herstellerangabe mit einer älteren nicht bekannten Marke zu einem Wort zusammengefügt wird.

BGH, Urteil vom 19.11.2009 – I ZR 142/07MIXI
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1

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OLG München: „Meisterschale“ – Keine Markenverletzung bei Werbung mit einer Meisterschale

Leitsätze:

1. Keine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildmarken, die sich im Wort- und Bildbestandteil unterscheiden, selbst wenn beim Bildbestandteil auf denselben Formenschatz zurückgegriffen wird.

2. Bekanntheitsschutz für eine Marke setzt voraus, dass das Zeichen als Marke, nicht lediglich als abstraktes Symbol für ein bestimmtes Ereignis, bekannt ist.

OLG München, Urteil vom 19.11.2009 – 29 U 2835/09, nicht rechtskräftig (Die Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BGH unter Az. I ZR 201/09.) – „Meisterschale
MarkenG §§ 14 II Nr. 2, II Nr. 3, 55, 51, 9 I Nr. 2 und 3

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „EASTSIDE BERLIN“ und „East Side Gallery“

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke EASTSIDE BERLIN ist von Hause aus schwach. In Bezug auf die für sie geschützten Waren kommt ihr nämlich ein beschreibender Anklang zu, da sie lediglich zum Ausdruck bringt, dass die gekennzeichneten Produkte aus dem Ostteil von Berlin stammen.

Im Gesamteindruck unterscheiden sich die Vergleichszeichen „EASTSIDE BERLIN“ und „East Side Gallery“ durch ihre ab­weichenden Wortbestandteile „Gallery“ und „BERLIN“ deutlich voneinander, so dass unmittelbare Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang nicht zu befürchten sind.

BPatG, Beschluss vom 08.01.2010 – 29 W (pat) 18/09„EASTSIDE BERLIN“ ./. „East Side Gallery“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BGH: Peek & Cloppenburg Urteil vom 13.03.2010 – I ZR 174/07

Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23.6.2005 – I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 – hufeland.de).

BGH, Urteil vom 13.03.2010 – I ZR 174/07Peek & Cloppenburg
MarkenG §§ 5, 15, 23 Nr. 1

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BGH: OFFROAD als Titel einer Zeitschrift über Geländewagen beschreibende Angabe

a) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann vorliegen, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in ein zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält.

b) Einem Bestandteil eines zur Kennzeichnung einer Zeitschrift verwendeten Zeichens kommt eine solche selbstständig kennzeichnende Stellung nicht zu, wenn ihm – wie dem Bestandteil „automobil“ – von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft und somit auch die Eignung fehlt, als ein auf die Herkunft der so bezeichneten Zeitschriften aus einem bestimmten Unternehmen hinweisender Stammbestandteil einer Zeichenserie für die Titel einer Reihe von Automobilzeitschriften verwendet zu werden, und der Zeichenbestandteil auch nicht aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung vom Verkehr als ein solcher Stammbestandteil einer bereits existierenden Zeichenserie verstanden wird.

BGH, Urteil vom 02.12.2009 – I ZR 44/07OFFROAD
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Club 5“ mit der Marke „CLUB“

Zwischen den Marken „Club 5“ und „CLUB“, eingetragen für Tabakwaren, besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Der Begriff „CLUB“ stellt für die maßgeblichen Verkehrskreise bei einer Verwendung im Zusammenhang mit Tabaken und Tabakprodukten in erster Linie eine Angabe über die Stätte ihres Konsums dar, was seine Kennzeichnungskraft von Haus aus deutlich reduziert.

BPatG, Beschluss vom 30.04.2010 – 26 W (pat) 67/08CLUB ./. Club 5
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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LG Hamburg: Puma gewinnt gegen Pudel – Löschung einer Marke

Der Sportartikelhersteller Puma geht in verschiedenen Verfahren gegen die Marke „Pudel“, eingetragen für Bekleidungstücke, vor. Auf die entsprechende Löschungsklage hat das LG Hamburg den Inhaber der „Pudel“-Marke zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Unter Berücksichtigung der beträchtlichen Kennzeichnungskraft der Marke Puma hat das Gericht in der Pudel-Marke eine unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke angenommen.

Die Benutzung der Pudel-Marke sah das Gericht auch nicht durch die geschützte Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt:

Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Verwendung des „Pudel-Logos“ auf Textilien hingegen einzig und allein dazu dient, diese in möglichst großer Stückzahl zu verkaufen. Weiterhin ist anzumerken, dass das „Pudel-Logo“ gerade auch für die Waren verwendet, welche auch Puma regelmäßig mit ihrem Kennzeichen versieht – mithin eine Verwendung des „Pudel-Logos“ im identischen Warenbereich erfolgt. Ist somit im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass das „Pudel-Logo“ ausschließlich zum kommerziellen Vertrieb entsprechend gekennzeichneter Produkte verwendet, so ist ihr eine Berufung auf Art. 5 GG verwehrt.

LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 – 312 O 394/08Löschungsklage gegen Marke „Springender Pudel“ (die Berufung ist beim OLG Hamburg unter dem Az. 5 U 39/09 anhängig)
§ 14 MarkenG

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Markenschutz: Die Goldenen Marken-Regeln

Eine Marke anmelden darf jeder. Doch die Anmeldung einer Marke kann jede Menge Ärger bereiten und zu juristischen Schwierigkeiten mit hohen Kosten führen. Wissen Sie zum Beispiel, was Unterscheidungskraft bedeutet? Ein Zeichen muss Unterscheidungskraft haben, um als Marke schutzfähig zu sein. Anderenfalls weist das Markenamt die Anmeldung zurück und die bezahlten Amtsgebühren sind verloren. Oder kennen Sie die Kriterien für die Verwechslungsfahr zwischen Marken? Wenn Sie übersehen haben, dass bereits eine ältere Marke existiert, die mit Ihrer neuen Marke verwechslungsfähig ist, können Sie eine Abmahnung erhalten. Bei Streitigkeiten um Marken beginnen die Streitwerte in der Regel mit 50.000 EUR, so dass allein die Anwaltskosten über 1.000 EUR betragen.

Beachten Sie vor der Registrierung einer Marke unbedingt einige Regeln, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und einen starken Markenschutz zu erhalten.

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